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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 104a BV vom 2022

Art. 104a Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 104a (1) Ernährungssicherheit

Zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln schafft der Bund Voraussetzungen für:

  • a. die Sicherung der Grundlagen für die landwirtschaftliche Produktion, insbesondere des Kulturlandes;
  • b. eine standortangepasste und ressourceneffiziente Lebensmittelproduktion;
  • c. eine auf den Markt ausgerichtete Land- und Ernährungswirtschaft;
  • d. grenzüberschreitende Handelsbeziehungen, die zur nachhaltigen Entwicklung der Land- und Ernährungswirtschaft beitragen;
  • e. einen ressourcenschonenden Umgang mit Lebensmitteln.
  • (1) Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2017, in Kraft seit 24. Sept. 2017 (BB vom 14. März 2017, BRB vom 30. Nov. 2017 – AS 2017 6735; BBl 2014 6135, 2015 5753, 2017 2495 7829).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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