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Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR)

Art. 11 BPR vom 2022

Art. 11 Bundesgesetz
über die politischen Rechte (BPR) drucken

Art. 11 Abstimmungsvorlage, Stimmzettel und Erläuterungen (1)

1 Der Bund stellt den Kantonen die Abstimmungsvorlagen und Stimmzettel zur Verfügung.

2 Der Abstimmungsvorlage wird eine kurze, sachliche Erläuterung des Bundesrates beigegeben, die auch den Auffassungen wesentlicher Minderheiten Rechnung trägt. Die Abstimmungsvorlage muss den Wortlaut der auf dem Stimmzettel gestellten Fragen enthalten. Für Volksinitiativen und Referenden teilen die Urheberkomitees ihre Argumente dem Bundesrat mit; dieser berücksichtigt sie in seinen Abstimmungserläuterungen. Der Bundesrat kann ehrverletzende, krass wahrheitswidrige oder zu lange Äusserungen ändern oder zurückweisen. Verweise auf elektronische Quellen dürfen nur in die Abstimmungserläuterungen aufgenommen werden, wenn der Urheber der Verweise schriftlich erklärt, dass diese Quellen keine rechtswidrigen Inhalte enthalten und nicht zu elektronischen Publikationen rechtswidrigen Inhalts führen. (2)

3 Die Stimmberechtigten erhalten die nach kantonalem Recht zur gültigen Stimmabgabe nötigen Unterlagen (Stimmzettel, Stimmausweis, Stimmcouvert, Kontrollstempel (3) und dergleichen) mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag. Abstimmungsvorlage und Erläuterung dürfen auch früher abgegeben werden. Die Bundeskanzlei macht Abstimmungsvorlage und Erläuterung mindestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag elektronisch allgemein zugänglich. (4) (5)

