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Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM)

Art. 104b VEGM vom 2022

Art. 104b Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM) drucken

Art. 10 4b Richtungsweisende Rechtssachen

Darüber hinaus kennzeichnet der Kanzler in geeigneter Weise die Urteile, Entscheidungen und Gutachten die gemäss dem Präsidium in Verbindung mit richtungsweisenden Rechtssachen stehen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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