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Legge federale sull’assicurazione contro gli infortuni (LAINF)

Art. 100 LAINF dal 2023

Art. 100 Legge federale sull’assicurazione contro gli infortuni (LAINF) drucken

Art. 100 (1) Responsabilit? per danni

RS 830.1Le domande di risarcimento di cui all’articolo 78 LPGA devono essere inoltrate all’assicuratore; esso statuisce mediante decisione.

(1) Nuovo testo giusta il n. I dell’O dell’AF del 21 giu. 2002, in vigore dal 1° gen. 2003 (RU 2002 3453; FF 2002 715).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-6085/2007Unfallversicherung (Übriges)Unfall; Helsana; Arbeit; Leistung; Rückfall; Versicherer; Versicherung; Leistungspflichtig; Beschwerde; Taggeld; Erneute; Verfügung; Recht; Leistungen; Unfalles; Ständig; Arbeitsunfähig; Unfallversicherung; Erneuten; Verunfallt; Arbeitsunfähigkeit; Setze; Zuständigkeit; Anspruch; Bundesverwaltungsgericht; Leistungspflicht; Vorliegenden
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