HRegV Art. 10 - Ausnahmen

Einleitung zur Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 10 HRegV vom 2024

Art. 10 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 10 Öffentlichkeit des Handelsregisters (1) Ausnahmen

Nicht der Öffentlichkeit des Handelsregisters nach Artikel 936 OR unterstehen:

  • a. die AHV-Nummer (2) ;
  • b. die mit der Eintragung zusammenhängende Korrespondenz;
  • c. Kopien von Ausweisdokumenten;
  • d. Kopien der Unterlagen nach Artikel 62.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971).
    (2) Ausdruck gemäss Anhang Ziff. II 9 der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 800).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    120 II 374Stiftungsaufsicht (Art. 84 Abs. 1 ZGB) und Stiftungsfreiheit (Art. 80/81 und 83 ZGB). Bei einer gewöhnlichen Stiftung bestimmen statutarischer Zweck und örtlicher Tätigkeitsbereich das für die Aufsicht zuständige Gemeinwesen (E. 3). Eine gewöhnliche Stiftung bedarf zu ihrer Errichtung keiner behördlichen Genehmigung und muss bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen in das Handelsregister eingetragen werden. Eine staatliche Mitwirkung im Errichtungsstadium ist nur in engen Grenzen möglich und folgt dem Grundsatz, die Stiftung dem Stifterwillen gemäss zu erhalten (E. 4). Stiftung; Aufsicht; Handelsregister; Kommentar; Eintrag; RIEMER; Berner; Eintragung; Aufsichtsbehörde; Errichtung; Stiftungen; Recht; Zweck; Verfügung; Gemeinwesen; Sinne; Gemeinwesens; Befugnis; Stiftungsaufsicht; Organisation; HRegV; Verfügungen