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Legge federale sul diritto internazionale privato (LDIP)

Art. 102 LDIP dal 2023

Art. 102 Legge federale
sul diritto internazionale privato (LDIP) drucken

Art. 102 giungono in Svizzera

1 Se una cosa mobile giunge in Svizzera senza che l’acquisto o la perdita di un diritto reale su di essa sia gi? avvenuto all’estero, gli antefatti all’estero sono considerati avvenuti in Svizzera.

2 La riserva di propriet? costituita validamente all’estero su una cosa mobile che giunge in Svizzera è quivi valida per soli tre mesi se non conforme alle esigenze del diritto svizzero.

3 L’esistenza di una siffatta riserva non è opponibile al terzo di buona fede.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 102 Legge federale sul diritto internazionale privato (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZK2-11-29ForderungRecht; Recht; Berufung; Fahrzeug; Sungsrecht; Lösungsrecht; Schweiz; Nationale; Käufe; Käufer; Recht; Deutsche; Klagte; Zeugs; Deutschland; Fahrzeugs; Italien; Polen; Privatrecht; Kommentar; Fungsbeklagte; Fungskläger; Ternationalen; X-GmbH; Gende; Rische; Erwerb; Berufungskläger

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2015.104 (AG.2017.753)versuchte schwere Körperverletzung, Hinderung einer Amtshandlung sowie Widerhandlung gegen das WaffengesetzBerufung; Läge; Berufungskläger; Fahrzeug; Recht; Eigentum; Akten; Recht; Berufungsklägers; Erfahre; Eigentums; Staat; Fahrzeugs; Staatsanwaltschaft; Beilage; Verfahren; Zeitpunkt; Gericht; Urteil; Aufgr; Aussagen; Rechtlich; Anklage; Über; Immatriculation; Eigentümer; Vertrag; Berufungsverhandlung; Verfahrens
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 III 595Im Ausland begründeter Eigentumsvorbehalt; kein Registereintrag in der Schweiz (Art. 715 Abs. 1 ZGB; Art. 102 Abs. 2 IPRG). Dem Registereintrag gemäss Art. 715 Abs. 1 ZGB kommt nach konstanter Rechtsprechung Ordre-public-Charakter zu, so dass der im Ausland begründete Eigentumsvorbehalt seine Gültigkeit nach Ablauf der dreimonatigen Schonfrist des Art. 102 Abs. 2 IPRG verliert (E. 2.3.2). Der Aussonderungsanspruch setzt einen gültigen Eigentumsvorbehalt voraus, den der Ansprecher zu beweisen hat (E. 2.3.3). Eigentum; Eigentumsvorbehalt; Recht; Schweiz; Konkurs; Aussonderung; Vorinstanz; Urteil; Konkursmasse; Berufung; Bundesgericht; Beklagten; Einfuhr; Erwerb; Aussonderungsklage; Eigentumsvorbehalts; Gültig; Begründet; Register; Werkzeuge; Verbindlich; Aktiven; Räumt; Strittige; Mobiliarpfand; Passiven; Übernahme; Angefochtene; Gültigkeit

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
HEINIZürcher Kommentar zum IPRG2004
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