Art. 104a BV vom 2022
Art. 104a (1) Ernährungssicherheit
Zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln schafft der Bund Voraussetzungen für:a. die Sicherung der Grundlagen für die landwirtschaftliche Produktion, insbesondere des Kulturlandes;b. eine standortangepasste und ressourceneffiziente Lebensmittelproduktion;c. eine auf den Markt ausgerichtete Land- und Ernährungswirtschaft;d. grenzüberschreitende Handelsbeziehungen, die zur nachhaltigen Entwicklung der Land- und Ernährungswirtschaft beitragen;e. einen ressourcenschonenden Umgang mit Lebensmitteln.
(1) Angenommen in der [Volksabstimmung vom 24. Sept. 2017], in Kraft seit 24. Sept. 2017 (BB vom 14. März 2017, BRB vom 30. Nov. 2017 – [AS 2017 6735]; [BBl 2014 6135], [2015 5753], [2017 2495 ][7829]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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