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Bundesverwaltungsgericht Urteil BVGE 2013/29

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung V
Dossiernummer:BVGE 2013/29
Datum:20.06.2013
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung
Schlagwörter : Revision; Beschwerde; Gründet; Besetzung; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Bundesgericht; Verfahren; Gesuch; Gesuchsteller; Materiell-rechtliche; Unbegründet; Bundesgerichts; Gericht; Revisionsgr; Beurteilung; Vorliege; Setze; Verfahrens; Materiell-rechtlichen; Consid; Rechtsfrage; ESCHER; Verletzung; Vorschriften; Revisionsgesuch; Vorstehend; Würdigung
Rechtsnorm: Art. 10 BGG ; Art. 108 BGG ; Art. 12 BGG ; Art. 121 BGG ; Art. 20 BGG ; Art. 23 BGG ; Art. 67 VwVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
ESCHER, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Zürich, 2006
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
29

Auszug aus dem Urteil der Abteilung V

i.S. X. gegen Bundesamt für Migration E2934/2013 vom 20. Juni 2013

Revisionsverfahren. Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts. Anwendungsbereich.
Art. 121 Bst. a BGG. Art. 111 Bst. e AsylG.
  1. Revisionsgrund der Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts (Art. 121 Bst. a BGG); Anwendungsbereich. Lehre (E. 4.2) und bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 4.3).
  2. Die Wahl eines einzelrichterlichen Verfahrens mit Zustimmung eines Zweitrichters gemäss Art. 111 Bst. e AsylG kann keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 Bst. a BGG begründen, da die fragliche Besetzung des Gerichts auf einer materiell-rechtlichen Prüfung - vorliegend über die Frage der offensichtlichen Begründetheit oder Unbegründetheit der Beschwerde - beruht (E. 5.25.3).
Procédure de révision. Violation des dispositions concernant la composition du tribunal. Champ d'application.
Art. 121 let. a LTF. Art. 111 let. e LAsi.
  1. Violation des dispositions concernant la composition du tribunal évoquée comme motif de révision (art. 121 let. a LTF); champ d'application. Doctrine (consid. 4.2) et jurisprudence du Tribunal fédéral (consid. 4.3).
  2. Le choix d'une procédure à juge unique avec accord d'un second juge conformément à l'art. 111 let. e LAsi ne saurait constituer un motif de révision au sens de l'art. 121 let. a LTF, dès lors que la composition litigieuse du tribunal se base sur un examen juridique quant au fond - en l'occurrence sur la question de savoir si le recours est manifestement fondé ou infondé (consid. 5.25.3).
Procedura di revisione. Violazione delle norme concernenti la composizione del tribunale. Campo d'applicazione.
Art. 121 lett. a LTF. Art. 111 lett. e LAsi.
  1. Violazione delle norme concernenti la composizione del tribunale come motivo di revisione (art. 121 lett. a LTF); campo d'applicazione. Dottrina (consid. 4.2) e giurisprudenza del Tribunale federale (consid. 4.3).
  2. La scelta di una procedura a giudice unico con l'approvazione di un secondo giudice giusta l'art. 111 lett. e LAsi, non può costituire motivo di revisione ai sensi dell'art. 121 lett. a LTF, poiché detta scelta dipende da un esame di merito del diritto, segnatamente al riguardo della manifesta fondatezza o infondatezza del ricorso (consid. 5.25.3).

Der Gesuchsteller reichte im Jahr 2009 ein Asylgesuch in der Schweiz ein, welches abgelehnt wurde. Demgegenüber wurde der Gesuchsteller wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen.

Mit Verfügung vom 21. Oktober 2011 hob das Bundesamt für Migration (BFM) aufgrund der verbesserten Lage in Sri Lanka die vorläufige Aufnahme des Gesuchstellers auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchstellers beim Bundesverwaltungsgericht wurde mit Urteil vom 6. November 2012 (E6329/2011) abgewiesen.

Mit Eingabe vom 22. Januar 2013 reichte der Gesuchsteller ein zweites Asylgesuch beim BFM ein und führte aus, es hätten sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2012 ein neuer rechtserheblicher Sachverhalt und damit neue Asylgründe ergeben.

Das BFM trat mit Verfügung vom 15. März 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) - auf das zweite Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung seines Entscheids führte es im Wesentlichen an, seit dem 6. November 2012 seien keine Ereignisse eingetreten, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder welche für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären.

Das Bundesverwaltungsgericht befand die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet und wies sie gestützt auf Art. 111 Bst. e AsylG im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters mit Urteil vom 18. April 2013 (E1935/2013) ab.

