OR Art. 1153 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 1153 OR vom 2025

Art. 1153 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1153

Warenpapiere, die von einem Lagerhalter oder Frachtführer als Wertpapier ausgestellt werden, müssen enthalten:

  • 1. den Ort und den Tag der Ausstellung und die Unterschrift des Ausstellers;
  • 2. den Namen und den Wohnort des Ausstellers;
  • 3. den Namen und den Wohnort des Einlagerers oder des Absenders;
  • 4. die Bezeichnung der eingelagerten oder aufgegebenen Ware nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen;
  • 5. die Gebühren und Löhne, die zu entrichten sind oder die vorausbezahlt wurden;
  • 6. die besondern Vereinbarungen, die von den Beteiligten über die Behandlung der Ware getroffen worden sind;
  • 7. die Zahl der Ausfertigungen des Warenpapiers;
  • 8. die Angabe des Verfügungsberechtigten mit Namen oder an Ordre oder als Inhaber.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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