DSG Art. 12 - Persönlichkeitsverletzungen

Einleitung zur Rechtsnorm DSG:



Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) in der Schweiz regelt den Schutz personenbezogener Daten, um die Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte von Einzelpersonen zu gewährleisten. Es legt Grundsätze für die Verarbeitung von Daten fest, regelt die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten und gewährt Personen Rechte wie Auskunft, Berichtigung und Löschung ihrer Daten. Das DSG gilt für öffentliche und private Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten, und sieht Sanktionen für Verstösse gegen die Datenschutzbestimmungen vor.

Art. 12 DSG vom 2019

Art. 12 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) drucken

Art. 12 3. Abschnitt: Bearbeiten von Personendaten durch private Personen Persönlichkeitsverletzungen

1 Wer Personendaten bearbeitet, darf dabei die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen.

2 Er darf insbesondere nicht:

  • a. Personendaten entgegen den Grundsätzen der Artikel 4, 5 Absatz 1 und 7 Absatz 1 bearbeiten;
  • b. ohne Rechtfertigungsgrund Daten einer Person gegen deren ausdrücklichen Willen bearbeiten;
  • c. ohne Rechtfertigungsgrund besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile Dritten bekanntgeben. (1)
  • 3 In der Regel liegt keine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 12 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHG210019URG etc.Recht; Fotoabzüge; Beklagte; Beklagten; Urheber; Urheberrecht; Rechtsbegehren; Werke; Beweis; Verletzung; Behauptung; Ziffer; Urheberrechts; Ausstellung; Urteil; Werkexemplar; Klage; Schweiz; Fotografie; Signatur; Urheberrechte; Urheberrechtsverletzung; Besitz; Verkauf; Streit
    ZHUE220292NichtanhandnahmeStaatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Beschwerdegegner; Privatbereich; Nichtanhandnahmeverfügung; Antrag; Verfahren; Gericht; Bundesgericht; Nichtanhandnahmeverfügungen; Verletzung; Bereich; Winterthur; Unterland; Anzeige; Beschwerdeverfahren; Winterthur/Unterland; Wohnung; Bereiche; Beschwerdeführers; Auskunft; Daten; Tatsache; Recht; Bundesgerichts
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSZB.2019.3 (AG.2019.615)Persönlichkeitsrecht und DatenschutzrechtPerson; Personen; Berufung; Personendaten; Recht; Entscheid; Berufungs; Beklagten; Zivilgericht; Tabelle; Daten; Klage; Konto; Verfahren; Behörde; Program; US-Behörde; Verbot; US-Program; US-Programm; Behörden; US-Behörden; Liste; Tatsache; Beweis; -Liste; Begründung; Über; Anschlussberufung
    BSSB.2017.65 (AG.2018.369)SachbeschädigungBerufung; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Person; Über; Beweis; Personen; Überwachung; Gericht; Persönlichkeit; Videoüberwachung; Recht; Privatkläger; Sachbeschädigung; Überwachungskamera; Urteil; Beweismittel; Geschäfts; Interesse; Staatsanwaltschaft; Basel; Behörden; Beweise; Allmend; Kamera; Container; ätte
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 IV 16 (6B_1282/2019)
    Regeste
    Art. 141 Abs. 2 StPO ; Art. 12 und 13 DSG ; Art. 90 SVG ; von Privaten in strafbarer Weise erlangte Beweise; Verwertbarkeit im Falle einer Verletzung des SVG. Beweise, die unter Verletzung des DSG oder des ZGB erlangt wurden, können als in strafbarer Weise erlangte Beweise qualifiziert werden (E. 1.2). Rechtswidrigkeit eines unter Verletzung des DSG erlangten Beweises und Rechtfertigungsgründe (E. 2). Beschränkte Zulassung der Rechtfertigungsgründe, welche die Rechtswidrigkeit eines Beweises aufheben, insbesondere betreffend die Aufzeichnung einer Verletzung des SVG durch eine an einem Fahrzeug befestigte Dashcam (Präzisierung von BGE 146 IV 226; E. 3 und 5). Wurde ein Beweis von einem Privaten unter Verletzung der im DSG statuierten Grundsätze erlangt, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob Rechtfertigungsgründe im Sinne von Art. 13 DSG vorliegen. Wird die Rechtswidrigkeit der Persönlichkeitsverletzung durch einen Rechtfertigungsgrund aufgehoben, ist der Beweis uneingeschränkt verwertbar. Ist der Beweis als rechtswidrig erlangt zu qualifizieren, sind in einem zweiten Schritt die im Strafverfahren geltenden Voraussetzungen für die Verwertbarkeit zu prüfen (E. 5). Bedeutung "schwerer Straftaten" im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO (E. 6). Anwendung auf den konkreten Fall (E. 7).
    énal; être; érêt; énale; Dashcam; Beweis; ègle; Enregistrement; égal; ègles; Recht; édéral; égale; Tribunal; également; érêts; Prozess; Verwertbarkeit; édure; PFPDT; Beweise; été; Dashcam-Aufnahmen; Selon; Espèce; Intérêt; Explications; Verletzung; éhicule; GoPro
    147 IV 9 (6B_1468/2019)
    Regeste
    Art. 141 Abs. 2 StPO ; Art. 260 Abs. 1 StGB ; Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Videoaufnahmen bei Landfriedensbruch. Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat entscheidend (E. 1.4.2). Das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und der Verwertbarkeit von Beweismitteln wiegt bezogen auf den Tatbestand des Landfriedensbruchs grundsätzlich schwer (E. 1.4.3). Für die Bewertung der Schwere dieser Tat ist nicht nur der individuelle Tatbeitrag der beschuldigten Person, sondern sind die gesamten Umstände mitsamt den durch die weiteren Teilnehmer begangenen Gewalttätigkeiten massgebend. Im Ergebnis verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie den vorliegenden Landfriedensbruch als schwere Straftat nach Art. 141 Abs. 2 StPO qualifiziert und das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat höher als dasjenige des Beschwerdeführers an der rechtskonformen Erhebung resp. Unverwertbarkeit der privaten Videoaufnahmen gewichtet (E. 1.4.4).
    Landfriedensbruch; Interesse; Taten; Person; Verwertbarkeit; Videoaufnahmen; Beschwerdeführers; Recht; Urteil; Sinne; Beweismittel; Hinweisen; Tatbestand; Landfriedensbruchs; Vorinstanz; Interessen; Schweizerische; Schwere; Verbrechen; Prozessordnung; Gewalttätigkeit; Umstände; Gewalttätigkeiten; Aufklärung; Unverwertbarkeit; Personen; Interessenabwägung

