Art. 1100 OR vom 2023
Art. 1100 I. Ausstellung und Form des Checks 1. Erfordernisse
Der Check enthält:1. die Bezeichnung als Check im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;3. den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);4. die Angabe des Zahlungsortes;5. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;6. die Unterschrift des Ausstellers.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):