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Legge federale sui diritti politici (LDP)

Art. 10 LDP dal 2022

Art. 10 Legge federale sui diritti politici (LDP) drucken

Art. 10 Titolo secondo: Votazioni Organizzazione

1 Il Consiglio federale stabilisce le norme secondo cui sono fissati i giorni delle votazioni. A tal fine tiene conto delle esigenze degli aventi diritto di voto, del Parlamento, dei Cantoni, dei partiti e delle organizzazioni incaricate del recapito del materiale di voto ed evita le sovrapposizioni di date che potrebbero risultare dalle differenze tra l’anno civile e l’anno ecclesiastico. (1)

1bis Almeno quattro mesi prima del giorno della votazione, il Consiglio federale stabilisce quali testi porre in votazione. Le leggi federali dichiarate urgenti possono essere poste in votazione entro un termine più breve. (2)

2 Ogni Cantone organizza la votazione sul suo territorio ed emana le necessarie disposizioni.

(1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2002, in vigore dal 1° gen. 2003 (RU 2002 3193; FF 2001 5665).
(2) Introdotto dal n. I della LF del 21 giu. 2002, in vigore dal 1° gen. 2003 (RU 2002 3193; FF 2001 5665).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 I 282 (1C_389/2018)Art. 34 Abs. 1 und 2 BV, Art. 82 lit. c und Art. 89 Abs. 3 BGG, Art. 10a und Art. 77 Abs. 2 BPR; Interventionen eines Bundesamts sowie einer öffentlich-rechtlichen Anstalt in den Abstimmungskampf im Vorfeld der eidgenössischen Volksabstimmung vom 25. November 2018 über die Änderung des ATSG. Die kritisierten Publikationen des BSV und der Suva stellen Interventionen in den Abstimmungskampf dar und können Gegenstand einer Beschwerde in Stimmrechtssachen sein (E. 2.2.2). Die für den Beschwerdeführer massgebliche Frist von drei Tagen für die Anfechtung der beanstandeten Akte bei der Kantonsregierung lief erst ab Kenntnisnahme der Verfügung der Bundeskanzlei über das Zustandekommen des Referendums (E. 3). Verpflichtung der Behörden sowie von öffentlich beherrschten Unternehmen auf korrekte und zurückhaltende Information im Vorfeld von Abstimmungen (E. 4). Überprüfung der kritisierten Publikationen des BSV (E. 5) sowie der Suva (E. 6). Abstimmung; Bundes; Beschwerde; Recht; Dokument; Beschwerdeführer; Observation; Referendum; Fakten; Gesetzes; Fragen; Antworten; Referendums; Gesetz; Faktencheck; Stimmberechtigten; Recht; Fragen; Vorfeld; Faktencheck; Bestimmungen; Hinweis; Unternehmen; Rechtlich; Argument; Sachlich; Bundesrat; Hinweisen; Informationen; Internetseite
140 I 338Wahrung der dreitägigen Beschwerdefrist für Abstimmungsbeschwerden im Kanton (Art. 77 Abs. 2 BPR). Frage offengelassen, ob die Beschwerdefrist zu laufen beginnt, bevor der Abstimmungstermin amtlich publiziert worden ist (E. 4.4).
Regeste b
Abstimmungsfreiheit, Beanstandung von Publikationen der Krankenversicherungen im Vorfeld der Abstimmung über die Initiative "Für eine öffentliche Krankenkasse" (Art. 34 Abs. 2 BV; Art. 1a und 13 Abs. 2 lit. a KVG). Die Krankenversicherungen nehmen im Bereich der sozialen Krankenversicherung öffentliche Aufgaben wahr und sind daher an die Grundsätze für behördliche Interventionen im Vorfeld von Abstimmungen gebunden (E. 6 und 7). Sie sind durch die Abstimmung über die Einheitskasse in qualifizierter Weise betroffen und deshalb nicht zur politischen Neutralität verpflichtet, sondern sie haben die Möglichkeit, im Abstimmungskampf ihren eigenen Standpunkt zu vertreten (E. 7.1). Dabei sind sie an die Grundsätze der Sachlichkeit (E. 7.3), der Verhältnismässigkeit (E. 7.4) und der Transparenz (E. 7.5) gebunden. Vorliegend kann auf die Beschwerden überwiegend mangels substanziierter Begründung nicht eingetreten werden (E. 8). Im Übrigen sind die Beschwerden abzuweisen, weil die als unsachlich beanstandeten Beiträge weder einzeln noch zusammengenommen geeignet erscheinen, das Resultat der Abstimmung wesentlich zu beeinflussen (E. 9).
Kranken; Abstimmung; Beschwerde; Krankenversicherung; Bundes; Krankenversicherungen; Beschwerdegegner; Beschwerdegegnerin; Intervention; Stellung; Politische; Stellungnahme; Grundsätze; Initiative; Unternehmen; Abstimmungskampf; Einheitskasse; Beschwerdegegnerinnen; Krankenversicherer; Sachlichkeit; Stimmberechtigte; Recht; Urteil; Vorfeld; Sachlich; Hinweise; Kundenmagazin; Stimmberechtigten; Gesundheit; Beschwerdeführer
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