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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 1100 OR dal 2023

Art. 1100 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 1100 1. Requisiti

L’assegno bancario (chèque) contiene:

  • 1. la denominazione di assegno bancario (chèque) inserita nel contesto del titolo ed espressa nella lingua in cui esso è redatto:
  • 2. l’ordine incondizionato di pagare una somma determinata;
  • 3. in nome di chi è designato a pagare (trattario);
  • 4. l’indicazione del luogo di pagamento;
  • 5. l’indicazione della data e del luogo dove l’assegno bancario è emesso;
  • 6. la sottoscrizione di colui che emette l’assegno bancario (traente).

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 1100 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LUOG 1992 53Art. 177ff. SchKG. Konkurseröffnung nach Wechselbetreibung.

    Zahlung; Beklagten; Zahlungsbefehl; Konkurs; Betreibung; Recht; Wechselbetreibung; Check; SchKG; Betreibungsamt; Beschwerde; Zahlungsbefehls; Konkursdekret; Frist; Aufhebung; Angefochten; Rechtsvorschlag; Angefochtene; Konkursdekrets; Entscheid; Auffassung; Forderungstitel; Ehefrau; Zugestellt; Gläubiger; Angefochtenen; Konkursbegehren; Erhoben; Rechtsmittel; Stütze

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    99 II 332Checkrecht. 1. Art. 1128 OR. Rückgriff des Checkinhabers gegen einen Indossanten. Einrede des Indossanten, der Inhaber habe den Auftrag, sich vor Einlösung der Checks nach der Deckung zu erkundigen und die Auskunft an ihn weiterzuleiten, nicht pflichtgemäss ausgeführt. Beweis. Pflichten des Beauftragten (Erw. 1-3). 2. Art. 1042 Abs. 6 undl143 Ziff. 10 OR. Benachrichtigung bei Unterbleiben der Zahlung (Erw. 4). Check; Checks; Commerzbank; Deckung; Klagte; Klagten; Beklagten; Telephonisch; Auftrag; Klüppelberg; Banken; Zahlung; Appellation; Guthaben; Appellationshof; Sperber; Schaden; Aussteller; Konto; Inhaber; Deckungsmeldung; Inkasso; Erteilt; Recht; Behauptet; Auszahlung; Löst; Bezogene; Einlösung
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