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Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Art. 100 VVG vom 2023

Art. 100 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 100 Verhältnis zum Obligationenrechte

1 Soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, finden auf den Versicherungsvertrag die Bestimmungen des Obligationenrechtes Anwendung.

2 Für Versicherungsnehmer und Versicherte, die nach Artikel 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (1) als arbeitslos gelten, sind überdies die Artikel 71 Absätze 1 und 2 und 73 KVG (2) sinngemäss anwendbar. (3)

(1) SR 837.0
(2) SR 832.10
(3) Eingefügt durch Art. 115 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AS 1982 2184, 1983 1204; BBl 1980 III 489). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 100 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT130154Rechtsöffnung Recht; Beschwerde; Prämie; Rechtsöffnung; Betreibung; Beklagten; Prämien; Antrag; Zahlung; Police; Versicherungspolice; Vorinstanz; Versicherungsantrag; Natsprämie; Monats; Dielsdorf; Zusatzversicherung; Provisorische; SchKG; Kostenvorschuss; Schuldanerkennung; Unterschrift; Monatsprämie; Urteil; Verfahren; Zusatzversicherungen; Rechtsöffnungstitel; Zahlungsbefehl; Versicherer; Partei
SGKV-Z 2019/2EntscheidKrankentaggelder für die Folgen der zwischen dem Ausscheiden aus der Versicherung; Arbeit; Taggeld; Beklagte; KV-act; Kläger; Arbeitsunfähigkeit; Übertritt; Einzelversicherung; Anspruch; September; Treten; Leistung; Versichert; Partei; Beweis; Versicherte; Helsana; Taggeldversicherung; Übertritts; Januar; Versicherte; Taggelder; Gericht; Weiter; Geltend; Versicherungsdeckung; Übertrittsrecht; Stellt; Kollektivversicherung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV-Z 2019/2EntscheidKrankentaggelder für die Folgen der zwischen dem Ausscheiden aus der Versicherung; Arbeit; Taggeld; KV-act; Arbeitsunfähigkeit; Übertritt; Kollektiv; Einzelversicherung; Leistung; Anspruch; Recht; Beweis; Helsana; Partei; Deckung; Taggelder; Übertritts; Taggeldversicherung; Klage; Gericht; Übertrittsrecht; Leistung; Tatsache; Parteien; Kollektivversicherung; Versicherungsdeckung; Person; Krankenversicherung; Abschluss; Versicherungsvertrag
SGBV 2017/13Entscheid Art. 73 BVG. Art. 61 VVG. Erwerbsunfähigkeitspolice (gebundene Vorsorge, Säule 3a). Die rechtsgenüglich ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeiten entsprechen im vorliegenden Fall dem Grad der Erwerbsunfähigkeit. Berufswechsel nicht zumutbar, keine Verletzung der Schadenminderungspflicht. Teilweise Gutheissung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2019, BV 2017/13). Arbeitsunfähigkeit; Erwerbsunfähigkeit; Prämie; %-ige; Prämien; Zeitraum; Selbständig; Klagten; Rente; Bericht; Behandlung; Recht; Beruf; Selbständige; Wartefrist; Beklagten; Gericht; Angestammten; Anspruch; Klage; Arbeitsfähigkeit; Bezahlen; Höhe; Stellungnahme; Gesundheitszustand; Immobilienfachfrau; Prämienbefreiung; Bezahlen; Erwägung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 III 1 (4A_299/2008)Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Ungewöhnlichkeitsregel - Inhaltskontrolle. Voraussetzungen für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (E. 1.3). Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (E. 2). Ungewöhnlichkeit einer Klausel bejaht, die das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers ausschliesst, wenn das Versicherungsunternehmen den Vertrag aufgrund einer behördlichen Anordnung anpasst (E. 3). Beschwerde; Vertrag; Versicherung; Vertrags; Recht; Kündigung; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Kündigungsrecht; Recht; Klausel; Prämie; Anpassung; Prämien; Versicherungsvertrag; Behördlich; Bundesgericht; Versicherungsnehmer; Geschäftsbedingungen; Behördliche; Ungewöhnlichkeit; Anordnung; Gesetzlich; Partei; Schweiz; Verträge; Vertragsanpassung; Rechtsfrage; Deckung; Grundsätzlicher
128 V 176Art. 11 Abs. 3 AVIG; Art. 3 Abs. 2 UVG; Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV: Anrechenbarer Arbeitsausfall. - Leistungen einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach VVG stellen nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG dar, weshalb sie der Anrechenbarkeit eines Arbeitsausfalles nicht entgegenstehen. - Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV ändert daran nichts, da bei der Beurteilung der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG rechtsprechungsgemäss auf die AHV-Gesetzgebung abzustellen ist und auf Grund von Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV Leistungen für krankheits- oder unfallbedingten Lohnausfall, welche betriebsfremde Versicherungen erbringen, nicht zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen gehören. Kranken; Taggeld; Arbeitslosen; Versicherung; Arbeitsverhältnis; Taggelder; Anspruch; Leistungen; Arbeitgeber; Entschädigung; Krankentaggeldversicherung; Arbeitnehmer; Gehören; Urteil; Entschädigungsansprüche; Arbeitsausfall; Arbeitslosenkasse; Arbeitsverhältnisses; Visana; Arbeitslosenversicherung; Beschwerde; Anspruchsberechtigung; Abgeschlossen; Erwerbseinkommen; Entgelt; Lohnausfall; Anrechenbar; Abgeschlossene; Lohnfortzahlung
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