E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesverwaltungsgericht Urteil E-4107/2010

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts E-4107/2010

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung V
Dossiernummer:E-4107/2010
Datum:06.07.2010
Leitsatz/Stichwort:Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Schlagwörter : Italien; Schweiz; Recht; Asylgesuch; Beschwerdeführers; Bundesverwaltungs; Wegweisung; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Prüfung; Nichteintreten; Vollzug; Gewährung; Vorinstanz; Hinsicht; Geburtsdatum; Akten; Dublin-II-VO; Richter; Behörden
Rechtsnorm: Art. 48 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-4107/2010

{T 0/2}

U r t e i l  v o m  6.  J u l i  2 0 1 0

Besetzung

Parteien

Gegenstand

Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),

Richter Jean-Pierre Monnet und Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.

A._______,

alias B._______, Eritrea,

vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 26. Mai 2010 /

N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in C._______ (D._______), seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 12. März 2009 verliess, über den Sudan nach Libyen und auf dem Seeweg am 21. Januar 2010 nach Italien gelangte, wo er sich während zehn Tagen aufhielt, bevor er am

1. Februar 2010 per Zug in die Schweiz reiste und gleichentags um Asyl nachsuchte,

dass das BFM anlässlich der Kurzbefragung vom 17. Februar 2010 (...) die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlas sen des Heimatlandes befragte, wobei er im Wesentlichen geltend machte, er sei als Schüler in den Militärdienst einberufen worden, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe,

dass der Beschwerdeführer - in zeitlicher Hinsicht abweichend von seiner Reisedarstellung - gemäss der Datenbank Eurodac am

26. August 2009 in Italien daktyloskopisch erfasst worden ist,

dass ihm anlässlich der Befragung zu diesem Sachverhalt im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens das rechtliche Gehör gewährt wurde,

dass er in seiner Stellungnahme auf entsprechen de Fragen antwortete, dazu könne er nichts sagen,

dass das BFM am 25. Februar 2010 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte und bis zum

26. April 2010 keine Antwort auf das Ersuchen einging,

dass der Beschwerdeführer im März 2010 bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde Kopien seines Schulzeugnisses und der Identitätskarten seiner Eltern abgegeben und um Berichtigung seines Geburtsdatums gebeten hat,

dass er zur Begründung ausführte, er sei am (...) 1994 geboren, jedoch in Italien als Minderjähriger nicht zufriedenstellend behandelt worden, weshalb er sich in der Schweiz zunächst wahrheitswidrig als Volljähriger mit Geburtsdatum (...) 1991 ausgegeben habe,

dass das BFM mit Verfügung vom 26. Mai 2010 (eröffnet am

31. Mai 2010) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Luzern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,

dass es zur Begründung anführte, der vormalige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien sei durch den Eurodac-Treffer vom

26. August 2009 belegt,

dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68] sowie auf das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Ent - wicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags") Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,

dass das BFM auf das entsprechende Übernahmeersuchen vom

  1. Februar 2010 von den italienischen Behörden bis am

  2. April 2010 keine Antwort erhalten habe, weshalb davon auszugehen sei, Italien habe dem Gesuch stillschweigend zugestimmt,

dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung bis spätestens am 25. Oktober 2010 zu erfolgen habe,

dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien keine Gründe geltend gemacht habe, die praxisgemäss einem Vollzug nach Italien entgegen - stünden,

dass die Berichtigung seines Geburtsdatums durch den Beschwerdeführer als nachgeschoben angesehen werden müsse, zumal seine Erklärung, wonach er sich als volljährig ausgegeben habe, weil er in Italien als Minderjähriger nicht zufriedenstellend behandelt worden sei, nicht zu überzeugen vermöge,

dass auch kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich sei, weshalb er sich aufgrund dieser Erfahrung in der Schweiz entgegen der Wahrheit als Volljähriger hätte ausgeben sollen,

dass auch die nachgereichten Dokumente nicht als Identitätsnachweis genügten und auf diesen ausserdem kein Geburtsdatum zu erkennen sei,

dass aus diesen Gründen das Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht geändert werde,

dass Italien das Non-Refoulement-Gebot respektiere und keine Hin - weise einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rücküberstellung bestehen würden,

dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asyl gesuch und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumut bar und möglich sei,

dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 7. Juni 2010 (Poststempel) in materieller Hinsicht beantragte, es sei die Verfügung vom

