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Loi sur le contrat d’assurance (LCA)

Art. 100 LCA de 2023

Art. 100 Loi sur le contrat d’assurance (LCA) drucken

Art. 100 la loi et le droit des obligations

1 Le contrat d’assurance est régi par le droit des obligations pour tout ce qui n’est pas réglé par la présente loi.

2 Pour les preneurs d’assurance et les assurés qui, en vertu de l’art. 10 de la loi du 25 juin 1982 sur l’assurance-chômage (1) sont réputés chômeurs, les art. 71, al. 1 et 2, et 73, LAMal (2) sont en outre applicables par analogie. (3)

(1) RS 837.0
(2) RS 832.10
(3) Introduit par l’art. 115 de la loi du 25 juin 1982 sur l’assurance-chômage (RO 1982 2184, FF 1980 III 485). Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 17 déc. 2004, en vigueur depuis le 1er janv. 2006 (RO 2005 5245; FF 2003 3353).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 100 Loi sur le contrat d’assurance (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT130154Rechtsöffnung Recht; Beschwerde; Prämie; Rechtsöffnung; Betreibung; Beklagten; Prämien; Antrag; Zahlung; Police; Versicherungspolice; Vorinstanz; Versicherungsantrag; Natsprämie; Monats; Dielsdorf; Zusatzversicherung; Provisorische; SchKG; Kostenvorschuss; Schuldanerkennung; Unterschrift; Monatsprämie; Urteil; Verfahren; Zusatzversicherungen; Rechtsöffnungstitel; Zahlungsbefehl; Versicherer; Partei
SGKV-Z 2019/2EntscheidKrankentaggelder für die Folgen der zwischen dem Ausscheiden aus der Versicherung; Arbeit; Taggeld; Beklagte; KV-act; Kläger; Arbeitsunfähigkeit; Übertritt; Einzelversicherung; Anspruch; September; Treten; Leistung; Versichert; Partei; Beweis; Versicherte; Helsana; Taggeldversicherung; Übertritts; Januar; Versicherte; Taggelder; Gericht; Weiter; Geltend; Versicherungsdeckung; Übertrittsrecht; Stellt; Kollektivversicherung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV-Z 2019/2EntscheidKrankentaggelder für die Folgen der zwischen dem Ausscheiden aus der Versicherung; Arbeit; Taggeld; KV-act; Arbeitsunfähigkeit; Übertritt; Kollektiv; Einzelversicherung; Leistung; Anspruch; Recht; Beweis; Helsana; Partei; Deckung; Taggelder; Übertritts; Taggeldversicherung; Klage; Gericht; Übertrittsrecht; Leistung; Tatsache; Parteien; Kollektivversicherung; Versicherungsdeckung; Person; Krankenversicherung; Abschluss; Versicherungsvertrag
SGBV 2017/13Entscheid Art. 73 BVG. Art. 61 VVG. Erwerbsunfähigkeitspolice (gebundene Vorsorge, Säule 3a). Die rechtsgenüglich ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeiten entsprechen im vorliegenden Fall dem Grad der Erwerbsunfähigkeit. Berufswechsel nicht zumutbar, keine Verletzung der Schadenminderungspflicht. Teilweise Gutheissung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2019, BV 2017/13). Arbeitsunfähigkeit; Erwerbsunfähigkeit; Prämie; %-ige; Prämien; Zeitraum; Selbständig; Klagten; Rente; Bericht; Behandlung; Recht; Beruf; Selbständige; Wartefrist; Beklagten; Gericht; Angestammten; Anspruch; Klage; Arbeitsfähigkeit; Bezahlen; Höhe; Stellungnahme; Gesundheitszustand; Immobilienfachfrau; Prämienbefreiung; Bezahlen; Erwägung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 III 1 (4A_299/2008)Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Ungewöhnlichkeitsregel - Inhaltskontrolle. Voraussetzungen für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (E. 1.3). Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (E. 2). Ungewöhnlichkeit einer Klausel bejaht, die das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers ausschliesst, wenn das Versicherungsunternehmen den Vertrag aufgrund einer behördlichen Anordnung anpasst (E. 3). Beschwerde; Vertrag; Versicherung; Vertrags; Recht; Kündigung; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Kündigungsrecht; Recht; Klausel; Prämie; Anpassung; Prämien; Versicherungsvertrag; Behördlich; Bundesgericht; Versicherungsnehmer; Geschäftsbedingungen; Behördliche; Ungewöhnlichkeit; Anordnung; Gesetzlich; Partei; Schweiz; Verträge; Vertragsanpassung; Rechtsfrage; Deckung; Grundsätzlicher
128 V 176Art. 11 Abs. 3 AVIG; Art. 3 Abs. 2 UVG; Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV: Anrechenbarer Arbeitsausfall. - Leistungen einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach VVG stellen nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG dar, weshalb sie der Anrechenbarkeit eines Arbeitsausfalles nicht entgegenstehen. - Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV ändert daran nichts, da bei der Beurteilung der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG rechtsprechungsgemäss auf die AHV-Gesetzgebung abzustellen ist und auf Grund von Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV Leistungen für krankheits- oder unfallbedingten Lohnausfall, welche betriebsfremde Versicherungen erbringen, nicht zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen gehören. Kranken; Taggeld; Arbeitslosen; Versicherung; Arbeitsverhältnis; Taggelder; Anspruch; Leistungen; Arbeitgeber; Entschädigung; Krankentaggeldversicherung; Arbeitnehmer; Gehören; Urteil; Entschädigungsansprüche; Arbeitsausfall; Arbeitslosenkasse; Arbeitsverhältnisses; Visana; Arbeitslosenversicherung; Beschwerde; Anspruchsberechtigung; Abgeschlossen; Erwerbseinkommen; Entgelt; Lohnausfall; Anrechenbar; Abgeschlossene; Lohnfortzahlung
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