HRegV Art. 10 - Ausnahmen
Einleitung zur Rechtsnorm HRegV:
Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.
Art. 10 HRegV vom 2024
Art. 10 Öffentlichkeit des Handelsregisters (1) Ausnahmen
Nicht der Öffentlichkeit des Handelsregisters nach Artikel 936 OR unterstehen:a. die AHV-Nummer (2) ;b. die mit der Eintragung zusammenhängende Korrespondenz;c. Kopien von Ausweisdokumenten;d. Kopien der Unterlagen nach Artikel 62.
(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS 2020 971]).
(2) Ausdruck gemäss Anhang Ziff. II 9 der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ([AS 2021 800]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.