Art. 10 Kündigungsschutz
1 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber ist anfechtbar, wenn sie ohne begründeten Anlass auf eine innerbetriebliche Beschwerde über eine Diskriminierung oder auf die Anrufung der Schlichtungsstelle oder des Gerichts durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer folgt.
2 Der Kündigungsschutz gilt für die Dauer eines innerbetrieblichen Beschwerdeverfahrens, eines Schlichtungs- oder eines Gerichtsverfahrens sowie sechs Monate darüber hinaus.
3 Die Kündigung muss vor Ende der Kündigungsfrist beim Gericht angefochten werden. Das Gericht kann die provisorische Wiedereinstellung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers für die Dauer des Verfahrens anordnen, wenn es wahrscheinlich erscheint, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Kündigung erfüllt sind.
4 Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann während des Verfahrens auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses verzichten und stattdessen eine Entschädigung nach Artikel 336a des Obligationenrechts (1) geltend machen.
5 Dieser Artikel gilt sinngemäss für Kündigungen, die wegen der Klage einer Organisation nach Artikel 7 erfolgen.
(1) SR 220Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LA100034 | Forderung (GlG) | Arbeit; Freistellung; Beklagten; Beruf; Berufung; Recht; Kündigung; Mutter; Weiterbeschäftigung; Massnahme; Mutterschaft; Vorsorglich; Verfahren; Beschäftigung; Schwangerschaft; Urteil; Arbeitsgericht; Entscheid; Kader; Genugtuung; Vorsorgliche; Diskriminierend; Prozesse; Nachteil; Vorinstanz; Drohung; Beschwerde |
ZH | LA110009 | Zwischenentscheide der ersten Instanz | Rechtsmittel; Berufung; Verfahren; Entscheid; Massnahme; Beklagten; Vorsorgliche; Beschluss; Vorinstanz; Wiedereinstellung; Provisorische; Obergericht; Entscheide; Gesuch; Verfahrens; Massnahmen; Zivilkammer; Vollstreckung; Aufschiebende; Zwischenentscheid; Rekurs; Frist; Angefochtenen; Beschwerde; Zwischenentscheide; Arbeitsplatz; Entscheides; Ausnahmsweise; Obergerichts |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | V 03 313 | Der Umstand, dass ein Angestellter ein Schlichtungsverfahren unter Berufung auf Mobbing eingeleitet hat und dieses ohne Einigung abgeschlossen wurde, stellt keinen zulässigen sachlichen Kündigungsgrund dar. | Verhält; Beschwerde; Person; Schlichtung; Beschwerdeführer; Arbeit; Kündigung; Mobbing; Entscheid; Kanton; Recht; Arbeitsverhältnis; Verwaltung; Kantons; Begründung; Luzern; Sachlich; Schlichtungsverfahren; öffentlich; Vorinstanz; Schlichtungsstelle; Kantonsspital; Dienstverhältnis; Gesetzten; Vorgesetzte; Gestellten; öffentlich-rechtliche; Arbeitsverhältnisse; Verwaltungsgericht; Personaldienst |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
RR.2016.115 | Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 36 Abs. 4 BPG). | Beschwerde; Arbeit; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Bundes; Beschwerdegegner; Bundesverwaltung; Recht; Kündigung; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Frist; Arbeitsunfähigkeit; Fristlos; Bundesverwaltungsgerichts; Person; Abteilung; Fristlose; Arbeitgeber; Bezog; Verwaltung; Akten; Recht; Partei; Arbeitnehmer; Anwaltsprüfung; Gericht; Arbeitsverhältnis; Arbeitszeugnis; Vorliegende |