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Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR)

Art. 10a BPR vom 2022

Art. 10a Bundesgesetz
über die politischen Rechte (BPR) drucken

Art. 10a (1) Information der Stimmberechtigten

1 Der Bundesrat informiert die Stimmberechtigten kontinuierlich über die eidgenössischen Abstimmungsvorlagen.

2 Er beachtet dabei die Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit.

3 Er legt die wichtigsten im parlamentarischen Entscheidungsprozess vertretenen Positionen dar.

4 Er vertritt keine von der Haltung der Bundesversammlung abweichende Abstimmungsempfehlung.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 15. Jan. 2009 (AS 2009 1; BBl 2006 9259 9279).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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