ZGB Art. 120 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 120 ZGB vom 2022

Art. 120 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 120 B. Güterrecht und Erbrecht

1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmun?gen über das Güterrecht.

2 Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht und können aus Verfügungen von Todes wegen, die sie vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens errichtet haben, keine Ansprüche erheben.


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Art. 120 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF170058TestamentseröffnungBerufung; Erben; Testament; Berufungskläger; Erblasser; Recht; Erblasserin; Parteien; Vermächtnis; Verfügung; Erbschaft; Vermächtnisnehmer; Vorinstanz; Auslegung; Testaments; Entscheid; Eröffnung; Testamente; Ehemann; Verfahren; Rechtsmittel; Begünstigten; Erbschafts; Urteil; Berufungsbeklagte; Quote; Testamentseröffnung
ZHLC150026EhescheidungBeklagten; Berufung; Parteien; Unterhalt; Vorinstanz; Unterhalts; Urteil; Kinder; Recht; Klägers; Unterhaltsbeitrag; Anschluss; Unterhaltsbeiträge; Verfahren; Ziffer; Dispositiv; Anschlussberufung; Urteils; Berufungsverfahren; Scheidung; Konto; Sinne; Scheidungs; Rechtskraft; Gericht; ZPO/ZH; Obergericht; Rückweisung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 05 102_2§ 3 Ziff. 2 HStG. Die steuerbefreite Handänderung unter Ehegatten als Folge der güterrechtlichen Auseinandersetzung braucht ihren Grund im Scheidungsurteil selber. Fall von geschiedenen Eheleuten, die rund vier Jahre nach der Scheidung einen Kaufvertrag über ein Grundstück abschliessen. Steuerbefreiung abgelehnt.Scheidung; Auseinandersetzung; Grundstück; Handänderung; Scheidungsurteil; Miteigentum; Liegenschaft; Recht; Parteien; Handänderungssteuer; Zuweisung; Zusammenhang; Rechtsgeschäft; Scheidungsvereinbarung; Handänderungen; Ehegatten; Miteigentums; Aufschub; Ansprüche; Urteil; Verfahren; Steuerbefreiung; Eheleute; Grundstücks; Eigentum; Miteigentumsanteil; Steuerpflicht
LUA 05 102_1Die steuerbefreite Handänderung unter Ehegatten als Folge der güterrechtlichen Auseinandersetzung braucht ihren Grund im Scheidungsurteil selber. Fall von geschiedenen Eheleuten, die rund vier Jahre nach der Scheidung einen Kaufvertrag über ein Grundstück abschliessen. Steuerbefreiung abgelehnt.Scheidung; Auseinandersetzung; Grundstück; Handänderung; Scheidungsurteil; Miteigentum; Liegenschaft; Recht; Parteien; Handänderungssteuer; Zuweisung; Zusammenhang; Rechtsgeschäft; Scheidungsvereinbarung; Steuerpflicht; Handänderungen; Ehegatten; Miteigentums; Aufschub; Ansprüche; Urteil; Verfahren; Steuerbefreiung; Eheleute; Grundstücks; Eigentum; Miteigentumsanteil
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 553 (5A_831/2020)
Regeste
Art. 647 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 647c ff., Art. 712h Abs. 1 und 2 Ziff. 1 sowie Art. 712m Abs. 1 Ziff. 1 ZGB . Für bauliche Massnahmen an gemeinschaftlichen Teilen bedarf es eines Beschlusses (inkl. Kostenbeschluss) der Gemeinschaft, soweit nicht Dringlichkeit vorliegt. Handelt ein Stockwerkeigentümer trotz Beschlussbedürftigkeit eigenmächtig, kann er für die entstandenen Kosten nicht die anderen Stockwerkeigentümer einklagen, sondern müsste er sich an die Gemeinschaft halten. Frage offengelassen, ob und inwieweit hierfür Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigte Bereicherung Grundlage bilden könnte (E. 5).
Stockwerkeigentümer; Massnahme; Beschluss; Massnahmen; Geschäft; Beschwerdegegner; Leitung; Leitungen; Gemeinschaft; Obergericht; Recht; Bereich; Auftrag; Bereicherung; Vorteil; Stockwerkeigentum; Erneuerung; Widerklage; Ersatz; Sanierung; Beschlussfassung; Geschäftsführung; Werkleitungen; Kantons; THURNHERR
144 III 298 (5A_623/2017)Art. 283 Abs. 1 ZPO; Scheidungsverfahren; Einheit des Entscheids; Teilentscheid im Scheidungspunkt. Der Grundsatz, wonach das Gericht im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen befindet, schliesst einen Teilentscheid im Scheidungspunkt nicht aus, wenn die Ehegatten einem Teilentscheid im Scheidungspunkt zustimmen oder wenn das Interesse des einen Ehegatten an einem Teilentscheid im Scheidungspunkt das Interesse des anderen Ehegatten an einem gleichzeitigen Entscheid von Scheidung und Scheidungsfolgen überwiegt (E. 5-8). Scheidung; Scheidungspunkt; Urteil; Grundsatz; Einheit; Verfahren; Recht; Scheidungsurteil; Entscheid; Scheidungsfolgen; Scheidungsurteils; Teilentscheid; Bundesgericht; Interesse; Urteile; Unterhalt; Gericht; Ehescheidung; Parteien; Auseinandersetzung; Rechtsprechung; Teilrechtskraft; Berufung; Instanz; Regelung; Ehegatten; üterrechtliche

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2015.4Versuchter Mord, eventuell versuchte vorsätzliche Tötung, subeventuell versuchte vorsätzliche schwere Körperverletzung und vollendete vorsätzliche schwere Körperverletzung, Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, Sachbeschädigung.Beschuldigte; Apos;; Handgranate; Beschuldigten; Opfer; Bundes; Recht; Verletzung; Strasse; Protokoll; Täter; Splitter; Polizei; Urteil; Klage; Bosnien; EV-Protokoll; Ehefrau; Genugtuung; Explosion; Person; Gericht; Opfers; ätzlich