4 Die Kantone können durch Gesetz die Gemeinden ermächtigen, Abstimmungsvorlage und Erläuterung pro Haushalt nur einmal zuzustellen, es sei denn, ein stimmberechtigtes Haushaltsmitglied verlange die persönliche Zustellung. (6)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).
(2) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 23. März 2007 betreffend die Änderung der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4635; BBl 2006 5261).
(3) Ausdruck gemäss Ziff. II 4 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
(4) Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).
(5) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).
(6) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LURRE Nr. 2483Abstimmungsbeschwerde. Artikel 11 Absatz 2, 77 Absatz 1c des BG vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte. Die Abstimmungsbeschwerde richtet sich gegen Akte, die von kantonalen Behörden im Zusammenhang mit eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen ergangen sind. Der Regierungsrat ist nicht befugt, den vom Bundesrat verfassten erläuternden Text zu einer eidgenössischen Volksabstimmung auf Beschwerde hin zu überprüfen und zu beurteilen.Bundes; Bundesrat; Erläuterung; Erläuterungen; Beschwerde; Bundesrates; Eidgenössische; Kantons; Volksabstimmung; Rassendiskriminierung; Abstimmungen; Eidgenössischen; Stimmberechtigten; Verbot; Regierungsrat; Luzern; Übereinkommen; Bundesbehörde; Übereinkommens; Wiedererwägungsgesuch; Wahlen; Zusammenhang; Unregelmässigkeiten; Amstad; Abstimmungsfreiheit; Urteilen; Behörde; Bundesbehörden
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 I 1 (1C_163/2018)Art. 34 Abs. 2 und Art. 189 Abs. 4 BV; Art. 82 lit. c BGG; Zulässigkeit behördlicher Interventionen im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung; Abstimmungsvideo der Bundeskanzlei; Interventionen von kantonalen Behörden sowie von Unternehmen, die von den Kantonen beherrscht werden. Mit der Beschwerde in Stimmrechtssachen (Art. 82 lit. c BGG) kann geltend gemacht werden, ein im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung von der Bundeskanzlei veröffentlichtes Abstimmungsvideo verletze den Anspruch der Stimmberechtigten auf eine freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe gemäss Art. 34 Abs. 2 BV. Mit Blick auf Art. 189 Abs. 4 BV kann das Bundesgericht ein Abstimmungsvideo allerdings nicht überprüfen, soweit ein Beschwerdeführer ganz bestimmte Passagen wegen des Textes kritisiert, der den vom Bundesrat verabschiedeten Abstimmungserläuterungen entspricht (E. 5). Betrifft der Ausgang einer eidgenössischen Volksabstimmung mehrere oder alle Kantone namhaft, dürfen sich die Kantonsregierungen im Vorfeld der Abstimmung dazu öffentlich äussern und eine Abstimmungsempfehlung abgeben. Allerdings müssen sich die kantonalen Interventionen diesfalls an den Kriterien der Sachlichkeit, der Verhältnismässigkeit sowie der Transparenz messen lassen, wie sie auch für den Bundesrat gelten. Das Gleiche gilt für die Konferenz der Kantonsregierungen, wenn eine Mehrheit der Kantone namhaft betroffen ist. Interventionen von Fachdirektorenkonferenzen im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung bleiben ausgeschlossen (E. 6). Ein öffentliches Unternehmen, das von den Kantonen beherrscht wird, darf sich im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung mit der gebotenen Zurückhaltung am Abstimmungskampf beteiligen, wenn es durch die Abstimmung besonders betroffen und ähnlich einem Privaten in seinen wirtschaftlichen Interessen berührt wird (E. 7 und 8). Abstimmung; Bundes; Kanton; Geldspiel; Kantone; Intervention; Recht; Beschwerde; Geldspielgesetz; Interventionen; Sport; Bundesrat; Beschwerdeführer; Vorfeld; Abstimmungsvideo; Bundesgericht; Volksabstimmung; Stimmberechtigten; Eidgenössische; Swisslos; Schweiz; Recht; Abstimmungserläuterungen; Abstimmungskampf; Fachdirektoren; Betroffenheit; Fachdirektorenkonferenz; Kantonal; Kantonale; Eidgenössischen
138 I 61 (1C_176/2011)Eidgenössische Volksabstimmung über die Unternehmenssteuerreform vom Februar 2008, Abstimmungsfreiheit, nachträglicher Rechtsschutz, Zuständigkeit; Art. 29, 29a, 34 und 189 BV, Art. 77 ff. BPR. Grundzüge des Rechtsschutzes in Stimmrechtssachen vor und nach dem Inkrafttreten der Justizreform (E. 3). Rechts- und Rechtsmittelweg bei Unregelmässigkeiten anlässlich von eidgenössischen Abstimmungen (E. 4.1). Problematik erst nachträglich bekannt gewordener Unregelmässigkeiten des Abstimmungsverfahrens (E. 4.2). Verfassungsrechtlicher Anspruch auf Revision oder Wiedererwägung; Anwendung auf kantonale und eidgenössische Stimmrechtssachen (E. 4.3). Zuständigkeit des Bundesgerichts (E. 4.4). Voraussetzungen (E. 4.5 und 4.6). Entscheidbefugnis des Bundesgerichts (E. 4.7). Voraussetzungen für die materielle Beurteilung der Rüge der Verletzung der Abstimmungsfreiheit (E. 5). Grundzüge der Abstimmungsfreiheit; Anforderungen an Abstimmungserläuterungen; Geltung auf Bundesebene (E. 6). Überprüfung von Abstimmungserläuterungen des Bundesrates; Prüfung der Informationslage vor Abstimmungen unter dem Gesichtswinkel der Abstimmungsfreiheit (E. 7). Informationen vor der umstrittenen Volksabstimmung (E. 8.2 und 8.3); Tragweite von Prognosen (E. 8.4); Fehlen wesentlicher Elemente für die Meinungsbildung verletzt die Abstimmungsfreiheit (E. 8.6); prozessuale Folgen (E. 8.7). Bundes; Abstimmung; Recht; Bundesrat; Beschwerde; Bundesgericht; Politische; Politischen; Kanton; Unternehmen; Rechte; Bundesrates; Entscheid; Abstimmungsfreiheit; Stimmberechtigte; Stimmrecht; Stimmberechtigten; Bundesgesetz; Unternehmenssteuerreform; Volksabstimmung; Nachträglich; Franken; Verfahren; Rechtsschutz; Beschwerdeführerin; Wiesen; Eidgenössische; Urteil; Reiche
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