Mit Eingabe vom 23. Mai 2013 reichte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 18. April 2013 (E1935/2013) beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Rechtsvertreter führte in seiner Eingabe als Revisionsgrund an, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 18. April 2013 die Beschwerde des Gesuchstellers zu Unrecht für offensichtlich unbegründet gehalten, weshalb das in Anwendung von Art. 111 Bst. e AsylG gefällte einzelrichterliche Urteil die Bestimmungen über die Gerichtszusammensetzung verletze. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2013 (E1935/2013) sei deshalb aufzuheben und die Beschwerde vom 2. April 2013 in ordentlicher Besetzung mit drei Richtern gemäss Art. 21 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zu behandeln.

Das Bundesverwaltungsgericht weist das Revisionsgesuch ab.

Aus den Erwägungen:

3.
    1. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121123 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Im Revisionsgesuch ist deshalb insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben sowie die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

    2. Der Gesuchsteller hat am vorgängigen ordentlichen Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch das angefochtene Urteil berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172 021] analog).

    3. Vorliegend wird unter Anrufung von Art. 121 Bst. a BGG gerügt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2013 (E1935/2013) sei zu Unrecht - mit der Begründung, die Beschwerde sei offensichtlich unbegründet - im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines Zweitrichters (Art. 111 Bst. e AsylG) gefällt worden, sondern hätte richtigerweise durch ein Dreierrichtergremium entschieden werden müssen. Auf das im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist damit einzutreten (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG

i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).

4.
4.1 Gemäss Art. 121 Bst. a BGG kann die Revision verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind. In den nachfolgenden Erwägungen wird somit der Frage nachgegangen, ob das Vorbringen des Rechtsver-

treters in den Anwendungsbereich der besagten revisionsrechtlichen Bestimmung fällt.

4.2
      1. Im Gesetz wird zwar nicht festgelegt, inwiefern eine Besetzung gesetzeswidrig im Sinne von Art. 121 Bst. a BGG ist und daher zur Revision berechtigt. Gemäss ESCHER (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/ Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 121 N. 5) müsse für die Anwendung von Art. 121 Bst. a BGG betreffend die Gerichtszusammensetzung eine Verletzung von Verfahrensregeln des BGG vorliegen, auch wenn diese Präzisierung in der revidierten Fassung nicht mehr eigens angeführt wird (vgl. noch Art. 136 Bst. a des Bundesrechtspflegegesetzes vom

        16. Dezember 1943 [OG, BS 3 531]). Als Beispiel wird etwa die Besetzung des Spruchkörpers mit Gerichtspersonen, die zuvor mit Erfolg abgelehnt wurden oder die gar nicht mehr im Amt seien, angeführt (ESCHER, a.a.O., Art. 121 N. 5; KARL SPÜHLER/ANNETTE DOLGE/

        DOMINIK VOCK, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Zürich/St. Gallen 2006, Art. 121 N. 1); ein weiterer Anwendungsfall wäre gemäss ESCHER die Besetzung des Spruchgremiums in einer gesetzlich gar nicht vorgesehenen Art und Weise oder die Konstellation, dass mitwirkende Gerichtspersonen sich unzulässigerweise der Stimme enthalten würden (ESCHER, a.a.O., Art. 121 N. 5). VON WERDT nennt als

        denkbaren Anwendungsfall zudem eine Verletzung der Unvereinbarkeits-

        vorschriften gemäss Art. 6 und 8 BGG (NICOLAS VON WERDT, in: Seiler/ von Werdt/Güngerich [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 121 N. 12).

        Hingegen kann gemäss herrschender Lehre eine Besetzung, welche im konkreten Fall auf einer materiell-rechtlichen Beurteilung und nicht auf der Anwendung von Verfahrensrecht beruht, nicht auf dem Wege der Revision infrage gestellt werden. Die Würdigung, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege (für das Bundesgericht: Art. 20 Abs. 2 BGG), ob eine Praxisänderung oder ein Präjudiz infrage stehe (für das Bundesgericht: Art. 23 BGG) beziehungsweise ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens erfüllt seien (für das Bundesgericht: Art. 108 f. BGG), wirke sich zwar auf die Besetzung des Spruchkörpers aus, stelle aber eine materiell-rechtliche Beurteilung dar. Deren Korrektheit könne nicht auf dem Weg der Revision überprüft werden (ESCHER, a.a.O., Art. 121 N. 5). Auch SPÜHLER/DOLGE/VOCK folgen dieser Auffassung und halten klar fest, dass die Verletzung von Vorschriften, welche festlegen, wann in Einer-, Dreieroder Fünferbesetzung zu entscheiden ist, keinen Revisionsgrund darstelle (vgl. SPÜHLER/DOLGE/ VOCK, a.a.O., Art. 121 N. 1). Ähnlich äussert sich FERRARI zu dieser Thematik (vgl. PIERRE FERRARI, in: Corboz et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, Bern 2009, Art. 121 N. 7).

