DSG Art. 12 - Persönlichkeitsverletzungen
Einleitung zur Rechtsnorm DSG:
Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) in der Schweiz regelt den Schutz personenbezogener Daten, um die Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte von Einzelpersonen zu gewährleisten. Es legt Grundsätze für die Verarbeitung von Daten fest, regelt die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten und gewährt Personen Rechte wie Auskunft, Berichtigung und Löschung ihrer Daten. Das DSG gilt für öffentliche und private Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten, und sieht Sanktionen für Verstösse gegen die Datenschutzbestimmungen vor.
Art. 12 DSG vom 2019
Art. 12 3. Abschnitt: Bearbeiten von Personendaten durch private Personen Persönlichkeitsverletzungen
1 Wer Personendaten bearbeitet, darf dabei die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen.
2 Er darf insbesondere nicht:a. Personendaten entgegen den Grundsätzen der Artikel 4, 5 Absatz 1 und 7 Absatz 1 bearbeiten;b. ohne Rechtfertigungsgrund Daten einer Person gegen deren ausdrücklichen Willen bearbeiten;c. ohne Rechtfertigungsgrund besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile Dritten bekanntgeben. (1)
3 In der Regel liegt keine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ([AS 2007 4983]; [BBl 2003 2101]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.