AHVG Art. 104 - Deckung des Bundesbeitrages

Einleitung zur Rechtsnorm AHVG:



Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.

Art. 104 AHVG vom 2023

Art. 104 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 104 (1) Deckung des Bundesbeitrages

1 Der Bund leistet seinen Beitrag vorab aus dem Ertrag der Abgaben auf Tabak und gebrannten Wassern. Er entnimmt ihn der Rückstellung nach Artikel 111.

2 Der Rest wird aus allgemeinen Mitteln gedeckt.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 2002; BBl 1981 III 737).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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