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Kinderrechtskonvention (KRK)

Art. 11 KRK vom 2022

Art. 11 Kinderrechtskonvention (KRK) drucken

Art. 11

(1) Die Vertragsstaaten treffen Massnahmen, um das rechtswidrige Verbringen von Kindern ins Ausland und ihre rechtswidrige Nichtrückgabe zu bekämpfen.(2) Zu diesem Zweck fördern die Vertragsstaaten den Abschluss zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte oder den Beitritt zu bestehenden Übereinkünften.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-107/2010Familienzusammenführung (Asyl)Beschwerde; Kinder; Führer; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Familie; Familien; Recht; Bundes; Sorge; Gericht; Schweiz; Elterliche; Flüchtling; Kindsmutter; Mutter; Über; Eritrea; Vater; Dokument; Führung; Militär; Verwaltungsgericht; Beschwerdeführers; Einreise; Beziehung; Flucht; Dokumente; Elterlichen; Verfügung
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