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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-8434/2015

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-8434/2015
Datum:12.01.2016
Leitsatz/Stichwort:Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Wegweisung; Hätten; Vollzug; Bundesverwaltungsgericht; Person; Verfügung; Bruder; Staatssekretariat; Zeitung; Flüchtlingseigenschaft; Seien; Behörden; Verfolgung; Schweiz; Diesbezüglich; Bruders; Zumutbar; Redaktion; Bestimmungen; Vollziehbar; Anhörung; überzeugen; Aussagen; Beschwerdeführers; Asylgesuch
Rechtsnorm: Art. 37 VwVG ; Art. 48 VwVG ; Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-8434/2015

U r t e i l  v o m  1 2.  J a n u a r  2 0 1 6

Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,

mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien A. , geboren am ( ), Russland, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2015 / N ( ).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2015 im Flughafen Zürich um Asyl nachsuchte, wobei er seinen gültigen russischen Reisepass, ( ) Ausgaben der Zeitung B. im Original und medizinische Unterlagen einreichte,

dass das SEM ihm gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen wurde,

dass der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2015 summarisch befragt wurde und die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM am 18. Dezember 2015 erfolgte,

dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei russischer Staatsangehöriger der Republik C. und habe zusammen mit einem Cousin und dessen Familie in der Hauptstadt D. gewohnt,

dass er seit dem Jahr 2010 zusammen mit seinem Cousin im ( ) tätig gewesen sei,

dass er, aufgrund der behördlichen Verhaftung seines Bruders im Jahr ( ) seit Jahren oppositionell eingestellt und auch durch den TschetschenienKrieg sensibilisiert, immer wieder mit seinen Freunden und Verwandten politische Gespräche geführt habe,

dass er ( ) 2015 mit der Redaktion der Oppositionszeitung B. Kontakt aufgenommen habe, um Artikel zu publizieren, mit denen er das wahre Gesicht der Behörden habe aufzeigen wollen,

dass im ( ) 2015 drei Artikel von ihm erschienen seien und er kurze Zeit später auf der Strasse von ( ) Männern, vermutlich Russen, seltsam angestarrt worden sei,

dass er in der Folge ( ) telefonisch bedroht und am ( ) 2015 nachts auf dem Weg zu ( ) angegriffen worden sei,

dass er damals von den Scheinwerfern eines Autos geblendet worden sei, ein unbekannter Mann aus dem Fahrzeug gestiegen sei und ihn gefragt

habe, ob er A. , derjenige welcher Freiheit wolle, sei, weitere unbekannte Männer aus dem Auto gestiegen seien und ihn ( ) geschlagen hätten,

dass die Täter, vermutlich Vertreter der Behörden, daraufhin rasch verschwunden seien und es ihm trotz der Schmerzen gelungen sei, sich zu seinen Eltern zu begeben,

dass er sich tags darauf in der ( )-Abteilung des Spitals habe untersuchen lassen und seine Eltern darauf bestanden hätten, dass er keine weiteren Artikel mehr veröffentliche,

dass er nicht Anzeige habe erstatten wollen, da er sich davon kaum Hilfe versprochen habe,

dass er sich am 1. Oktober 2015 in E. aufgehalten habe, wo sich ein ( ) seiner Firma befunden habe, und er bei einem Spaziergang nach der Arbeit von einem ( ) Mann angesprochen worden sei, welcher ihn zunächst um Auskunft gebeten, plötzlich kräftig gepackt und in Richtung eines Autos, in welchem sich ein Komplize befunden habe, geschubst habe,

dass er geschrien und versucht habe, sich zu befreien, was ihm schliesslich mithilfe eines Ringertricks gelungen sei,

dass die Täter gemäss ihren Gesprächen beabsichtigt hätten, ihn auf der Stelle zu töten,

dass er sich zur ( )-Abteilung des Spitals von E. begeben habe, jedoch vom Arzt nicht ernst genommen worden sei, seine Verwandten bei seiner Rückkehr nach Hause hysterisch reagiert und ihm von der von ihm beabsichtigten Veranlassung einer Anklage bei der Polizei abgeraten hätten,

dass er die Arbeit niedergelegt habe und zuhause geblieben sei, und am

3. Dezember 2015 schliesslich ( ) nach F. gefahren sei, von wo er auf dem Luftweg nach G. gelangt und von dort mit einem Flug der (...) nach Zürich weitergereist sei,

dass das SEM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 23. Dezember 2015 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug anordnete, wobei ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt wurden,

dass das Staatssekretariat zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand,

dass die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner angeblich langjährigen oppositionellen Haltung nicht zu überzeugen vermöchten, zumal er jegliche Aussagen über die Schwierigkeiten seines Bruders verweigert und diesbezüglich erklärt habe, dass er einerseits über wenige Informationen verfüge und andererseits seinem Bruder versprochen habe, nichts darüber zu erzählen,

