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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Berufungskammer
Fallnummer:CR.2021.5
Datum:01.06.2021
Leitsatz/Stichwort:
Schlagwörter : Revision; Gesuch; Gesuchsteller; Beschwerde; Gericht; Entscheid; Auslieferung; öffnen; Hinzufügen; Filter; Urteil; Sachen; Beschwerdekammer; StBOG; Verfahren; Bundesgericht; Tatsachen; Revisionsgesuch; Entscheide; Urteile; Verfahren; Gericht; Partei; Bundesstrafgericht; Justiz; Berufungskammer; Bundesamt; Bundesstrafgerichts; Gesuchstellers; Rechtshilfe
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 12 BGG ; Art. 121 BGG ; Art. 122 BGG ; Art. 123 BGG ; Art. 48 BGG ; Art. 63 VwVG ; Art. 66 VwVG ;
Referenz BGE:137 IV 66; 143 III 275; 144 I 218; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

CR.2021.5

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CR.2021.5

Beschluss vom 1. Juni 2021
Berufungskammer

Besetzung

Richter Andrea Blum, Vorsitzende

Olivier Thormann und Beatrice Kolvodouris Janett

Gerichtsschreiber Sandro Clausen

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Marina Bastron,

Gesuchsteller

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Bosnien und Herzegowina; Auslieferungsentscheid ( Art. 55 IRSG)

Revisionsgesuch vom 25. Mai 2021 gegen den Beschluss der Beschwerdekammer RR.2015.288 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 16. März 2016


Sachverhalt:

A.            Am 17. März 2015 ersuchte das Justizministerium von Bosnien und Herzegowina die Schweiz um Auslieferung des bosnischen Staatsangehörigen A. (nachfolgend: Gesuchsteller) zwecks Strafverfolgung wegen des Verdachts von Drogendelikten (CAR pag. 1.100.009 und 046 ff.). Auf Gesuch des Bundesamtes für Justiz ergänzte Bosnien und Herzegowina das Auslieferungsgesuch und gab eine Reihe von Garantien ab (CAR pag. 1.100.009). Mit Entscheid vom 6. Oktober 2015 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung des Gesuchstellers an Bosnien und Herzegowina für die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Straftaten (CAR pag. 1.100.009 ff.). Die vom Gesuchsteller gegen den Auslieferungsentscheid ergriffene Beschwerde wurde mit Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Beschwerdekammer) RR.2015.288 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 16. März 2016 abgewiesen (CAR pag. 1.100.015 ff.) Auf eine dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_141/2016 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 2. Mai 2016 nicht ein (CAR pag. 1.100.029 ff.). Am 15. Mai 2021 wurde der Gesuchsteller eigenen Angaben zufolge (CAR pag. 1.100.004) verhaftet und in Auslieferungshaft versetzt.

B.            Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 beantragte der Gesuchsteller bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) die Revision des Beschlusses der Beschwerdekammer RR.2015.288 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 16. März 2016 mit folgenden Anträgen (CAR pag. 1.100.002):

«1.         Der Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 16. März 2016 im Verfahren RR.2015.288 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen sei aufzuheben, die Auslieferung des Revisionsführers sei zu verweigern und der Revisionsführer sei sofort aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

 2.          Der Vollzug des Auslieferungsentscheids der Vorinstanz [recte: des Bundesamtes für Justiz] vom 6. Oktober 2015 sei bis zur Rechtskraft des Revisionsentscheides einstweilen auszusetzen.

 3.          Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. »

C.            Mit Schreiben vom 27. Mai 2021 wurden dem Gesuchsteller und dem Bundesamt für Justiz der Eingang des Revisionsgesuchs sowie die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt (CAR pag. 1.200.001 f.). Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.


