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Kartellgesetz (KG)

Art. 10 KG vom 2022

Art. 10 Kartellgesetz (KG) drucken

Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen

1 Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.

2 Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:

  • a. eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
  • b. keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
  • 3 Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG (1) , die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein. (2)

    4 Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.

    (1) SR 952.0
    (2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 10 Kartellgesetz (KG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    GRSK2 2021 94üble NachredeBeschwerde; Beschwerdeführerin; Staatsanwaltschaft; Dezember; Verfügung; Eingabe; Einstellungsverfügung; Verfahren; Nachrede; Entscheid; Graubünden; Begründet; Gemäss; Zustellung; Erfolgt; Januar; Welche; Begründung; Kantonsgericht; Sendung; Adressatin; Könne; Stellte; Entgegen; Gerichts; Weiter
    GRSK2 2022 10Verletzung von VerkehrsregelnBeschwerde; Beschwerdeführer; Regionalgericht; Original; Viamala; Originalunterschrift; Januar; Staatsanwaltschaft; Dezember; Eingabe; Mitgeteilt; Graubünden; Weshalb; Gemäss; Entscheid; Verfahren; Strafbefehl; Verfügung; Kantonsgericht; Hauptverhandlung; Darauf; Schreiben; Einzureichen; Vorliegend; Aufgrund; Angefochten; Rechtsmittel
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    133 II 104 (2A.325/2006)Art. 10 Abs. 2 KG, Art. 11 Abs. 3 der Fusionskontrollverordnung, Art. 105 Abs. 2 OG; kartellrechtliche Kontrolle des Zusammenschlusses mehrerer Elektrizitätsunternehmungen zum gemeinsamen Betrieb des schweizerischen Höchstspannungsnetzes (Swissgrid AG). Der Gesichtspunkt der Beseitigung von aktuellem oder wenigstens potentiellem Wettbewerb stellt eine eigenständige rechtliche Voraussetzung der behördlichen Fusionskontrolle dar (E. 6). Auf dem schweizerischen Höchstspannungsnetz besteht weder aktuell noch potentiell Wettbewerb, weshalb die Voraussetzungen für einen Eingriff der Wettbewerbsbehörden im Rahmen der Fusionskontrolle nicht vorliegen (E. 7 und 8). Allfällige Auflagen oder Bedingungen werden auch bei der Fusionskontrolle verfügt und bedürfen keines Konsenses zwischen der Wettbewerbskommission und den am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen (E. 9). Wettbewerb; Übertragung; Wettbewerbs; Übertragungsnetz; Unternehmen; Strom; Zusammenschluss; Markt; Wettbewerbskommission; Auflagen; Elektrizität; Fusion; Bedingungen; Verteilnetz; Elektrizitäts; Übertragungsnetzes; Schweizerischen; Swissgrid; Beschwerde; Verschiedene; Unternehmungen; Möglichkeit; Wirksame; Schweiz; Stromübertragung; Höchstspannungsnetz; Verfügung; Angeschlossen
    96 I 297Kartellgesetz, Preisbindung der zweiten Hand, vorsorgliche Massnahme, Willkür. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 BV gegen den Entscheid, mit dem der Richter vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 10 KG anordnet (Erw. 1). Kognition des Bundesgerichts (Erw. 2). Beweislastverteilung im kantonalen Verfahren (Erw. 3). Verfügung, welche die Bierbrauereien für die Dauer des ordentlichen Prozesses zur Belieferung eines Discountgeschäfts, dieses aber zur Einhaltung eines bestimmten (unter dem bisher vom Bierkartell festgesetzten Ansatzliegenden) Detailverkaufspreises von Flaschenbier verpflichtet. Voraussetzungen solcher Preisbindung der zweiten Hand nach Art. 5 lit. e KG. Überprüfung unter dem beschränkten Gesichtswinkel des Art. 4 BV. Preis; Preisbindung; Beschwerde; Brauerei; Massnahme; Beschwerdeführerin; Obergericht; Brauereien; Verfahren; Wettbewerb; Recht; Rappen; Vorsorgliche; Denner; Massnahmen; Discountgeschäft; Wettbewerbs; Kunden; Marge; Discountgeschäfte; Verkauf; Rechtfertigung; Entscheid; Liefersperre; Hauptprozess; Engrospreis; Flasche

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-2548/2019Verfahrensfragen, Publikationen, usw.Beschwerde; Stellung; Stellungnahme; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; Entscheid; Urteil; Recht; Publikation; Geheim; Verfügung; Unternehmen; Zusammenschluss; Geschäftsgeheimnis; BVGer; öffentlich; Geschäftsgeheimnisse; Vorinstanzliche; Veröffentlichung; Ziffer; Interesse; Wettbewerb; Ganzen:; Hinweis; Verfahren; Unternehmenszusammenschluss; Partei; Gesetzlich; Wettbewerbs; Verwaltung
    B-2977/2007KartelleBeschwerde; Markt; Führer; Schwerdeführer; Wettbewerb; Beschwerdeführer; Wettbewerbs; Publigroupe; Sanktion; Werbe; Vorinstanz; Kommission; Unternehmen; Verfahren; Recht; Verhalten; Verfügung; Markt; Regel; Bewerbskommission; Kommission; Bundes; Sicht; Linie; Wettbewerbskommission; Abhängig; Regelung
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