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Loi fédérale sur la protection des données (LPD)

Art. 12 LPD de 2019

Art. 12 Loi fédérale sur la protection des données (LPD) drucken

Art. 12 Tralient de données personnelles par des personnes privées Atteintes ? la personnalité

1 Quiconque traite des données personnelles ne doit pas porter une atteinte illicite ? la personnalité des personnes concernées.

2 Personne n’est en droit notamment de:

  • a. traiter des données personnelles en violation des principes définis aux art. 4, 5, al. 1, et 7, al. 1;
  • b. traiter des données contre la volonté expresse de la personne concernée sans motifs justificatifs;
  • c. communiquer ? des tiers des données sensibles ou des profils de la personnalité sans motifs justificatifs. (1)
  • 3 En règle générale, il n’y a pas atteinte ? la personnalité lorsque la personne concernée a rendu les données accessibles ? tout un chacun et ne s’est pas opposée formellement au tralient.

    (1) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 24 mars 2006, en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4983; FF 2003 1915).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2019 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 12 Loi fédérale sur la protection des données (DSG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUE220292NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegner; Nichtanhandnahme; Quater; Rechtlich; Antrag; Fügungen; Nichtanhandnahmeverfügung; Privatbereich; Bundesgericht; Verfahren; Gericht; Verletzung; Nichtanhandnahmeverfügungen; Bereich; Winterthur; Unterland; Anzeige; Rechtlichen; Beschwerdeverfahren; Zugänglich; Beschwerdeführers; Winterthur/Unterland; Auskunft; Wohne; Wohnung; Daten; Bereiche
    ZHSB210560AngriffSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Person; Raufhandel; Verteidigung; Recht; Geschädigte; Anklage; Urteil; Vorinstanz; Verfahren; Berufung; Amtlich; Verfahren; Amtliche; Video; Geschädigten; Freiheitsstrafe; Gericht; Auseinandersetzung; Hotel; Gruppe; Beweis; Interesse; Tätlich; Personen; Verhalten; Angriff; Leverkusen
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSZB.2019.3 (AG.2019.615)Persönlichkeitsrecht und DatenschutzrechtKläger; Person; Beklagte; Personen; Berufung; Personendaten; Werden; Entscheid; AaO; Beklagten; Angabe; Angaben; Tabelle; Zivilgericht; Verfahren; Direkt; Behörde; Angefochtene; Program; Verbot; US-Behörde; US-Program; Behörden; US-Programm; Bekannt; Gemäss; US-Behörden; Tatsache; Beweis; Betreffend
    BSSB.2017.65 (AG.2018.369)SachbeschädigungBerufung; Werden; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Person; Beweis; Personen; Überwachung; Privat; Persönlichkeit; Private; Aufnahme; Videoüberwachung; Überwachungskamera; Sachbeschädigung; Privatkläger; Beweismittel; Erfasst; Urteil; Rechtlich; Interesse; Geschäfts; Liegen; Welche; Beweise; Gemäss; Strafbehörden; Können; Staatsanwaltschaft; Dürfen
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 IV 16 (6B_1282/2019)
    Regeste
    Art. 141 Abs. 2 StPO ; Art. 12 und 13 DSG ; Art. 90 SVG ; von Privaten in strafbarer Weise erlangte Beweise; Verwertbarkeit im Falle einer Verletzung des SVG. Beweise, die unter Verletzung des DSG oder des ZGB erlangt wurden, können als in strafbarer Weise erlangte Beweise qualifiziert werden (E. 1.2). Rechtswidrigkeit eines unter Verletzung des DSG erlangten Beweises und Rechtfertigungsgründe (E. 2). Beschränkte Zulassung der Rechtfertigungsgründe, welche die Rechtswidrigkeit eines Beweises aufheben, insbesondere betreffend die Aufzeichnung einer Verletzung des SVG durch eine an einem Fahrzeug befestigte Dashcam (Präzisierung von BGE 146 IV 226; E. 3 und 5). Wurde ein Beweis von einem Privaten unter Verletzung der im DSG statuierten Grundsätze erlangt, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob Rechtfertigungsgründe im Sinne von Art. 13 DSG vorliegen. Wird die Rechtswidrigkeit der Persönlichkeitsverletzung durch einen Rechtfertigungsgrund aufgehoben, ist der Beweis uneingeschränkt verwertbar. Ist der Beweis als rechtswidrig erlangt zu qualifizieren, sind in einem zweiten Schritt die im Strafverfahren geltenden Voraussetzungen für die Verwertbarkeit zu prüfen (E. 5). Bedeutung "schwerer Straftaten" im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO (E. 6). Anwendung auf den konkreten Fall (E. 7).
    Consid; Preuve; Donné; Données; Motif; Enregistrement; Moyen; Routière; Pénal; être; Intérêt; Justificatif; Licite; D'une; Pénale; Caméra; Personne; Dashcam; Beweis; Circulation; Violation; Arrêt; Particulier; Elles; Cit; Illicite; Règle; Public; Droit; Atteinte
    147 IV 9 (6B_1468/2019)
    Regeste
    Art. 141 Abs. 2 StPO ; Art. 260 Abs. 1 StGB ; Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Videoaufnahmen bei Landfriedensbruch. Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat entscheidend (E. 1.4.2). Das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und der Verwertbarkeit von Beweismitteln wiegt bezogen auf den Tatbestand des Landfriedensbruchs grundsätzlich schwer (E. 1.4.3). Für die Bewertung der Schwere dieser Tat ist nicht nur der individuelle Tatbeitrag der beschuldigten Person, sondern sind die gesamten Umstände mitsamt den durch die weiteren Teilnehmer begangenen Gewalttätigkeiten massgebend. Im Ergebnis verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie den vorliegenden Landfriedensbruch als schwere Straftat nach Art. 141 Abs. 2 StPO qualifiziert und das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat höher als dasjenige des Beschwerdeführers an der rechtskonformen Erhebung resp. Unverwertbarkeit der privaten Videoaufnahmen gewichtet (E. 1.4.4).
    Recht; Schwere; Beschwerde; Landfriedensbruch; Interesse; Beschwerdeführer; Taten; Person; Beschwerdeführers; Videoaufnahmen; Verwertbarkeit; Hinweisen; Beweismittel; Urteil; Vorinstanz; Tatbestand; Landfriedensbruchs; Abstrakt; Interessen; Schwere; Recht; Gewalttätigkeit; Prozessordnung; Vorliegt; Schuldig; Verbrechen; Private