Die Berufungskammer erwägt:

1.              Zuständigkeit und anwendbares Verfahrensrecht

Die Berufungskammer entscheidet gemäss Art. 38a StBOG über Berufungen und Revisionsgesuche. Das vorliegende Revisionsgesuch richtet sich gegen einen Beschwerdeentscheid der Beschwerdekammer, der seinerseits einen Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz zum Gegenstand hatte. Für Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammer in Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe gelten die Artikel 121 - 129 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG]; SR 173.110) sinngemäss ( Art. 40 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 StBOG). Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG]; SR 172.021) sowie nach den Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse ( Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). In systematischer Hinsicht handelt es sich bei Art. 40 StBOG, der sich besonders mit der Revision von Entscheiden der Beschwerdekammer in einzelnen Rechtsmaterien befasst, im Verhältnis zum als Grundsatznorm konzipierten Art. 39 StBOG um die speziellere Bestimmung. Der Verweis in Art. 40 Abs. 1 StBOG umfasst sodann sowohl die verfahrensrechtlichen wie auch die materiellrechtlichen Normierungen des Bundesgerichtsgesetzes über das Rechtsmittel der Revision ( Art. 121 - 128 BGG). In erster Linie nach diesen sinngemäss geltenden Vorgaben ist das vorliegende Revisionsverfahren zu behandeln und sind die inhaltliche Zulässigkeit und Begründetheit des Revisionsgesuchs zu beurteilen. Nur für die darin nicht behandelten Fragen sind gegebenenfalls ergänzend die vom Gesuchsteller im Revisionsgesuch enumerierten Bestimmungen aus dem VwVG oder aus Rechtshilfeerlassen (vgl. CAR pag. 1.100.004 f.) heranzuziehen.

2.           Eintreten

2.1          Auf einen die internationale Rechtshilfe betreffenden Entscheid der Beschwerdekammer darf im Rahmen eines Revisionsverfahrens nach dem Gesagten nur aus den in Art. 121 - 123 BGG genannten Gründen zurückgekommen werden ( Art. 40 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Zunächst kann im Sinne von Art. 121 BGG die Revision wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften verlangt werden, namentlich wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind (lit. a); wenn das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat (lit. b); wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (lit. c) oder wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (lit. d). Gemäss Art. 122 BGG ist eine Revision sodann sinngemäss möglich, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind (lit. a), eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen (lit. b), und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen ( Art. 123 lit. c BGG). Die Revision kann ferner erfolgen, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich (analog Art. 122 Abs. 1 BGG). Schliesslich lässt dem Sinne nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG eine Revision zu, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Nach Art. 40 Abs. 2 StBOG ist dabei der Vorbehalt zu beachten, dass diejenigen Gründe nicht als Revisionsgründe gelten, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hätte geltend gemacht werden können ( Art. 40 Abs. 2 StBOG).

2.2         Der Gesuchsteller begründet sein Revisionsbegehren mit der Nennung von Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG, wonach die Revision eines Entscheides verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, nicht gelten machen konnte (CAR pag. 1.100.005 ff.). Dass er sich formell nicht auf einen Gesetzesartikel aus dem BGG, sondern stattdessen auf einen nicht anwendbaren Rechtssatz beruft, schadet dem Gesuchsteller nicht. Im Rahmen der gestellten Anträge überprüft die Berufungskammer sämtliche mit substantiierter Begründung aufgeworfenen Fragen frei und von Amtes wegen. Aus den Darlegungen des Gesuchstellers ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass er sich in der Sache auf einen in den massgeblichen Vorschriften des BGG vorgesehenen Revisionsgrund stützt. Denn der vom Gesuchsteller angerufene Art. 66 Abs. 2 Abs. 2 lit. a VwVG findet grundsätzlich eine Entsprechung in Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Sowohl die Bestimmung nach dem VwVG wie auch diejenige des BGG statuieren den klassischen Revisionsgrund des Vorliegens von neuen erheblichen Tatsachen und Beweismitteln, die unverschuldet nicht früher in das Verfahren eingebracht werden konnten. Ebensolche Tatsachen sollen dem Gesuchsteller seiner Auffassung nach einen Anspruch auf Revision verschaffen ( CAR pag. 1.100.005). Weil diese auch von einem hier relevanten Revisionsgrund erfasst sein könnten, ist die Eingabe des Gesuchstellers als genügend konkret begründetes Revisionsgesuch entgegenzunehmen, das indessen – wie dargelegt – ausschliesslich in sinngemässer Anwendung der Art. 121 - 128 BGG zu prüfen ist.

