Art. 10a (1) Information der Stimmberechtigten
1 Der Bundesrat informiert die Stimmberechtigten kontinuierlich über die eidgenössischen Abstimmungsvorlagen.
2 Er beachtet dabei die Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit.
3 Er legt die wichtigsten im parlamentarischen Entscheidungsprozess vertretenen Positionen dar.
4 Er vertritt keine von der Haltung der Bundesversammlung abweichende Abstimmungsempfehlung.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 15. Jan. 2009 (AS 2009 1; BBl 2006 9259 9279).