HRegV Art. 114 - Inhalt des Eintrags
Einleitung zur Rechtsnorm HRegV:
Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.
Art. 114 HRegV vom 2024
Art. 114 Inhalt des Eintrags
1 Bei Zweigniederlassungen von Rechtseinheiten mit Sitz im Ausland müssen ins Handelsregister eingetragen werden:a. die Firma beziehungsweise der Name, die Rechtsform und der Sitz der Hauptniederlassung sowie gegebenenfalls ein Hinweis auf deren Registrierung und Unternehmens-Identifikationsnummer;b. Höhe und Währung eines allfälligen Kapitals der Hauptniederlassung sowie Angaben zu den geleisteten Einlagen;c. die Firma beziehungsweise der Name, die Unternehmens-Identifikationsnummer, der Sitz und das Rechtsdomizil der Zweigniederlassung;d. die Tatsache, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt;e. der Zweck der Zweigniederlassung;f. die Personen, die zur Vertretung der Zweigniederlassung berechtigt sind.
2 Für die Formulierung des Zwecks der Zweigniederlassung gilt Artikel 118 Absatz 1.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.