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Kartellgesetz (KG)

Art. 11 KG vom 2022

Art. 11 Kartellgesetz (KG) drucken

Art. 11 Ausnahmsweise Zulassung aus überwiegenden öffentlichen Interessen


Unternehmenszusammenschlüsse, die nach Artikel 10 untersagt wurden, können vom Bundesrat auf Antrag der beteiligten Unternehmen zugelassen werden, wenn sie in Ausnahmefällen notwendig sind, um überwiegende öffentliche Interessen zu verwirklichen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 11 Kartellgesetz (KG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRSK2 2023 30UntreueBeschwerde; Recht; Verfahren; Anzeige; Staatsanwaltschaft; Anzeigeerstatterin; Anzeige; Recht; Klägerin; Wille; Unterlagen; Verfahren; Rechtsanwalt; Privatkläger; Beschwerdeführer; Konstituierung; Antrag; Formular; Willen; Beschwerdeführerin; Parteien; Verzicht; Beteiligen; Rechtsmittel; Privatklage; StPO;; Rechtlich; Nydegger; Schweizerische; Geschädigte
GRZK2 2023 21SicherheitsleistungEntscheid; Verfahren; Rechtsmittel; Abschreibung; Rechtsmitteleinleger; Berufung; Verfahrens; Angefochtene; Vorliegende; 'Schreiben'; Sicherheit; Vorinstanz; Erwägung; Sicherheitsleistung; Regionalgericht; Angefochtenen; Rechtsverweigerung; Entscheids; Verfügung; Plessur; Abschliessenden; Formell; Abgeschrieben; Anfechtung; Frist; Vorliegenden; Gangen; Parteien; Beschwerde; Richter
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-2050/2007Kartelle Beschwerde; Führerin; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Mobil; Markt; Instanz; Vorinstanz; Biete; Terminierung; Recht; Mobilfunk; Wettbewerb; Fügung; Hende; Verfügung; Wettbewerbs; Recht; Preis; Markt; Erhalte; Orange; Sunrise; Gesetz; Bundes; Endkunde
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