dass trotzdem nicht nachvollziehbar sei, aus welchem Grund er davon nichts erzählen wolle, und seine Angaben deshalb als Schutzbehauptungen zu werten seien,

dass demnach davon auszugehen sei, dass seine politische Einstellung nicht im Zusammenhang mit der angeblichen Verfolgung seines Bruders stehe, und gemäss seinen Aussagen weder er noch andere Angehörige einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen seien,

dass der Beschwerdeführer zwar einige Angaben über die Zeitung B. gemacht und ( ) Ausgaben mit seinen Artikeln im Original eingereicht habe, aber trotzdem Ungereimtheiten bestünden, da er nicht genau gewusst habe, wer aktuell Chef der Zeitung sei, ihm das Gründungsdatum der Zeitung auch nicht annährend bekannt gewesen sei, er H. , den Bruder des ehemaligen Chefredaktors, welcher getötet worden sei, erwähnt, indessen das Todesdatum nicht gekannt habe, und schliesslich nicht in der Lage gewesen sei, über frühere Probleme der Redaktion zu berichten,

dass solche fehlenden Kenntnisse nicht zu einer Person passten, welche seit Jahren politisiert und selber aktiv politisch tätig sei,

dass er seine journalistische Tätigkeit nicht schlüssig geschildert habe, zumal er nicht in der Lage gewesen sei, die Frage, weshalb er erst im (...) 2015 drei Artikel veröffentlicht habe, in sich stimmig zu beantworten, sondern ausweichend geantwortet habe,

dass es ihm zwar gelungen sei, die drei - thematisch sehr unterschiedlichen - Artikel inhaltlich zusammenzufassen und er einige Informationen über deren Entstehung zu Protokoll gegeben habe, es jedoch erstaune,

dass er als nicht ausgebildeter Journalist den Auftrag erhalten haben soll, über einen mehrfachen Mord zu berichten (erster Artikel),

dass er zur Entstehung des ersten Artikels lediglich erklärt habe, er habe zum Verhalten der Behörden publizieren wollen, diesbezüglich vom Chefredaktor mehrere Themen erwähnt worden seien und er daraufhin die betroffenen Personen zu einem Gespräch eingeladen habe,

dass demgegenüber der zweite Artikel gänzlich sein eigenes Werk gewesen sei und er zum dritten Artikel keine schlüssigen Angaben gemacht habe,

dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner fehlenden journalistischen Erfahrungen eingeräumt habe, dass seine Texte auf der Redaktion sprachlich korrigiert worden seien, er indessen nicht in der Lage gewesen sei, überzeugend über seine Motivation zur Publikation dieser drei Artikel im Jahr 2015 zu berichten, wobei er deren Entstehung und seine Recherchearbeit nur dürftig beschrieben habe, weshalb der Eindruck entstehe, dass die geltend gemachten journalistischen Tätigkeiten kontextlos in seinem Lebenslauf stünden,

dass er nicht in der Lage gewesen sei, die Frage, weshalb er nach ( ) 2015 keine weiteren Artikel mehr veröffentlicht habe, stichhaltig zu beantworten,

dass er auch auf die Frage, ob er die Behelligungen seiner Person mit der Redaktion besprochen habe, nur dürftige Antworten gegeben habe,

dass seinen Angaben zum ersten Vorfall keine weiteren Informationen zu entnehmen seien, welche auf eine Verfolgung hindeuten würden, umso weniger, als er erklärt habe, die Täter seien vielleicht nur an seinem Kleidungsstil interessiert gewesen,

dass seine Angaben zu den Telefonanrufen dürftig ausgefallen seien,

dass er den Angriff vom 4. Juni 2015 zwar auf eine lebendige und relativ detaillierte Art beschrieben habe, indessen nicht plausibel sei, dass dieser in der geltend gemachten Konstellation stattgefunden habe, zumal er nicht in der Lage gewesen sei, wesentliche Ungereimtheiten überzeugend aufzuklären,

dass er insbesondere nicht habe zu erklären vermögen, wer die Angreifer hätten sein können und was diese mit dem Überfall hätten bewirken wollen,

wobei nicht nachvollziehbar sei, dass die Angreifer ihn gekannt und genau gewusst hätten, dass er sich an jenem Tag um jene Zeit auf der betreffenden Strasse befinden würde, und seine diesbezügliche Erklärung, wonach der russische Geheimdienst relativ vieles machen könne, nicht stichhaltig sei,

dass der Beschwerdeführer auch bezüglich des Angriffs vom 1. Oktober 2015 in der Nachbarstadt zentrale Fragen nicht überzeugend habe zu beantworten vermögen, wobei insbesondere nicht nachvollziehbar sei, wie ihn die Angreifer hätten erkennen können und wissen sollen, dass er sich zu jenem Zeitpunkt in E. befinde, und seine diesbezügliche Erklärung, wonach sich der Geheimdienst bei diesem zweiten Versuch mehr Mühe gegeben habe, als pauschal zurückzuweisen sei,

