HRegV Art. 101 -

Einleitung zur Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 101 HRegV vom 2025

Art. 101 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 101 Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF)

1 Bei Investmentgesellschaften mit festem Kapital müssen ins Handelsregister eingetragen werden:

  • a. die Tatsache, dass es sich um die Gründung einer neuen Investmentgesellschaft mit festem Kapital handelt;
  • b. die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer;
  • c. der Sitz und das Rechtsdomizil;
  • d. die Rechtsform;
  • e. das Datum der Statuten;
  • f. falls sie beschränkt ist: die Dauer der Gesellschaft;
  • g. der Zweck;
  • h. die Höhe des Aktienkapitals unter Hinweis auf die Tatsache, dass die Einlagen vollständig geleistet sind;
  • i. Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
  • j. bei einer Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
  • k. die Mitglieder des Verwaltungsrates;
  • l. die zur Vertretung berechtigten Personen;
  • m. (1) die Tatsache, dass die Prüfung nach KAG durchgeführt wird;
  • n. (1) die zugelassene Prüfgesellschaft;
  • o. das gesetzliche und die weiteren Publikationsorgane;
  • p. die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen des Verwaltungsrates an die Aktionärinnen und Aktionäre.
  • 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft sinngemäss.

    (1) (2)
    (2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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