      2. Entgegen der vorgenannten Einhelligkeit vertritt VON WERDT die Meinung, die revisionsweise Rüge der unrichtigen Besetzung gelte auch für Art. 20 Abs. 2 und 3 BGG, wonach für bestimmte Geschäfte anstelle der Dreierbesetzung in Fünferbesetzung zu tagen sei; keinen Anwendungsfall für eine Revision gemäss Art. 121 Bst. a BGG stelle hingegen eine allfällige Verletzung von Art. 23 Abs. 1 BGG dar; nähere Erläuterungen zur gemachten Unterscheidung fehlen (vgl. VON WERDT, a.a.O., Art. 121 N. 12); DONZALLAZ äussert sich in seinen Ausführungen zu Art. 121 Bst. a BGG nicht über die Besetzung des Gerichts, sondern befasst sich ausschliesslich mit Aspekten des Ausstandsrechts (vgl. YVES DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, Bern 2008, Art. 121 N. 4653 ff.).

4.3
      1. Entscheide des Bundesgerichts zur vorliegenden Rechtsfrage wurden bisher zwar selten gefällt, indessen lässt sich im Allgemeinen eine einheitliche Rechtsprechung feststellen.

        So hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 4F_2/2013 vom 8. März 2013 fest, die Besetzung mit einem Einzelrichter oder einer Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren sei gesetzlich (nämlich in Art. 108 BGG) vorgesehen, weshalb kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 Bst. a BGG vorliege (vgl. ebenso die Urteile des Bundesgerichts 5F_10/2012 vom 25. März 2013 E. 4.1 sowie 4F_7/2012 vom 22. Juni 2012, in denen ebenfalls festgestellt wird, mit dem Ergehen eines Entscheids im vereinfachten Verfahren seien die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts eingehalten worden und ein Revisionsgrund liege nicht vor).

      2. In einem weiteren Entscheid 4F_7/2010 vom 29. Juni 2010 (E. 6) führte das Bundesgericht zur geltend gemachten Fehlbesetzung des

        Gerichts (indem zu Unrecht nicht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung anerkannt und nur mit drei anstatt mit fünf Richtern entschieden worden sei) ebenso aus, die richtige Besetzung gemäss Art. 20 BGG könne nicht auf dem Wege einer Revision gerügt werden, wenn sie auf einer materiell-rechtlichen Beurteilung und nicht auf der Anwendung von Verfahrensrecht beruhe; die Beurteilung der Frage, ob eine in Fünferbesetzung zu entscheidende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege, beschlage eine solche materiell-rechtliche Beurteilung.

        Auch im Bundesgerichtsurteil 6F_16/2009 vom 22. September 2009 (E. 1.2) wurde festgehalten, die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs « Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung » im Sinne von Art. 20 Abs. 2 BGG obliege dem Bundesgericht; es lasse sich aus dieser Bestimmung kein individueller Rechtsanspruch der Parteien auf eine bestimmte Besetzung ableiten. Erneut wurde klar festgehalten, der Entscheid über die Besetzung beruhe auf einer materiell-rechtlichen Beurteilung und nicht auf der Anwendung von Verfahrensrecht. Diese rechtliche Würdigung könne im Revisionsverfahren nicht infrage gestellt werden.

      3. Scheinbar abweichend von der vorstehenden Rechtsprechung präsentiert sich ein älteres Bundesgerichtsurteil 2F_17/2007 vom

22. November 2007 (E. 3.4), wonach dem Revisionsgesuchsteller bezüglich derselben Rechtsfrage vorgehalten wurde, er habe nicht dargelegt, weshalb die Einschätzung über die offensichtliche Unbegründetheit der Beschwerde hätte unzutreffend sein sollen, und solches sei auch nicht

ersichtlich; es seien demnach offenkundig keine Vorschriften über die

Besetzung des Gerichts im Sinne des Revisionsgrundes von Art. 121 Bst. a BGG verletzt worden. Diese Argumentation lässt zumindest implizit die Anfechtbarkeit einer materiell-rechtlichen Würdigung eines Beschwerdeurteils mittels Art. 121 Bst. a BGG zu und würde somit der vorstehend zitierten allgemeinen Bundesgerichtspraxis und der herrschenden Lehre entgegenstehen. Das Bundesverwaltungsgericht kann der entsprechenden Begründung nicht folgen und teilt damit diese Mindermeinung nicht. Angesichts des vergleichsweise weit zurückliegenden Urteilsdatums (22. November 2007) und der nur nebensächlichen, kurzen und zu wenig prägnanten Würdigung des hier interessierenden Aspekts erweist sich dieses Urteil für das vorliegende Verfahren als unerheblich.

