HRegV Art. 110 - Inhalt des Eintrags
Einleitung zur Rechtsnorm HRegV:
Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.
Art. 110 HRegV vom 2025
Art. 110 Inhalt des Eintrags
1 Bei der Zweigniederlassung müssen ins Handelsregister eingetragen werden:a. die Firma beziehungsweise der Name, die Unternehmens-Identifikationsnummer, die Rechtsform und der Sitz der Hauptniederlassung;b. die Firma beziehungsweise der Name, die Unternehmens-Identifikationsnummer, der Sitz und das Rechtsdomizil der Zweigniederlassung;c. die Tatsache, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt;d. der Zweck der Zweigniederlassung, sofern er enger gefasst ist als der Zweck der Hauptniederlassung;e. die Personen, die zur Vertretung der Zweigniederlassung berechtigt sind, sofern ihre Zeichnungsberechtigung nicht aus dem Eintrag der Hauptniederlassung hervorgeht.
2 Bei der Hauptniederlassung müssen ins Handelsregister eingetragen werden:a. die Unternehmens-Identifikationsnummer der Zweigniederlassung;b. der Sitz der Zweigniederlassung.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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