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Convenzione sui diritti del fanciullo (KRK)

Art. 10 KRK dal 2022

Art. 10 Convenzione sui diritti del fanciullo (KRK) drucken

Art. 10

1. In conformit? con l’obbligo che incombe agli Stati parti in virtù del paragrafo 1 dell’articolo 9, ogni domanda presentata da un fanciullo o dai suoi genitori in vista di entrare in uno Stato parte o di lasciarlo ai fini di un ricongiungimento familiare sar? considerata con uno spirito positivo, con umanit? e diligenza. Gli Stati parti vigilano inoltre affinché la presentazione di tale domanda non comporti conseguenze pregiudizievoli per gli autori della domanda e per i loro familiari.2. Un fanciullo i cui genitori risiedono in Stati diversi ha diritto ad intrattenere rapporti personali e contatti diretti regolari con entrambi i suoi genitori, salvo circostanze eccezionali. A tal fine, ed in conformit? con l’obbligo incombente agli Stati parti, in virtù del paragrafo 1 dell’articolo 9, gli Stati parti rispettano il diritto del fanciullo e dei suoi genitori di abbandonare ogni Paese, compreso il loro, e di fare ritorno nel proprio Paese. Il diritto di abbandonare ogni Paese può essere regolamentato solo dalle limitazioni stabilite dalla legislazione, necessarie ai fini della protezione della sicurezza interna, dell’ordine pubblico, della salute o della moralit? pubbliche, o dei diritti e delle libert? altrui, compatibili con gli altri diritti riconosciuti nella presente Convenzione.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 10 Convenzione sui diritti del fanciullo (KRK) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 50/2019/1 und 50/2019/9 Versuchte schwere Körperverletzung; Gewaltdarstellungen; Landesverweisung; Härtefallprüfung - Art. 8 EMRK, Art. 13 BV, Art. 66a Abs. 2, Art. 122 i.V.m. 22 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 1bis StGB. Qualifizierung eines Faustschlags auf das Auge als versuchte schwere Körperverletzung (E. 4.2). Nur grausame Gewaltdarstellungen sind strafbar. Rechtsprechungsübersicht zum Kriterium der Grausamkeit (E. 5.2). Anwendung im konkreten Fall (E. 5.3). Kriterien und Vorgehensweise bei der Prüfung eines Härtefalls im Rahmen der obligatorischen Landesverweisung (E. 9.2-9.7). Bemessung der Dauer der Landesverweisung (E. 9.8). Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS; E. 9.9). Schuldig; Beschuldigte; Landesverweis; Landesverweisung; Schweiz; Beschuldigten; Gewalt; Interesse; Schwere; Recht; Recht; Ehefrau; Familie; Guinea; Härte; Körperverletzung; Interessen; Härtefall; Gericht; Täter; Berücksichtigen; Tatbestand; Video; Privat; Rechtlich; Aufenthalt; Verurteilt; Erheblich
AGAGVE 2011 88AGVE - Lawsearch Cache - AGVE 2011 2 S. 357 2011 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 357 [...] 88 Nichtverlängerung...Führer; Deführer; Beschwerdeführer; Aufenthalt; Vater; Milie; Familie; Schweiz; Familien; Schwerdeführers; Aufenthaltsbewilligung; Kinder; Rekursgericht; Verfügt; Altersjahr; Kindes; Unterstützung; Mutter; Betreuung; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführers; Angewiesen; Auszugehen; Beschwerden; Ehemann; Obhut; Einspracheentscheide

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2019/14 (02.04.19)Entscheid2. April 2019 Beschwerde; Beschwerdeführer; Aufenthalt; Grossmutter; Familie; Schweiz; Bewilligung; Gesuch; Sorge; Ausländer; Beschwerdeführers; Soziales; Erfüllt; Eltern; Ausland; Entscheid; Recht; Elterliche; Beziehung; Aufenthalts; Angefochten; Zulassungsvoraussetzungen; Massnahme; Prozedurale; Ausländischen; Verfahren; Behörde; Gesuchsverfahrens; Person
SGB 2018/208Entscheid Ausländerecht. Widerruf Aufenthaltsbewilligung. Nachehelicher Härtefall. Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG. Kein Anspruch auf mündliche Verhandlung (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 55 Abs. 1 VRP). Wahrung des rechtlichen Gehörs durch Schriftenwechsel. Keine persönliche Anhörung notwendig. Nach der Heirat mit einem in der Schweiz niedergelassenen Kosovaren, kam die Beschwerdeführerin im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz. Die Trennung erfolgte vor Ablauf der dreijährigen gesetzlichen Frist. Kurz danach Geburt des gemeinsamen Kindes. Die Beschwerdeführerin legte keine wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz dar. Obwohl dem Bericht des Frauenhauses gewisse Hinweise auf eheliche Gewalt entnommen werden Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Gewalt; Recht; Schweiz; Eheliche; Familie; Entscheid; Aufenthalt; Heimat; Ehemann; Bericht; Rechtliche; Heimatland; Vorinstanz; Anspruch; Beziehung; Verfahren; Psychische; Frauen; Ehelichen; Eltern; Aufenthaltsbewilligung; Frauenhaus; Person; Verwaltungsgericht; Häusliche; Reichen; Verfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 I 153 (2C_353/2008)Art. 8 EMRK; Art. 10 Abs. 1 KRK; Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im "umgekehrten Familiennachzug" an die ausländische Mutter eines Schweizer Kindes. Erscheint die Ausreise von anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen einer ausländischen Person, welche die Schweiz verlassen muss, nicht ohne Weiteres zumutbar, ist eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen (E. 2.1). Der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines ausländischen, sorgeberechtigten Elternteils eines Schweizer Kindes ist die Bundeszustimmung zu erteilen, wenn hiergegen über das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik hinaus keine zusätzlichen ordnungs- oder sicherheitspolizeilichen Gründe sprechen (E. 2.2). Schweiz; Familie; Interesse; Schweizer; Urteil; Beschwerde; Rechtlich; Aufenthalt; Kindes; Ausländische; Interessen; Migration; Ausländischen; Verlängerung; Ausreise; Ausländer; Recht; Beschwerdeführerin; Aufenthaltsbewilligung; Bewilligung; Restriktive; Interessenabwägung; Türkei; Schweizerischen; Tochter; Verlassen; Eltern; Sorgeberechtigte

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
F-244/2019Familienzusammenführung (v.A.)Beschwerde; Familie; Familien; Beschwerdeführerin; Recht; Tochter; Sozialhilfe; Familiennachzug; Schweiz; BVGer; Abhängig; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Familienleben; Familiennachzugs; Flüchtling; Gesuch; Sudan; Aufenthalt; Akten; Verfügung; Interesse; ältere; Person; Urteil; Sinne; Situation; Voraussetzung; Gericht; Sozialhilfeabhängigkeit
F-7201/2016Familienzusammenführung (v.A.)Familie; Beschwerde; Recht; Beschwerdeführenden; Kinder; Familiennachzug; Flüchtling; Sozialhilfe; Schweiz; Urteil; Abhängig; Flüchtlinge; Voraussetzung; Partei; Beweis; Gesuch; Bundesverwaltungsgericht; Voraussetzungen; Aufenthalt; Familiennachzugs; Entscheid; MwH; Frist; Verfügung; Sachverhalt; Erfüllt; Familienleben; Rechtsmittel; Vorinstanz; Situation
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