5.
    1. Vorliegend wurde die Beschwerde im ordentlichen Verfahren mit Urteil vom 18. April 2013 (E1935/2013) als offensichtlich unbegründet eingestuft. Diese Beurteilung ficht der Gesuchsteller im Rahmen dieser Revision gemäss Art. 121 Bst. a BGG an.

      Er macht geltend, offensichtlich unbegründet sei eine Beschwerde nur dann, wenn sie keinerlei Erfolgschance habe, was eine klare Sachund Rechtslage beziehungsweise eine ständige Gerichtspraxis voraussetze. Schon beim Bestehen nur geringer Zweifel dürfe eine Beschwerde nicht als offensichtlich unbegründet bezeichnet werden.

      Die Beschwerde vom 2. April 2013 habe nicht als offensichtlich unbegründet gelten können, nachdem betreffend die Gefährdung tamilischer Rückkehrer nach Sri Lanka von einer klaren Sachund Rechtslage nicht die Rede sein könne und auch ein aktuelles Grundsatzurteil des Gerichts hierzu nicht vorliege; auch die Fülle der eingereichten Dokumente spreche gegen eine offensichtliche Unbegründetheit der Beschwerde. Zum andern habe auch die beschwerdeweise vorgetragene Rüge, es sei zu Unrecht auf eine erneute persönliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen im zweiten Asylverfahren verzichtet worden, nicht als offensichtlich unbegründet gelten können.

    2. Die Frage der Begründetheit einer Beschwerde erfordert in jedem Fall eine materiell-rechtliche Prüfung. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen asylund wegweisungsrechtliche Verfügungen des BFM richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, sofern nicht das VGG und das AsylG etwas anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG). Das Gericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern (Art. 21 VGG), sofern nicht gemäss den Regeln von Art. 25 VGG eine Fünferbesetzung angeordnet worden ist. Über « offensichtlich begründete » und « offensichtlich unbegründete » Beschwerden wird vom Einzelrichter mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG).

      In den vorstehenden Erwägungen konnte festgestellt werden, dass die herrschende Meinung - sowohl in der Lehre als auch in der Praxis des Bundesgerichts - die revisionsweise Überprüfung der Besetzung des Spruchkörpers im Beschwerdeverfahren verneint, wenn diese auf einer materiell-rechtlichen Vorprüfung zur Bestimmung der Gerichtsbesetzung beruht.

      Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Auffassung an. Die Frage der (offensichtlichen) Begründetheit oder Unbegründetheit einer Beschwerde, welche vorliegend Auswirkungen auf die Ausgestaltung der

      Gerichtsbesetzung nach sich zieht, erweist sich als revisionsrechtlich nicht anfechtbar.

      Im vorliegenden Fall erfolgte die Besetzung des Gerichts im ordentlichen Beschwerdeverfahren im Einklang mit den verfahrensrechtlichen Bestimmungen, namentlich in Anwendung von Art. 111 Bst. e AsylG, womit die Durchführung eines einzelrichterlichen Verfahrens auf dem Weg der Revision nicht Gegenstand der Überprüfung werden kann.

      Im Weiteren ist festzustellen, dass die ausführliche Darlegung, inwiefern die Beschwerde vom 2. April 2013 nicht offensichtlich unbegründet gewesen sei ( ), revisionsrechtlich unerheblich ist, da die Frage über die Begründetheit eine materiell-rechtliche Beurteilung erfordert und diese Begründung wie vorstehend aufgezeigt - nicht auf dem Wege einer Revision anfechtbar ist. Denn hierbei wird alleine die Sachverhaltswürdigung durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 18. April 2013 (E1935/2013) gerügt; dies läuft im Ergebnis darauf hinaus, eine neuerliche rechtliche Würdigung eines bereits rechtskräftig festgestellten Sachverhalts zu erwirken, wofür im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum besteht. Daran vermag auch das Argument des Gesuchstellers, die Bejahung der offensichtlichen Unbegründetheit einer Beschwerde setze eine klare Sachund Rechtslage beziehungsweise eine ständige Rechtspraxis voraus, welche vorliegend nicht gegeben sei, nichts zu ändern. Denn auch die Frage einer klaren Sachund Rechtslage lässt sich wiederum nur auf dem Wege einer materiellen Prüfung beantworten, womit sich auch diese Darlegung als revisionsrechtlich unzugänglich erweist.

    3. Nach den vorstehenden Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der geltend gemachte Revisionsgrund aus den oben erläuterten Gründen nicht dem Anwendungsbereich von Art. 121 Bst. a BGG zuzuordnen ist und damit unbegründet ist.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2013 (E1935/2013) ist demzufolge abzuweisen.
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