BGG Art. 121 - Verletzung von Verfahrensvorschriften
Einleitung zur Rechtsnorm BGG:
Das Bundesgerichtsgesetz regelt die Organisation und Zuständigkeiten des Bundesgerichts in der Schweiz, einschliesslich der Arten von Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Gericht verhandelt werden können, und der Rechtsmittel gegen Entscheidungen anderer Gerichte. Es behandelt auch Verfahrensfragen wie die Zustellung von Schriftstücken, die Vertretung der Parteien und die Begründung von Urteilen, sowie die Amtsdauer und Unabhängigkeit der Bundesrichter. Insgesamt ist das Gesetz ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Gewährleistung eines fairen und effizienten Rechtsschutzes in der Schweiz.
Art. 121 BGG vom 2024
Art. 121 Revision, Erläuterung und Berichtigung 1. Abschnitt: Revision Verletzung von Verfahrensvorschriften
Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:a. die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;b. das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;c. einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;d. das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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