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Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR)

Art. 12 BPR vom 2022

Art. 12 Bundesgesetz
über die politischen Rechte (BPR) drucken

Art. 12 Ungültige Stimmzettel

1 Stimmzettel sind ungültig, wenn sie:

  • a. nicht amtlich sind;
  • b. anders als handschriftlich ausgefüllt sind;
  • c. den Willen des Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen;
  • d. ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten;
  • e. (1)
  • 2 Vorbehalten bleiben die Ungültigkeits- und Nichtigkeitsgründe, die mit dem kantonalen Verfahren (Stimmkuvert, Kontrollstempel, usw.) zusammenhängen.

    3 Für Versuche (2) mit elektronischer Stimmabgabe umschreibt das Recht des durchführenden Kantons die Voraussetzungen gültiger Stimmabgabe und die Ungültigkeitsgründe. (3)

    (1) Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 22. März 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1991 2388; BBl 1990 III 445).
    (2) Ausdruck gemäss Ziff. II 4 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
    (3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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