2.3         In Bezug auf den vom Gesuchsteller sinngemäss angerufenen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ist vorab bedeutsam, dass laut dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut als revisionsrelevante «neue Tatsachen» nur solche in Betracht fallen, die im Zeitpunkt der Fällung des revisionsbetroffenen Entscheides bereits gegeben waren. Zur Revision berechtigen mithin nicht eigentlich neue Tatsachen, sondern vielmehr nachträglich entdeckte Tatsachen, welche jedoch bereits vorhanden waren, als der im Revisionsverfahren zur Diskussion gestellte Entscheid gefällt wurde ( BGE 143 III 275 E. 2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; Urteile BGer 2F_22/2019 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. Februar 2020 E. 2.2; 2F_15/2019 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 12. Juli 2019 E. 2.2; vgl. Escher, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 123 BGG N. 5 ff.; Oberholzer, Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 123 BGG N. 8; Ferrari, Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, Art. 123 LTF N. 16). Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen, wenn sie zum Zeitpunkt des früheren Entscheides zwar bereits bestanden haben, das Gericht bei der Entscheidfällung aber keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihm mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen ( BGE 137 IV 66 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen f. E. 5.1.2; Urteile BGer 6B_1353/2020 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.1; 6B_562/2020 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 23. Juni 2020 E. 2.4). Die im Revisionsverfahren vorgetragenen Tatsachen müssen sich damit vor dem zu revidierenden Urteil bzw. bis zum Zeitpunkt verwirklicht haben, als im früheren Verfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren. Tatsachen, die später entstanden sind, also echte Noven, werden hingegen von der Revision ausgeschlossen (Urteile BGer 4F_7/2020 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 22. Februar 2021 E. 4.1; 2F_22/2019 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. Februar 2020 E. 2.2). Dass solche echten Noven keinen begründeten Anlass für eine Überprüfung eines rechtskräftig beurteilten Sachverhaltes geben können, entspricht im Übrigen einem anerkannten revisionsrechtlichen Grundsatz. Rechtsprechungsgemäss gilt etwa auch für den vom Gesuchsteller als einschlägig erachteten Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG nichts Anderes, als was in Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG für dessen Anwendungsbereich explizit normiert wurde (vgl. etwa Urteil BGer 8C_714/2016 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 16. Dezember 2016 E. 2; Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 1. Aufl. 2020, S. 748).

2.4          Was der Gesuchsteller zur Begründung seines Revisionsgesuchs im Einzelnen vorträgt, kann nach Massgabe der dargestellten Rechtslage von Vornherein nicht zu einer Revision führen. Der Gesuchsteller bringt vor, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des gegen ihn geführten Auslieferungsverfahrens seine familiären Verhältnisse insofern erheblich verändert hätten, als er seit November 2020 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seinen elfjährigen Sohn ausübe und nach der inzwischen erfolgten Ehescheidung und dem Wegzug seiner früheren Ehefrau vor einem Monat dessen einzige Bezugsperson sei – der Sohn würde bei ihm wohnen und an seinem Wohnort die Schule besuchen (CAR pag. 1.100.003 und 006 f.). Seinem Revisionsgesuch legt der Gesuchsteller unter anderem das Scheidungsurteil der Einzelrichterin am Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden vom 18. November 2020 (CAR pag. 1.100.037 ff.), einen Bericht der Notfallpraxis des Kantonsspitals Z. vom 22. September 2020 über eine wegen Verdachts auf einen epileptischen Anfall durchgeführte Untersuchung der damals noch mit dem Gesuchsteller verheirateten Ehefrau (CAR pag. 1.100.043 f.) sowie eine Bestätigung des Einwohneramtes Y. vom 18. Mai 2021 über deren dortige Wohnsitznahme (CAR pag. 1.100.045) bei. Die behaupteten Umstände haben sich offenkundig allesamt nach dem vom Gesuchsteller mit seinem Revisionsgesuch in Zweifel gezogenen Beschluss der Beschwerdekammer RR.2015.288 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 16. März 2016 zugetragen. Diese Tatsachen können revisionsweise nicht geltend gemacht bzw. berücksichtigt werden. Weil eine Revision diesbezüglich nicht denkbar ist, müssen auch die daran anknüpfenden rechtlichen Erörterungen des Gesuchstellers unbeachtlich bleiben. Davon betroffen sind namentlich die Ausführungen hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der fraglichen Auslieferung und der im Zusammenhang mit dem durch Art. 8 EMRK vermittelten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorzunehmenden Interessenabwägung, welche unter den veränderten Lebensumständen nach Ansicht des Gesuchstellers zu seinen Gunsten ausfallen müsse (CAR pag. 1.100.005 ff.). Nicht gehört werden kann der Gesuchsteller schliesslich auch mit den Vorbringen, wonach das nach Art. 37 Abs. 1 IRSG bezüglich einer allfälligen Übernahme der Strafverfolgung durch die Schweiz zu berücksichtigende Kriterium der sozialen Wiedereingliederung nunmehr anders gewichtet werden und letztlich zur Verweigerung der Auslieferung führen müsse (CAR pag. 1.100.005 - 007).

