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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 1096 OR de 2023

Art. 1096 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 1096 C. Du billet ? ordre 1. Énonciations

Le billet ? ordre contient:

  • 1. la dénomination du titre insérée dans le texte même et exprimée dans la langue employée pour la rédaction de ce titre;
  • 2. la promesse pure et simple de payer une somme déterminée;
  • 3. l’indication de l’échéance;
  • 4. celle du lieu où le paiement doit s’effectuer;
  • 5. le nom de celui auquel ou ? l’ordre duquel le paiement doit être fait;
  • 6. l’indication de la date et du lieu où le billet est souscrit;
  • 7. la signature de celui qui émet le titre (souscripteur).

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 1096 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUE110221Einstellung des Strafverfahrens Beschwerde; Beschwerdegegner; Notes; Recht; Beschwerdeführerin; Staatsanwaltschaft; -Notes; Einstellung; Tatbestand; Rechtlich; Beschwerdegegners; Konkurs; Beilage; Recht; Aneignung; Erfüllt; Anzeige; Untersuchung; Einstellungsverfügung; Verhalten; Verfahren; Anklage; Zahlung; Unrechtmässig; Herausgabe; Sachverhalt; Betrug; Veruntreuung; Sachen
    GRKSK 2023 9definitive RechtsöffnungBeschwerde; Beschwerdeführer; Zahlung; Promissory; Rechtsöffnung; Beschwerdegegnerin; Betreibung; Imboden; Betrag; Regionalgericht; Gesuch; Eigenwechsel; Entscheid; Definitive; Verzugszins; Sprache; Rechnung; Beiträge; Kantonsgericht; Urkunde; Bezahlt; Forderung; Verfügung; Gläubiger; Verspreche; Vorinstanz; Unentgeltliche; Eingabe; Verfahren; Gläubigerin
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    142 IV 119 (6B_1229/2014)Art. 1096-1099 OR; Art. 110 Abs. 4 und Art. 251 Ziff. 1 StGB; eigener Wechsel, Urkunde, Urkundenfälschung. Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, kann aus einer in einem eigenen Wechsel enthaltenen Zahlungsverpflichtung nicht auf die Absicht des Ausstellers geschlossen werden, die darin verkörperte Schuld zu bezahlen. Hinsichtlich des Zahlungswillens ist der eigene Wechsel keine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 und Art. 251 Ziff. 1 StGB (E. 2). Titre; Ordre; Billet; Consid; Courant; Recourant; Dette; Document; Intention; Engagement; Titres; Autorité; L'intention; Prouver; Indiqué; S'acquitter; Paiement; Précédente; Qu'il; Constitue; Auteur; Arrêt; Pénal; Payer; Montant; Telle; écrit; Somme; Genève; Elles
    103 II 145Art. 4 BV, Art. 1096 Ziff. 7 OR. Ob eine Unterschrift, die der Aussteller eines Eigenwechsels am Rande der Urkunde quer zum übrigen Wechseltext anbringt, den Unterzeichner verpflichtet, ist umstritten. Es ist deshalb nicht willkürlich, die Frage zu verneinen. Unterschrift; Aussteller; Eigenwechsel; Urkunde; Ausstellers; Wechseltext; Kassationsgericht; Wechselrecht; Beschwerde; Vorderseite; Willkürlich; Uniconsult; Gallmann; Auffassung; Rande; Linken; Kassationsgerichtes; Beschluss; Entscheid; Willkür; Unterzeichnen; Unterzeichnet; Namenszug; Firma; Wechselrecht; Decken; Eigenwechsels; Wechsels
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