BV Art. 104a - Ernährungssicherheit

Einleitung zur Rechtsnorm BV:



Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.

Art. 104a BV vom 2024

Art. 104a Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 104a (1) Ernährungssicherheit

Zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln schafft der Bund Voraussetzungen für:

  • a. die Sicherung der Grundlagen für die landwirtschaftliche Produktion, insbesondere des Kulturlandes;
  • b. eine standortangepasste und ressourceneffiziente Lebensmittelproduktion;
  • c. eine auf den Markt ausgerichtete Land- und Ernährungswirtschaft;
  • d. grenzüberschreitende Handelsbeziehungen, die zur nachhaltigen Entwicklung der Land- und Ernährungswirtschaft beitragen;
  • e. einen ressourcenschonenden Umgang mit Lebensmitteln.
  • (1) Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2017, in Kraft seit 24. Sept. 2017 (BB vom 14. März 2017, BRB vom 30. Nov. 2017 – AS 2017 6735; BBl 2014 6135; 2015 5753; 2017 2495, 7829).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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