2.5         Zusammenfassend kann sich der Gesuchsteller nicht auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG berufen. Welcher andere der in Art. 121 - 123 BGG abschliessend umschriebenen Revisionsgründe inwiefern vorliegen soll, zeigt der Gesuchsteller nicht auf. Das Revisionsverfahren nach dem sinngemäss anwendbaren Bundesgerichtsgesetz ist mehrstufig, wobei nur auf zulässige Revisionsgesuche einzutreten ist (vgl. Art. 127 BGG und dazu BGE 144 I 218 E. 1.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; Urteil BGer 4F_7/2020 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 22. Februar 2021 E. 1.2.1 und E. 1.2.2). Auf das offensichtlich unzulässige Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 25. Mai 2021 gegen den Beschluss der Beschwerdekammer RR.2015.288 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 16. März 2016 ist deshalb ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten. Die vom Gesuchsteller für den Fall der Gutheissung des Revisionsbegehrens beantragte Entlassung aus der Auslieferungshaft (CAR pag. 1.100.002) kommt bei diesem Ausgang nicht in Frage. Auf das Gesuch um einstweilige Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungsentscheides bis zum Eintritt der Rechtskraft des Revisionsentscheides (CAR pag. 1.100.002) ist nicht weiter einzugehen, da das vorliegende Verfahren mit dem Entscheid in der Sache abgeschlossen wird und die Berufungskammer nicht zuständig ist, um vorsorgliche Massnahmen für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht zu erlassen.

3.            Verfahrenskosten und Parteientschädigung

              Die Verlegung von Kosten und Entschädigungen für das Revisionsverfahren hat nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz zu erfolgen, da sich die in Art. 40 Abs. 1 StBOG verwiesenen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes dazu nicht äussern. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen, wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 7bis des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR.173.713.162]). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet.


Die Berufungskammer beschliesst:

1.              Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 25. Mai 2021 gegen den Beschluss der Beschwerdekammer RR.2015.288 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 16. März 2016 wird nicht eingetreten.

2.              Das Gesuch um einstweiliges Aussetzen des Vollzugs des Auslieferungsentscheids des Bundesamtes für Justiz vom 6. Oktober 2015 ist damit hinfällig.

3.              Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

4.              Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Im Namen der Berufungskammer

des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende                                                                      Der Gerichtsschreiber

Zustellung an (Gerichtsurkunde):

-              Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

-              Frau Rechtsanwältin Marina Bastron

Kopie an:

-              Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (brevi manu)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

-              Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung (zum Vollzug)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005, BGG). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 82-84, 85-87 und 89 ff. BGG geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden ( Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind ( Art. 48 Abs. 2 BGG).

                                      Versand: 2. Juni 2021

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