StGB Art. 101 -

Einleitung zur Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 101 StGB vom 2024

Art. 101 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 101 3. Unverjährbarkeit

1 Keine Verjährung tritt ein für:

  • a. Völkermord (Art. 264);
  • b. Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 und 2);
  • c. Kriegsverbrechen (Art. 264c Abs. 1–3, 264d Abs. 1 und 2, 264e Abs. 1 und 2, 264f, 264g Abs. 1 und 2 und 264h);
  • d. Verbrechen, die als Mittel zu Erpressung oder Nötigung Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr brachten oder zu bringen drohten, namentlich unter Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, durch Auslösen von Katastrophen oder durch Geiselnahme;
  • e. (1) sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192 Abs. 1) und Ausnützung der Notlage (Art. 193 Abs. 1), wenn sie an Kindern unter 12 Jahren begangen wurden. (2)
  • 2 Wäre die Strafverfolgung bei Anwendung der Artikel 97 und 98 verjährt, so kann das Gericht die Strafe mildern.

    3 Die Absätze 1 Buchstaben a, c und d sowie 2 gelten, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 1. Januar 1983 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe b gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe beim Inkrafttreten der Änderung vom 18. Juni 2010 dieses Gesetzes nach bisherigem Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe e gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 30. November 2008 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war. (3) (2)

    (1) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 (Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5951; BBl 2011 5977).
    (2) (4)
    (3) Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 (Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5951; BBl 2011 5977).
    (4) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).

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    Art. 101 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB230105Sexuelle Handlungen mit KindernBeschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Aussage; Aussagen; Vorinstanz; Tochter; Einvernahme; Handlung; Handlungen; Verteidigung; Berufung; Urteil; Mutter; Polizei; Verfahren; Journal; Kinder; Pyjamahose; Kindern; Exfrau; Sinne; Kanton; DNA-Profil; Probe
    ZHSB220415Sexuelle Nötigung etc.Beschuldigte; Privatkläger; Privatklägerin; Beschuldigten; Verteidigung; Berufung; Aussage; Vorinstanz; Sinne; Recht; Aussagen; Urteil; Schwester; Dateien; Verfahren; Übergriffe; Dossier; Handlung; Kinder; Handlungen; Freiheitsstrafe; Anklage; Kindern; Penis; Geldstrafe; Gericht; Sachverhalt; Asservaten-Nr
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LUV 03 344Art. 10 Abs. 1 ANAG, Art. 11 Abs. 3 ANAG, Art. 16 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 ANAV. Die Ausweisung soll angedroht werden, wenn sie zwar wegen begangener Verbrechen oder Vergehen bzw. fehlender Einfügung in die geltende Ordnung rechtlich begründet, aber nach den Umständen nicht angemessen, d.h. unverhältnismässig erscheint. Die abschliessende Aufzählung der zur Androhung der Ausweisung berechtigenden Ausweisungsgründe erwähnt die Fürsorgeabhängigkeit nicht. Fällt der Betroffene aber etwa wegen Arbeitsscheu und damit selbstverschuldet der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last, kann sein Verhalten im Hinblick auf die fehlende Einfügung in die geltende Ordnung mitberücksichtigt werden.Ausweisung; Arbeit; Ausländer; Schweiz; Ausweisungsgr; Verhalten; Verbrechen; Vergehen; Migration; Ausweisungsgründe; Einfügung; Arbeitsscheu; Taten; Familie; BG-Urteil; Verhältnisse; Anwesenheit; Regel; Verfügung; Sinne; Fürsorgeabhängigkeit; Androhung; Gaststaat; üllt
    BSSB.2018.80 (AG.2021.302)mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung und mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind (Beschwerde beim BG hängig)Berufung; Privatklägerin; Berufungskläger; Über; Urteil; Vorinstanz; Aussage; Gericht; Beschuldigte; Übergriff; Übergriffe; Aussagen; Anklage; Handlung; Handlungen; Beschuldigten; Akten; Tatzeit; Gerichts; Vergewaltigung; Nötigung; Einvernahme; Recht; Berufungsklägers; Vorfall; önnen
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    141 IV 93Art. 101 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 StGB; Art. 320 Abs. 4 und Art. 323 Abs. 1 StPO; Verjährung; Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines eingestellten Verfahrens. Die Wirkungen von Einstellungsverfügungen, welche in Anwendung von kantonalem Prozessrecht ergangen sind, richten sich seit dem 1. Januar 2011 nach der Schweizerischen Strafprozessordnung. Die rückwirkende Änderung der Verjährungsfristen erlaubt keine Wiederaufnahme von bereits rechtskräftig eingestellten Verfahren (E. 2.3). Verfahren; Wiederaufnahme; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Einstellung; Urteil; Verjährung; Tatsache; Sachen; Voraussetzungen; Beschwerdegegner; Unverjährbarkeit; Taten; Recht; Einstellungsverfügung; Tatsachen; Kantons; Basel-Stadt; Sachverhalt; Unverjährbarkeitsinitiative; Kindern; Ausführungsbestimmungen; Zeitpunkt; StPO/BS; Rekurs; Beweismittel; Einstellungsverfügungen
    140 IV 145 (6B_339/2014)Art. 48 lit. e und Art. 101 Abs. 2 StGB; Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs, unverjährbare Straftaten. Der Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (Zusammenfassung der Rechtsprechung; E. 3.1). Für unverjährbare Straftaten bestimmt Art. 101 Abs. 2 StGB den Zeitpunkt, ab dem das Gericht die Strafe mildern kann. Art. 48 lit. e StGB ist folglich auf unverjährbare Verbrechen nicht anwendbar (E. 3.2). élai; Action; énal; écoulé; énale; Infraction; était; Ordre; Cette; été; énuation; éduction; étant; épreuve; énuante; Application; Ministère; étention; ègle; érêt; évrier; énue; Atténuation; être; Ainsi; équent; Imprescriptibilité; Intimée; Agissant

