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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 104 AHVG vom 2023

Art. 104 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 104 (1) Deckung des Bundesbeitrages

1 Der Bund leistet seinen Beitrag vorab aus dem Ertrag der Abgaben auf Tabak und gebrannten Wassern. Er entnimmt ihn der Rückstellung nach Artikel 111.

2 Der Rest wird aus allgemeinen Mitteln gedeckt.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 2002; BBl 1981 III 737).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 V 325Art. 38, Art. 60 Abs. 2, Art. 82 Abs. 2 ATSG; Art. 106 UVG; Art. 104 MVG: Fristenstillstand bei negativer kantonaler Regelung. Keine Anwendung des Fristenstillstandes gemäss ATSG auf mehrmonatige Beschwerdefristen, wenn die kantonale Regelung dies (noch) nicht vorsieht. Insofern umfasst die Übergangsbestimmung des Art. 82 Abs. 2 ATSG auch negative kantonale Regelungen. (Erw. 4.2 f.)
Frist; Fristen; Kantonal; Fristenstillstand; Beschwerde; Kantonale; Regelung; Recht; Fassung; Kanton; Beschwerdeverfahren; Bestimmungen; Verfahren; GSVGer; Negative; Geltenden; Verwaltungsverfahren; Erstinstanzliche; Bundesrecht; Verfahrens; Gericht; Sozialversicherungsgericht; Treten; Wortlaut; Erstinstanzlichen; Entscheid; Regelungen; Zweck; Vorschrift; Gültigen
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