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-4852/2019PersonensicherheitsprüfungenSteuer; Person; Vorinstanz; Daten; Fachstelle; Personen; Sicherheit; Personensicherheitsprüfung; Risiko; Verfahren; Bundes; Ehemann; Urteil; Verfügung; Recht; Verhältnisse; Ex-Ehemann; Befragung; Steuerdaten; Ermächtigung; Entscheid; Sicherheitsrisiko
    A-653/2019Rechtsverzögerung/RechtsverweigerungBundes; Verfügung; Recht; Vorinstanz; Person; Personen; Transport; Datenschutz; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; SwissPass; Personenbeförderung; Rechtsverweigerung; Streit; Unternehmen; öffentlich-rechtlich; BVGer; Entscheid; Rechtsverweigerungsbeschwerde; Verfahren; Bundesgesetz; Streitigkeit; Parteien; Bundesorgan; Streitigkeiten; Behörde

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BB.2017.66Akteneinsicht (Art. 107 f. StPO).Journalist; Journalisten; Recht; Korrespondenz; Bundes; Akten; Akten; Beschwerdeführers; Verfahrens; Beschwerdekammer; Medienschaffende; Verfahren; Verfahrensakten; Verteidiger; Anonymisierung; Medienschaffenden; Ukraine; Entscheid; Unschuldsvermutung; Gericht; Bundesstrafgericht; Bundesanwaltschaft; Akteneinsicht; Verletzung; Beschluss
    BB.2017.65Aktenführung (Art. 100 StPO).Quelle; Medien; Schutz; Quellen; Akten; Journalist; Korrespondenz; Recht; Recht; Journalisten; Person; Medienfreiheit; Redaktionsgeheimnis; Ablage; Verfahren; Informationen; Quellenschutz; Verfahren; Verfahrens; Behörde; Beschwerdekammer; Akten; Entscheid; Aktendossier; Zeller; Interesse

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    AutorKommentarJahr
    - Hand zum DSG2015