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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 100 UVG vom 2023

Art. 100 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 100 (1) Haftung für Schäden

SR 830.1Ersatzforderungen nach Artikel 78 ATSG sind beim Versicherer geltend zu machen; dieser entscheidet darüber durch Verfügung.

(1) Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-6085/2007Unfallversicherung (Übriges)Unfall; Helsana; Arbeit; Leistung; Rückfall; Versicherer; Versicherung; Leistungspflichtig; Beschwerde; Taggeld; Erneute; Verfügung; Recht; Leistungen; Unfalles; Ständig; Arbeitsunfähig; Unfallversicherung; Erneuten; Verunfallt; Arbeitsunfähigkeit; Setze; Zuständigkeit; Anspruch; Bundesverwaltungsgericht; Leistungspflicht; Vorliegenden
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