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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 106 DBG vom 2023

Art. 106 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 106 (1) Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit

1 Für die Erhebung der direkten Bundessteuer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit ist der Kanton zuständig, in dem am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht:

  • a. für natürliche Personen die in Artikel 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind;
  • b. für juristische Personen die in Artikel 51 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
  • 2 Treffen die Voraussetzungen von Artikel 4 oder 51 gleichzeitig in mehreren Kantonen zu, so ist derjenige Kanton zuständig, in dem sich der grösste Teil der steuerbaren Werte befindet.

    3 Vorbehalten bleibt Artikel 107.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. März 2013 über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2397; BBl 2011 3593).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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