Art. 100 Verhältnis zum Obligationenrechte
1 Soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, finden auf den Versicherungsvertrag die Bestimmungen des Obligationenrechtes Anwendung.
2 Für Versicherungsnehmer und Versicherte, die nach Artikel 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (1) als arbeitslos gelten, sind überdies die Artikel 71 Absätze 1 und 2 und 73 KVG (2) sinngemäss anwendbar. (3)
(1) SR 837.0Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RT130154 | Rechtsöffnung | Recht; Beschwerde; Prämie; Rechtsöffnung; Betreibung; Beklagten; Prämien; Antrag; Zahlung; Police; Versicherungspolice; Vorinstanz; Versicherungsantrag; Natsprämie; Monats; Dielsdorf; Zusatzversicherung; Provisorische; SchKG; Kostenvorschuss; Schuldanerkennung; Unterschrift; Monatsprämie; Urteil; Verfahren; Zusatzversicherungen; Rechtsöffnungstitel; Zahlungsbefehl; Versicherer; Partei |
SG | KV-Z 2019/2 | EntscheidKrankentaggelder für die Folgen der zwischen dem Ausscheiden aus der | Versicherung; Arbeit; Taggeld; Beklagte; KV-act; Kläger; Arbeitsunfähigkeit; Übertritt; Einzelversicherung; Anspruch; September; Treten; Leistung; Versichert; Partei; Beweis; Versicherte; Helsana; Taggeldversicherung; Übertritts; Januar; Versicherte; Taggelder; Gericht; Weiter; Geltend; Versicherungsdeckung; Übertrittsrecht; Stellt; Kollektivversicherung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | KV-Z 2019/2 | EntscheidKrankentaggelder für die Folgen der zwischen dem Ausscheiden aus der | Versicherung; Arbeit; Taggeld; KV-act; Arbeitsunfähigkeit; Übertritt; Kollektiv; Einzelversicherung; Leistung; Anspruch; Recht; Beweis; Helsana; Partei; Deckung; Taggelder; Übertritts; Taggeldversicherung; Klage; Gericht; Übertrittsrecht; Leistung; Tatsache; Parteien; Kollektivversicherung; Versicherungsdeckung; Person; Krankenversicherung; Abschluss; Versicherungsvertrag |
SG | BV 2017/13 | Entscheid Art. 73 BVG. Art. 61 VVG. Erwerbsunfähigkeitspolice (gebundene Vorsorge, Säule 3a). Die rechtsgenüglich ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeiten entsprechen im vorliegenden Fall dem Grad der Erwerbsunfähigkeit. Berufswechsel nicht zumutbar, keine Verletzung der Schadenminderungspflicht. Teilweise Gutheissung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2019, BV 2017/13). | Arbeitsunfähigkeit; Erwerbsunfähigkeit; Prämie; %-ige; Prämien; Zeitraum; Selbständig; Klagten; Rente; Bericht; Behandlung; Recht; Beruf; Selbständige; Wartefrist; Beklagten; Gericht; Angestammten; Anspruch; Klage; Arbeitsfähigkeit; Bezahlen; Höhe; Stellungnahme; Gesundheitszustand; Immobilienfachfrau; Prämienbefreiung; Bezahlen; Erwägung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
135 III 1 (4A_299/2008) | Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Ungewöhnlichkeitsregel - Inhaltskontrolle. Voraussetzungen für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (E. 1.3). Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (E. 2). Ungewöhnlichkeit einer Klausel bejaht, die das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers ausschliesst, wenn das Versicherungsunternehmen den Vertrag aufgrund einer behördlichen Anordnung anpasst (E. 3). | Beschwerde; Vertrag; Versicherung; Vertrags; Recht; Kündigung; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Kündigungsrecht; Recht; Klausel; Prämie; Anpassung; Prämien; Versicherungsvertrag; Behördlich; Bundesgericht; Versicherungsnehmer; Geschäftsbedingungen; Behördliche; Ungewöhnlichkeit; Anordnung; Gesetzlich; Partei; Schweiz; Verträge; Vertragsanpassung; Rechtsfrage; Deckung; Grundsätzlicher |
128 V 176 | Art. 11 Abs. 3 AVIG; Art. 3 Abs. 2 UVG; Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV: Anrechenbarer Arbeitsausfall. - Leistungen einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach VVG stellen nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG dar, weshalb sie der Anrechenbarkeit eines Arbeitsausfalles nicht entgegenstehen. - Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV ändert daran nichts, da bei der Beurteilung der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG rechtsprechungsgemäss auf die AHV-Gesetzgebung abzustellen ist und auf Grund von Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV Leistungen für krankheits- oder unfallbedingten Lohnausfall, welche betriebsfremde Versicherungen erbringen, nicht zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen gehören. | Kranken; Taggeld; Arbeitslosen; Versicherung; Arbeitsverhältnis; Taggelder; Anspruch; Leistungen; Arbeitgeber; Entschädigung; Krankentaggeldversicherung; Arbeitnehmer; Gehören; Urteil; Entschädigungsansprüche; Arbeitsausfall; Arbeitslosenkasse; Arbeitsverhältnisses; Visana; Arbeitslosenversicherung; Beschwerde; Anspruchsberechtigung; Abgeschlossen; Erwerbseinkommen; Entgelt; Lohnausfall; Anrechenbar; Abgeschlossene; Lohnfortzahlung |