BGG Art. 108 - Einzelrichter oder Einzelrichterin
Einleitung zur Rechtsnorm BGG:
Das Bundesgerichtsgesetz regelt die Organisation und Zuständigkeiten des Bundesgerichts in der Schweiz, einschliesslich der Arten von Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Gericht verhandelt werden können, und der Rechtsmittel gegen Entscheidungen anderer Gerichte. Es behandelt auch Verfahrensfragen wie die Zustellung von Schriftstücken, die Vertretung der Parteien und die Begründung von Urteilen, sowie die Amtsdauer und Unabhängigkeit der Bundesrichter. Insgesamt ist das Gesetz ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Gewährleistung eines fairen und effizienten Rechtsschutzes in der Schweiz.
Art. 108 BGG vom 2024
Art. 108 Vereinfachtes Verfahren Einzelrichter oder Einzelrichterin
1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:a. Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;b. Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;c. Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2 Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3 Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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