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-2652/2015PersonensicherheitsprüfungenRisiko; Risikoerklärung; Vorinstanz; Waffe; Sicherheit; Beschwerdeführers; Gewalt; Beurteilung; Urteil; Delikt; Beweis; Person; Delikte; Delinquenz; Bundesverwaltungsgericht; BVGer; Massnahme; Recht; Abschlussbericht; Rekrutierung; Umstände; Bericht; Personensicherheitsprüfung

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RR.2014.318Auslieferung an Bosnien und Herzegowina. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).
    Auslieferung; Recht; Bundes; Staat; Rechtshilfe; Justiz; Sachverhalt; Entscheid; Bundesstrafgericht; Recht; Verfahren; Garantien; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Behörde; Sachen; Bundesgericht; Beschwerdekammer; Schweiz; Urteil; Gericht; Sachverhalts; Justizminister; Bosnien; Staates; Bundesamt; Justizministerium; Stellung
    SK.2008.12Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zum eigenen Konsum, Fälschung von Ausweisen sowie mehrfache Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer. Art. 19 Ziffer 1 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 sowie Abs. 6 BetmG, jeweils i.V.m. Art. 19 Ziffer 2 lit. a und lit. B BetmG, Art. 19 a Ziffer 1 BetmG i.V.m. Art. 19 Ziffer 1 Abs. 5 BetmG, Art. 252 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 23 Abs. 1 al. 4 (alt) ANAGAngeklagte; Bundes; Angeklagten; Drogen; Paket; Bundesanwaltschaft; BetmG; Kokain; Anklage; Aussage; Widerhandlung; Betäubungsmittel; Aussagen; Schweiz; Recht; Recht; Verfahren; Verfahren; Pakete; Einvernahme; Stunden; Beweis; Täter; Ausweis; Handlung; Wohnung; Betäubungsmittelgesetz; Freiheitsstrafe; Winterthur