StPO Art. 100 - Aktenführung
Einleitung zur Rechtsnorm StPO:
Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 100 StPO vom 2024
Art. 100 9. Abschnitt: Aktenführung, Akteneinsicht und Aktenaufbewahrung Aktenführung
1 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:a. die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle;b. die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten;c. die von den Parteien eingereichten Akten.
2 Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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