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Legge federale sul diritto internazionale privato (LDIP)

Art. 110 LDIP dal 2023

Art. 110 Legge federale
sul diritto internazionale privato (LDIP) drucken

Art. 110 applicabile

1 I diritti immateriali sono regolati dal diritto dello Stato per il quale si chiede la protezione del bene immateriale.

2 Per le pretese derivanti dalla violazione di diritti immateriali, le parti, verificatosi l’evento dannoso, possono sempre pattuire l’applicazione del diritto del foro.

3 Ai contratti concernenti i diritti immateriali si applicano le disposizioni della presente legge relative ai contratti (art. 122).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 110 Legge federale sul diritto internazionale privato (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG170156Vermögensübertragung, Übertragung von Marken- und Designrechten, Markenrecht, Namensrecht und Unlauterer WettbewerbVertrag; Recht; Marke; Marken; Klagt; Beklagten; Vertrags; USD Klage; Partei; Parteien; Designrechte; Rechte; Zeichen; Marken:; Designs; Verfügung; Verpflichtung; Massnahme; DM/ Übertragung; Verfahren; Designs:; Gericht; Rechtsbegehren; Stellung; Holding; Chinesische; Streit
ZHHG160073Markenrecht / Namensrecht / Firmenrecht / UWGSchweiz; Beklagten; Internet; Recht; Schweizer; Internets; Internetseite; Gerinnen; Klägerinnen; Mäss; Com/A; Bestimmungsgemäss; Nutzer; Abruf; Facebook; Abrufbarkeit; Recht; Bestimmungsgemässe; Informationen; Domain; Marke; Rechtsbegehren; Präsenz; Zeichen; Verfügung; Disclaimer; Partei; Manualscom
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZK.2018.3 (AG.2018.408)Verletzung von Markenrecht, UWG und URGGesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Gesuchsgegnerin; Massnahme; Gesuchsgegnerinnen; Rechts; Vorsorglich; Vorsorgliche; Abtretung; Marken; Zeichen; Massnahmen; Werden; Glaubhaft; Vorliegend; Streitgegenständliche; Schweiz; Rechtliche; Streitgegenständlichen; Gericht; Verfahren; Verletzung; Machen; Auflage; Nichtigkeit; Partei; Dezember; Gesuchstellerin; Anspruch
BSZK.2016.2 (AG.2016.399)vorsorgliche Massnahmen betreffend Urheberrecht(URG)/unlauterer Wettbewerb (UWG)Gesuch; Recht; Gesuchsgegnerin; Massnahme; Schmuck; Rechtsbegehren; Urheber; Schmuckanhänger; Basel; Anhänger; Baselworld; Urheberrecht; Vorsorgliche; Gericht; Massnahmen; Beschlagnahme; Zwischenentscheid; Verletzung; Gesuch; Frist; Element; Anspruch; Vorsorglichen; Superprovisorisch; Über; Glaubhaft; Abbildung; Huber; Hender; Beseitigung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 72 (4A_433/2018)Art. 62 Abs. 1 lit. a und b URG, Art. 50 Abs. 1 OR; Passivlegitimation des Access Providers bei Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen. Haftung des Access Providers (Anbieter von Internetzugang) als Teilnehmer an Urheberrechtsverletzungen Dritter verneint, die urheberrechtlich geschützte Filme illegal im Internet zugänglich machen; entsprechend keine Passivlegitimation des Access Providers für Unterlassungsansprüche des Rechtsinhabers, die darauf abzielen, den Zugriff auf Internetseiten mit solchem Inhalt zu sperren (E. 2). Beschwerde; Urheberrecht; Urheberrechts; Internet; Rechtlich; Beschwerdegegnerin; Urheberrechtsverletzung; Provider; Recht; Filme; Teilnehmer; Access; Beschwerdeführerin; Portal; Unterlassungs; Passivlegitimation; Vorinstanz; Verantwortlichkeit; Teilnahme; Zivil; Eigengebrauch; Zugang; Kunden; Schutz; Nutzer; Schweiz; Providern; Verletzung; Zivilrechtliche
136 III 232 (4A_203/2009)Grenzüberschreitendes Satellitenfernsehen; Urheberrecht (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d URG); unlauterer Wettbewerb (Art. 2 UWG). Ausstrahlung eines Fernsehprogramms mittels Satellitensignal mit urheberrechtlich geschützten Werken sowie an das schweizerische Fernsehpublikum gerichteten Werbungen durch ein französisches Sendeunternehmen und von französischem Gebiet aus. Die SRG beruft sich auf den Schutz des schweizerischen Urheberrechts (Art. 110 Abs. 1 IPRG) (E. 5). Es bestehen keine urheberrechtlichen Gründe, die vorliegend eine Ausnahme vom Sendelandprinzip rechtfertigen würden, das auf Satellitenaustrahlungen anwendbar ist. Das URG findet auf die zu beurteilende Ausstrahlung daher keine Anwendung (E. 6). Fehlen besonderer Umstände, die das Verhalten des französischen Sendeunternehmens unabhängig von einer Verletzung des URG als unlauter im Sinne von Art. 2 UWG erscheinen liessen (E. 7). Droit; Diffusion; Satellite; Suisse; D'auteur; Oeuvre; Public; Radio; Signal; État; Oeuvres; Radiodiffusion; Droits; être; L'État; Programme; Français; Transmis; Porte; Convention; Suisse; été; Fédéral; Déloyal; Diffuse; Entre; D'émission; Selon; Auteurs; Transmission
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