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-4852/2019PersonensicherheitsprüfungenBeschwerde; Person; Beschwerdeführerin; Steuer; Vorinstanz; Daten; Fachstelle; Finanziell; Finanzielle; Personen; Sicherheit; Personensicherheitsprüfung; Finanziellen; Risiko; Verfahren; Ehemann; Urteil; Recht; Verfügung; Verhältnisse; Ex-Ehemann; Befragung; Steuerdaten; Entscheid; Ermächtigung; Interesse; Sicherheitsrisiko; Unterlagen; Bundesverwaltungsgericht
    A-653/2019Rechtsverzögerung/RechtsverweigerungBundes; Beschwerde; Verfügung; Recht; Rechtlich; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Person; Personen; Datenschutz; Transport; Bundesverwaltungsgericht; Personenbeförderung; SwissPass; Urteil; Partei; Rechtsverweigerung; Streit; Unternehmen; öffentlich-rechtlich; Anfechtbar; BVGer; Rechtsverweigerungsbeschwerde; Zuständig; Streitigkeit; Bundesgesetz; Verfahren; Privatrechtlich; Vermögensrechtlich; Entscheid

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BB.2017.66Akteneinsicht (Art. 107 f. StPO).Beschwerde; Journalist; Journalisten; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Recht; Bundes; Korrespondenz; Akten; Akten; Verfahrens; Beschwerdeführers; Medienschaffende; Beschwerdekammer; Verfahren; Anonymisierung; Medienschaffenden; Verteidiger; Verfahrensakten; Ukraine; überprüfen; Unschuldsvermutung; Journalisten; Entscheid; Gericht; Verletzung; Gesetzliche; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgericht
    BB.2017.65Aktenführung (Art. 100 StPO).Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Medien; Quelle; Quellen; Schutz; Akten; Journalist; Korrespondenz; Recht; Journalisten; Person; Verfahren; Medienfreiheit; Redaktionsgeheimnis; Ablage; Informationen; Schützt; Quellenschutz; Verfahrens; Verfahren; Behörde; Zeller; Akten; Rechtlich; Aktendossier; Beschwerdekammer; Entscheid; Interesse
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