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Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS)

Art. 104b VTS vom 2022

Art. 104b Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS) drucken

Art. 104b (1) Seitliche Schutzvorrichtungen

1 Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3,50 t und Fahrzeuge der Klasse N1 müssen hinsichtlich Schutz der Insassen und Insassinnen beim Seitenaufprall der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder dem UNECE-Reglement Nr. 95 entsprechen. Bei Fahrzeugen eines Typs, von dem jährlich nicht mehr als 100 Stück hergestellt werden, genügt die Bestätigung einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle, dass das Fahrzeug in dieser Hinsicht dem Stand der Technik entspricht. (2)

2 Lastwagen der Klassen N2 und N3 müssen mit einer seitlichen Schutzvorrichtung nach der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 73 ausgerüstet sein. (2)

3 Von Absatz 2 ausgenommen sind:

  • a. Motorwagen, bei denen die Zulassungsbehörde im Einzelfall eine Ausnahme gestattet, weil das Anbringen von seitlichen Schutzvorrichtungen aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist;
  • b. Militärfahrzeuge.
  • (1) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).
    (2) (3)
    (3) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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