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Ordinanza concernente le esigenze tecniche per i veicoli stradali (OETV)

Art. 113 OETV dal 2022

Art. 113 Ordinanza concernente le esigenze tecniche per i veicoli stradali (OETV) drucken

Art. 113 (1)

(1) Abrogato dal n. I dell’O del 10 giu. 2005, con effetto dal 1° ott. 2005 (RU 2005 4111).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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