BV Art. 112b - Förderung der Eingliederung Invalider (2) *
Einleitung zur Rechtsnorm BV:
Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.
Art. 112b BV vom 2024
Art. 112b (1) Förderung der Eingliederung Invalider (2) *
1 Der Bund fördert die Eingliederung Invalider durch die Ausrichtung von Geld- und Sachleistungen. Zu diesem Zweck kann er Mittel der Invalidenversicherung verwenden.
2 Die Kantone fördern die Eingliederung Invalider, insbesondere durch Beiträge an den Bau und den Betrieb von Institutionen, die dem Wohnen und dem Arbeiten dienen.
3 Das Gesetz legt die Ziele der Eingliederung und die Grundsätze und Kriterien fest.
(1) Angenommen in der [Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004], in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – [AS 2007 5765]; [BBl 2002 2291]; [2003 6591]; [2005 951]).
(2) * Mit Übergangsbestimmung.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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