DSG Art. 10a - Datenbearbeitung durch Dritte

Einleitung zur Rechtsnorm DSG:



Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) in der Schweiz regelt den Schutz personenbezogener Daten, um die Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte von Einzelpersonen zu gewährleisten. Es legt Grundsätze für die Verarbeitung von Daten fest, regelt die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten und gewährt Personen Rechte wie Auskunft, Berichtigung und Löschung ihrer Daten. Das DSG gilt für öffentliche und private Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten, und sieht Sanktionen für Verstösse gegen die Datenschutzbestimmungen vor.

Art. 10a DSG vom 2019

Art. 10a Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) drucken

Art. 10a (1) Datenbearbeitung durch Dritte

1 Das Bearbeiten von Personendaten kann durch Vereinbarung oder Gesetz Dritten übertragen werden, wenn:

  • a. die Daten nur so bearbeitet werden, wie der Auftraggeber selbst es tun dürfte; und
  • b. keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht es verbietet.
  • 2 Der Auftraggeber muss sich insbesondere vergewissern, dass der Dritte die Datensicherheit gewährleistet.

    3 Dritte können dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Auftraggeber.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 10a Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGKV-Z 2012/4Entscheid Art. 18 ff. und Art. 38 f. VVG, einschlägige AVB der Klägerin; Art. 10a und Art. 13 Abs. 2 lit. a DSG: Die Versicherungsnehmerin einer kollektiven Krankentaggeldversicherung hat der Versicherung (zur Risikobewertung und Prämienbemessung) Einsicht in die detaillierten AHV-Deklarationen zu geben und betreffend einzelne Schadenfälle in diejenigen Unterlagen, die eine korrekte Schadenabwicklung ermöglichen (je nach Sachlage Arbeitsvertrag, detaillierte AHV-Deklaration, Leistungsabrechnungen Dritter wie Unfall- oder andere Versicherungen). Gegenüber der Versicherung kann sich die Versicherungsnehmerin nicht auf den Datenschutz berufen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Mai 2013, KV-Z 2012/4). Versi; Versiche; Versicherung; Versicherungs; Einsicht; Visana; Deklara; Person; Versicherungsnehmerin; Deklaration; Unterlagen; Arbeit; Revisi; Daten; Revision; Prämie; AHV-Deklaration; Klage; Services; Vertrag; Lohnsumme; Deklarationen; Taggeld; Vertrags; Datenschutz; Prämien; Pflich; AHV-Deklarationen; Beklag

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGKV-Z 2012/4Entscheid Art. 18 ff. und Art. 38 f. VVG, einschlägige AVB der Klägerin; Art. 10a und Art. 13 Abs. 2 lit. a DSG: Die Versicherungsnehmerin einer kollektiven Krankentaggeldversicherung hat der Versicherung (zur Risikobewertung und Prämienbemessung) Einsicht in die detaillierten AHV-Deklarationen zu geben und betreffend einzelne Schadenfälle in diejenigen Unterlagen, die eine korrekte Schadenabwicklung ermöglichen (je nach Sachlage Arbeitsvertrag, detaillierte AHV-Deklaration, Leistungsabrechnungen Dritter wie Unfall- oder andere Versicherungen). Gegenüber der Versicherung kann sich die Versicherungsnehmerin nicht auf den Datenschutz berufen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Mai 2013, KV-Z 2012/4). Versicherung; Einsicht; Visana; Person; Versicherungsnehmerin; Deklaration; Unterlagen; Daten; Revision; Prämie; AHV-Deklaration; Klage; Services; Vertrag; Lohnsumme; Deklarationen; Taggeld; Vertrags; Prämien; Datenschutz; AHV-Deklarationen; Pflicht; Lohnsummen; Beklagten; Verfahren; Krankentaggeld; Leistung; Police
    BSBEZ.2018.26 (AG.2018.603)Forderung (Schadenersatz und Genugtuung)Recht; Entscheid; Daten; Handelsregister; Rechtsbegehren; Zivilgericht; Schaden; Internet; Schadenersatz; Klage; Beschwerdeführers; Suchmaschine; Eingabe; Informationen; Handelsregisterdaten; Publikation; Verfahren; Suchmaschinen; Genugtuung; Konkurs; Bundesverwaltung; Klagebewilligung; Bundesverwaltungsgericht; Internetseite; Verordnung; Appellationsgericht; Basel-Stadt; Zivilgerichts
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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-4941/2014Post- und FernmeldeüberwachungDaten; Recht; Randdaten; Überwachung; Recht; Fernmelde; BÜPF; Anbieter; Anbieterin; Urteil; Speicherung; Anbieterinnen; Bundes; Person; Richt; Vorinstanz; Aufbewahrung; Schutz; Fernmeldeverkehr; Personen; Rechtsprechung; Kommunikation; Quot;; Grundrecht; Fernmeldeverkehrs; Datenschutz; Beschwer; Telekommunikation
    A-3144/2008DatenschutzDaten; Person; Recht; Personen; Urheberrecht; Rechts; Urheberrechts; Recht; Internet; Datenbearbeitung; Verfahren; Urheberrechtsinhaber; Beklagten; IP-Adresse; Personendaten; Interesse; Verfahren; Netzwerk; Persönlichkeit; Bearbeitung; P-Netz; P-Netzwerk; Zweck; Zivil; Klage; Empfehlung