HRegV Art. 107 - Inhalt des Eintrags
Einleitung zur Rechtsnorm HRegV:
Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.
Art. 107 HRegV vom 2023
Art. 107 Inhalt des Eintrags
Bei Instituten des öffentlichen Rechts müssen ins Handelsregister eingetragen werden:a. die Bezeichnung und die Unternehmens-Identifikationsnummer;b. der Sitz und das Rechtsdomizil;c. die Rechtsform;d. die Bezeichnung der massgeblichen Rechtsgrundlagen des öffentlichen Rechts sowie das Datum der Beschlüsse des für die Errichtung zuständigen Organs gemäss öffentlichem Recht;e. falls bekannt: das Datum der Errichtung des Instituts des öffentlichen Rechts;f. falls Statuten bestehen: deren Datum;g. der Zweck;h. im Fall eines Dotationskapitals: dessen Höhe;i. bei besonderen Haftungsverhältnissen: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Belegen, Rechtsgrundlagen oder Beschlüssen des für die Gründung zuständigen Organs;j. die Organisation;k. die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans;l. die zur Vertretung berechtigten Personen;m. gegebenenfalls die Revisionsstelle.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.