dass sodann nicht ersichtlich sei, weshalb er vom staatlichen Sicherheitsdienst massiv hätte verfolgt werden sollen,

dass zum einen erstaune, dass die Behörden - wenn ihnen die erwähnten Artikel missfallen hätten - nicht mit der Redaktion der Zeitung Kontakt aufgenommen hätten, wobei zu erwarten gewesen wäre, dass sie dies aufgrund der störenden Publikation mindestens parallel getan hätten, zumal der Beschwerdeführer wegen der Artikel Opfer schwerer Gewalttätigkeiten gewesen sein wolle,

dass schliesslich nicht nachvollziehbar sei, dass die Behörden aufgrund der relativ harmlosen Artikel versucht hätten, den Beschwerdeführer derart einzuschüchtern und gemäss dessen Angaben sogar versucht hätten, ihn zu töten, wobei er es bei der Erklärung habe bewenden lassen, dass sich ein Artikel mit der Redefreiheit befasst habe, welche in Russland nicht existiere,

dass die Frage der Echtheit der eingereichten Artikel offengelassen werden könne, da sie die fehlende Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht aufzuheben vermöge und die medizinischen Unterlagen zwar aufzeigten, dass der Beschwerdeführer in Behandlung gewesen sei, jedoch den Nachweis nicht erbrächten, dass die geltend gemachte Verfolgung der Realität entspreche,

dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,

dass der Beschwerdeführer mit fremdsprachiger Eingabe vom 29. Dezember 2015 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte,

dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Dezember 2015 per Telefax vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]),

dass dem Beschwerdeführer am 4. Januar 2016 der Eingang der Beschwerde schriftlich bestätigt wurde,

dass der Instruktionsrichter die Eingabe praxisgemäss in eine Amtssprache übersetzen liess,

dass die Übersetzung der Beschwerde in eine Amtssprache am 6. Januar 2016 per Telefax (und zwei Tage später im Original) eintraf und darin sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des SEM, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird,

dass auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass im Zusammenhang mit der fremdsprachigen Beschwerde nach der von Amtes wegen angeordneten Übersetzung auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung praxisgemäss verzichtet werden kann,

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asyls die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass, soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1 -4 AuG [SR 142.20]), zudem die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 37 i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG; vgl. zu den entsprechenden Anforderungen BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3),

dass sich die Beschwerdeschrift im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränkt und darin der Wunsch nach einer weiteren Anhörung geäussert wird, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich über alles erzählen könnte und weitere Fragen beantworten würde,

dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Überprüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts

- mit zutreffender Begründung festgestellt hat, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand,

dass diesbezüglich zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,

dass an dieser Einschätzung auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen,

dass der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2015 sehr ausführlich angehört wurde und sich dabei namentlich zu den Problemen seines Bruders, welche die eigentliche Grundlage für seine oppositionelle Einstellung gewesen seien, ausdrücklich nicht äussern wollte,

dass anlässlich dieser Anhörung nicht plausible Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Vorbringen trotz mehrfachen Nachfragens nicht hinreichend geklärt werden konnten, und dies lediglich ausweichende Antworten zeitigte, welche kaum zu einer Klärung der offenen Fragen beitrugen,

dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift nunmehr ausführt, das Verschwinden seines Bruders habe in der Tat rein gar nichts mit den Nachstellungen nach seiner Person zu tun gehabt, und er im Weiteren neu den Namen des Hauptredakteurs der Zeitung zu nennen vermag,

dass unter diesen Umständen auf eine ergänzende Anhörung zu verzichten ist, weshalb der entsprechende, vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Antrag abzuweisen ist,

dass sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, weil sich diese darin erschöpfen, die Asylvorbringen sinngemäss zu wiederholen und deren Authentizität zu bekräftigen, ohne in substanziierter Weise zur Argumentation der Vorinstanz Stellung zu nehmen,

dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001

Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,

dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),

dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,

dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich sind,

dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass weder die allgemeine Lage im Heimatbeziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Russland schliessen lassen,

dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat ein familiäres Beziehungsnetz besitzt, eigenen Angaben zufolge seine Familie gut situiert ist und er selbst zusammen mit einem Cousin erfolgreich im ( ) tätig war,

dass er noch jung und arbeitsfähig ist und auch sonst keine individuellen Gründe (beispielsweise medizinischer Natur) vorliegen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen, weshalb unter den gegebenen Umständen somit nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem Beschwerdeführer, welcher über einen gültigen russischen Reisepass verfügt, obliegt, bei der Beschaffung allenfalls weiterer, benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),

dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass demnach die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

Versand:

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