Art. 11
(1) Die Vertragsstaaten treffen Massnahmen, um das rechtswidrige Verbringen von Kindern ins Ausland und ihre rechtswidrige Nichtrückgabe zu bekämpfen.(2) Zu diesem Zweck fördern die Vertragsstaaten den Abschluss zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte oder den Beitritt zu bestehenden Übereinkünften.
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
D-107/2010 | Familienzusammenführung (Asyl) | Beschwerde; Kinder; Führer; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Familie; Familien; Recht; Bundes; Sorge; Gericht; Schweiz; Elterliche; Flüchtling; Kindsmutter; Mutter; Über; Eritrea; Vater; Dokument; Führung; Militär; Verwaltungsgericht; Beschwerdeführers; Einreise; Beziehung; Flucht; Dokumente; Elterlichen; Verfügung |