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Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM)

Art. 116 VEGM vom 2022

Art. 116 Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM) drucken

Art. 116 Änderung der Anwendung von Bestimmungen (bisheriger Art. 111)


(1) Änderungen von Bestimmungen dieser Verfahrensordnung können von der Mehrheit der in Plenarsitzung tagenden Richter auf vorherigen Vorschlag hin angenommen werden. Der schriftliche Änderungsvorschlag muss dem Kanzler spätestens einen Monat vor der Sitzung zugehen, in der er geprüft werden soll. Erhält der Kanzler einen solchen Vorschlag, so setzt er so bald wie möglich alle Mitglieder des Gerichtshofs davon in Kenntnis.(2) Der Kanzler informiert die Vertragsparteien über die Vorschläge des Gerichtshofs zur Änderung der Bestimmungen der Verordnung, die unmittelbar die Durchführung von Verfahren vor ihm betreffen, und gibt ihnen die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu den betreffenden Vorschlägen. Ebenso gibt er den Organisationen mit Erfahrung in der Vertretung der Beschwerdeführer vor dem Gerichtshof sowie den Anwaltsverbänden die Gelegenheit, zu den Vorschlägen Stellung zu nehmen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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