Art. 103 CCS dal 2024

Art. 103 D. Disposizioni d’esecuzione
Il Consiglio federale e, nell’ambito della loro competenza, i Cantoni emanano le disposizioni d’esecuzione necessarie.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 103 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
VD | Jug/2011/310 | - | été; éfenderesse; ésiliation; Vallorbe; Année; établi; ères; Genève; éclarant; élai; ègle; élité; Espèce; écialiste; écrit; Autre; âches; étent; émoin; égale; édiat; échelon; édure |
GR | ZF-08-64 | - | Identität; Berufung; Zivilstand; Berufungskläger; Person; Recht; Personen; Zivilstandsamt; Reisepass; Identitätskarte; Verfügung; Geburt; Berufungsklägers; Vorlage; Vorbereitung; Vorderprättigau; Verfahren; Reisepasses; Kreisschreiben; Kanton; Vorinstanz; Ziffer |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
110 II 436 | Art. 84 Abs. 2 ZGB; Stiftungsaufsicht. 1. Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Verfügung, welche die Stiftungsaufsichtsbehörde von Amtes wegen erlassen hat (E. 1 und 2). 2. Bei Änderungen der Stifterfirma, insbesondere der Ausgliederung und Verselbständigung eines Teils der Unternehmung, dürfen die bisherigen Destinatäre, die von der neuen Firma beschäftigt werden, in ihren Rechten gegenüber einer patronalen Personalfürsorgestiftung nicht geschmälert werden. Keine rechtsungleiche Behandlung ist indessen gegeben, wenn die neuen Arbeitnehmer der ausgegliederten Unternehmung, die an der Stiftung nicht mehr beteiligt ist, nicht zu Destinatären der Stiftung werden (E. 3-5). | Bauer; Stiftung; Camille; Regeltechnik; Destinatär; Destinatäre; Stiftungen; Stifterfirma; Verwaltung; Bauer-Stiftung; Beschluss; Verwaltungsgerichts; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Recht; Regierungsrat; Aktien; Stiftungsaufsicht; Stiftungsaufsichtsbehörde; Arbeitnehmer; Aktiengesellschaft; Elektro; Basel; Mitarbeiter; Stiftungsorgane; Kanton; Kantons; Basel-Stadt; Robert; ären |
110 II 37 | Haftung aus Führung des Grundbuchs (Art. 955 Abs. 1 ZGB). Wird im Grundbuch ein neues vertragliches Pfandrecht eingetragen, das einem bereits eingetragenen Pfandrecht im Rang vorgeht, ohne dass eine schriftliche Nachgangserklärung des vorgehenden Pfandgläubigers vorliegt, so begründet dies grundsätzlich die Verantwortlichkeit des Kantons. Eine Haftung entfällt jedoch, wenn die Entstehung des dadurch bewirkten Schadens durch Erhebung einer Grundbuchberichtigungsklage hätte verhindert werden können. | Grundbuch; Inhaber; Inhaberschuldbrief; Pfandrecht; Baukredit; Sturzenegger; Klage; Schaden; Rücktritt; Schuldbrief; Recht; Betrag; Bezirksschreiber; Eintragung; Kanton; Grundbuchs; Verantwortlichkeit; Basel; Darlehen; Baukredithypothek; Grundbuchführer; Führung; Zinsen; Schadens; Finanz; Louis; Sicherheit; ährt |