KRK Art. 11 -

Einleitung zur Rechtsnorm KRK:



Die Kinderrechtskonvention ist ein internationales Abkommen, das die grundlegenden Rechte von Kindern festlegt und die Vertragsstaaten verpflichtet, diese zu respektieren, zu schützen und zu gewährleisten. Dazu gehören das Recht auf Leben, Überleben und Entwicklung, Bildung, Gesundheit sowie Schutz vor Gewalt und Ausbeutung. Die Konvention betont auch die Beteiligung von Kindern an Entscheidungen, die sie betreffen. Die Schweiz hat die Konvention ratifiziert und muss sicherstellen, dass die Kinderrechte im Land geschützt werden.

Art. 11 KRK vom 2022

Art. 11 Kinderrechtskonvention (KRK) drucken

Art. 11

(1) Die Vertragsstaaten treffen Massnahmen, um das rechtswidrige Verbringen von Kindern ins Ausland und ihre rechtswidrige Nichtrückgabe zu bekämpfen.(2) Zu diesem Zweck fördern die Vertragsstaaten den Abschluss zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte oder den Beitritt zu bestehenden Übereinkünften.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-107/2010Familienzusammenführung (Asyl)Kinder; Familie; Familien; Recht; Bundes; Sorge; Schweiz; Flüchtling; Mutter; Kindsmutter; Über; Eritrea; Vater; Dokument; Einreise; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführers; Militär; Verfügung; Flucht; Militärdienst; Dokumente; Beziehung; Kindern; Flüchtlingseigen; Verfahren