HRegV Art. 110 - Inhalt des Eintrags

Einleitung zur Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 110 HRegV vom 2025

Art. 110 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 110 Inhalt des Eintrags

1 Bei der Zweigniederlassung müssen ins Handelsregister eingetragen werden:

  • a. die Firma beziehungsweise der Name, die Unternehmens-Identifikationsnummer, die Rechtsform und der Sitz der Hauptniederlassung;
  • b. die Firma beziehungsweise der Name, die Unternehmens-Identifikationsnummer, der Sitz und das Rechtsdomizil der Zweigniederlassung;
  • c. die Tatsache, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt;
  • d. der Zweck der Zweigniederlassung, sofern er enger gefasst ist als der Zweck der Hauptniederlassung;
  • e. die Personen, die zur Vertretung der Zweigniederlassung berechtigt sind, sofern ihre Zeichnungsberechtigung nicht aus dem Eintrag der Hauptniederlassung hervorgeht.
  • 2 Bei der Hauptniederlassung müssen ins Handelsregister eingetragen werden:

  • a. die Unternehmens-Identifikationsnummer der Zweigniederlassung;
  • b. der Sitz der Zweigniederlassung.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    80 I 272Art. 554 und 937 OR, 59 Abs. 1 HRegV. Schrittweise Bereinigung des Handelsregister-Eintrages einer Kollektivgesellschaft bei Ausscheiden eines Gesellschafters durch Tod und Streit über die Nachfolgerechte. Spiesshofer; Gesellschaft; Gesellschafter; Ausscheiden; Handelsregister; Kollektivgesellschaft; Gesellschafters; Eintragung; Braun; HRegV; Register; Eintritt; Erben; Handelsregisteramt; Ausscheidens; Tatsache; Kantons; Folgerechte; Fritz; Heubach; Frieda; Spiesshofer-Wagner; Kollektivgesellschafter; Anmeldung; Recht; Urteil; Justizdirektion; Bereinigung; Herbert; Wolfgang

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-434/2015ArbeitsvermittlungArbeit; Zweigniederlassung; Verleih; Person; Quot;; Arbeitnehmer; Personal; Personalverleih; Arbeitgeber; Bewilligung; Verleiher; Betrieb; Einsatz; Arbeitsvermittlung; Vorinstanz; Einsatzbetrieb; Hauptsitz; Recht; Verträge; Arbeitsvertrag; Zweigniederlassungen; Verleihvertrag; Kanton; Vertrag; Gesellschaft; Arbeitsvermittlungsgesetz; önne