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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 1096 OR dal 2023

Art. 1096 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 1096 C. Del vaglia cambiario (pagherò) 1. Requisiti

Il vaglia cambiario o pagherò cambiario o cambiale propria contiene:

  • 1. la denominazione del titolo inserita nel contesto ed espressa nella lingua in cui esso è redatto;
  • 2. la promessa incondizionata di pagare una somma determinata;
  • 3. l’indicazione della scadenza;
  • 4. l’indicazione del luogo di pagamento;
  • 5. il nome di colui al quale o all’ordine del quale deve farsi il pagamento;
  • 6. l’indicazione della data e del luogo in cui il vaglia è emesso;
  • 7. la sottoscrizione di colui che emette il titolo (emittente).

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 1096 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUE110221Einstellung des Strafverfahrens Beschwerde; Beschwerdegegner; Notes; Recht; Beschwerdeführerin; Staatsanwaltschaft; -Notes; Einstellung; Tatbestand; Rechtlich; Beschwerdegegners; Konkurs; Beilage; Recht; Aneignung; Erfüllt; Anzeige; Untersuchung; Einstellungsverfügung; Verhalten; Verfahren; Anklage; Zahlung; Unrechtmässig; Herausgabe; Sachverhalt; Betrug; Veruntreuung; Sachen
    GRKSK 2023 9definitive RechtsöffnungBeschwerde; Beschwerdeführer; Zahlung; Promissory; Rechtsöffnung; Beschwerdegegnerin; Betreibung; Imboden; Betrag; Regionalgericht; Gesuch; Eigenwechsel; Entscheid; Definitive; Verzugszins; Sprache; Rechnung; Beiträge; Kantonsgericht; Urkunde; Bezahlt; Forderung; Verfügung; Gläubiger; Verspreche; Vorinstanz; Unentgeltliche; Eingabe; Verfahren; Gläubigerin
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    142 IV 119 (6B_1229/2014)Art. 1096-1099 OR; Art. 110 Abs. 4 und Art. 251 Ziff. 1 StGB; eigener Wechsel, Urkunde, Urkundenfälschung. Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, kann aus einer in einem eigenen Wechsel enthaltenen Zahlungsverpflichtung nicht auf die Absicht des Ausstellers geschlossen werden, die darin verkörperte Schuld zu bezahlen. Hinsichtlich des Zahlungswillens ist der eigene Wechsel keine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 und Art. 251 Ziff. 1 StGB (E. 2). Titre; Ordre; Billet; Consid; Courant; Recourant; Dette; Document; Intention; Engagement; Titres; Autorité; L'intention; Prouver; Indiqué; S'acquitter; Paiement; Précédente; Qu'il; Constitue; Auteur; Arrêt; Pénal; Payer; Montant; Telle; écrit; Somme; Genève; Elles
    103 II 145Art. 4 BV, Art. 1096 Ziff. 7 OR. Ob eine Unterschrift, die der Aussteller eines Eigenwechsels am Rande der Urkunde quer zum übrigen Wechseltext anbringt, den Unterzeichner verpflichtet, ist umstritten. Es ist deshalb nicht willkürlich, die Frage zu verneinen. Unterschrift; Aussteller; Eigenwechsel; Urkunde; Ausstellers; Wechseltext; Kassationsgericht; Wechselrecht; Beschwerde; Vorderseite; Willkürlich; Uniconsult; Gallmann; Auffassung; Rande; Linken; Kassationsgerichtes; Beschluss; Entscheid; Willkür; Unterzeichnen; Unterzeichnet; Namenszug; Firma; Wechselrecht; Decken; Eigenwechsels; Wechsels
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