26. Mai 2010 aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und seine Flüchtlingseigenschaft pflichtgemäss zu prüfen,

dass er in prozessualer Hinsicht - unter Verzicht auf Vollzugshandlungen bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils - die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,

dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent - scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,

dass der Präsident der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 8. Juni 2010 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich aussetzte,

dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen,

dass mit Eingabe vom 10. Juni 2010 (Poststempel; vorab per Fax) eine durch die Regierung der Stadt Addis Abeba ausgestellte Geburtsurkunde des Beschwerdeführers in Kopie zu den Akten gereicht und im Original in Aussicht gestellt wurde,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be - sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be - schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzu - treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens - entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl - suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch - führung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),

dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer a m

26. August 2009 in Italien daktyloskopisch erfasst worden ist,

dass somit Italien für die Prüfung des vom Beschwerdeführer am

1. Februar 2010 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3, Dublin-Assoziierungsabkommen und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-II-VO], insbes. Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO),

dass das BFM die italienischen Behörden am 25. Februar 2010 um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO) und diese die Frist zur Stellungnahme bis zum

26. April 2010 ungenutzt verstreichen liessen, weshalb angesichts der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Übernahme des Beschwerdeführers vorliegt (vgl. Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO),

dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,

dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,

dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde,

dass hinsichtlich der in der Beschwerde aufgeführten grundsätzlichen Vorbehalte gegenüber der Behandlung Asylsuchender in Italien festzuhalten ist, dass diese zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,

dass aber entscheidend ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten,

dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,

dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem

1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechts - beratung anbietet,

dass unter diesen Umständen und mangels anderweitiger, über blosse Mutmassungen des Beschwerdeführers hinausgehende konkreter Anhaltspunkte kein Grund für die Annahme besteht, der Beschwerde - führer würde im Fall seiner Rückkehr nach Italien in eine existenz - bedrohende Notlage geraten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs - gerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009, E-6195/2009 vom

30. Oktober 2009),

dass der Beschwerdeführer schliesslich aus der in der Rechtsmittel - eingabe umrissenen Rechtssprechung zu Überstellungen nach Griechenland nichts für sich abzuleiten vermag, da die Bedingungen des griechischen Asylverfahrens mit jenen in Italien in keiner Weise zu vergleichen sind,

dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen,

dass die im Verlauf des Verfahrens geltend gemachte Minderjährigkeit auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft qualifiziert wird, zumal insbesondere nicht nachvollziehbar ist, welchen Vorteil sich der Beschwerdeführer von einer wahrheitswidrigen Behauptung der eigenen Volljährigkeit versprochen haben könnte,

dass in Ergänzung zum Verweis auf die zutreffenden Erwägungen des BFM festzustellen ist, dass die gesamte Asylbegründung des Be - schwerdeführers in sich zusammenfallen würde, ginge man davon aus, er sei am (...) 1994 geboren,

dass der Beschwerdeführer nämlich bei der Erstbefragung ausgeführt hat, dass er in der Heimat während zehn Jahren die Schule besucht (A1 S. 3) und Eritrea verlassen habe, da er dabei in den Militärdienst einberufen worden sei,

dass gemäss gesicherten Quellen des Bundesverwaltungsgerichts junge eritreische Männer und Frauen, welche die 11. Klasse nicht ab - solvieren, im Alter von 18 Jahren in den National Service einberufen werden,

dass der Beschwerdeführer, wäre er 1994 geboren, bei Beendigung der Schule erst 14 (bei einem Schulabschluss 2008 [A1 S. 3]) respektive 15 (bei einem Schulabschluss 2009 [A1 S. 5]) Jahre alt gewesen wäre, was mit der - als einziges fluchtbegründendes Ereignis dargestellten - Rekrutierung aufgrund der vorstehenden Erkenntnisse nicht zu vereinbaren ist,

dass insgesamt davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei volljährig und habe anlässlich der Kurzbefragung vom 17. Februar 2010 diesbezüglich authentische Angaben gemacht,

dass die mit Eingabe vom 10. Juni 2010 zu den Akten gereichte Geburtsurkunde (in Fax-Kopie) diese Vermutung nicht umzustossen vermag, da solchen Dokumenten bereits in formaler Hinsicht nur ein geringer Beweiswert zukommt, zumal sie leicht zu fäl schen oder käuflich zu erwerben seien,

dass zudem in inhaltlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar ist, weshalb ein angeblich am (...) 1995 ausgestelltes Dokument mit der Aktennummer (...)/2002 versehen werden sollte,

dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, den Eingang des in Aussicht gestellten Originaldokuments abzuwarten,

dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,

dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu ständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen),

dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt

oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden,

dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Er - wägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 AsylG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und (...).

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Jan Feichtinger

Versand:

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.