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Loi fédérale sur les droits politiques (LDP)

Art. 10 LDP de 2022

Art. 10 Loi fédérale sur les droits politiques (LDP) drucken

Art. 10 Votations Date et exécution

1 Le Conseil fédéral arrête les règles qui permettent de déterminer les jours des votations. Ce faisant, il tient compte des besoins des électeurs, du Parlement, des cantons, des partis politiques et des organisations chargées de remettre le matériel de vote et évite les collisions pouvant résulter des différences entre l’année civile et l’année religieuse. (1)

1bis Le Conseil fédéral fixe, au minimum quatre mois avant le jour de la votation, les objets qui feront l’objet de la votation. Le délai de quatre mois peut être raccourci pour les lois fédérales déclarées urgentes. (2)

2 Chaque canton assure l’exécution de la votation sur son territoire et arrête les mesures nécessaires.

(1) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 21 juin 2002, en vigueur depuis le 1er janv. 2003 (RO 2002 3193; FF 2001 6051).
(2) Introduit par le ch. I de la LF du 21 juin 2002, en vigueur depuis le 1er janv. 2003 (RO 2002 3193; FF 2001 6051).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 I 282 (1C_389/2018)Art. 34 Abs. 1 und 2 BV, Art. 82 lit. c und Art. 89 Abs. 3 BGG, Art. 10a und Art. 77 Abs. 2 BPR; Interventionen eines Bundesamts sowie einer öffentlich-rechtlichen Anstalt in den Abstimmungskampf im Vorfeld der eidgenössischen Volksabstimmung vom 25. November 2018 über die Änderung des ATSG. Die kritisierten Publikationen des BSV und der Suva stellen Interventionen in den Abstimmungskampf dar und können Gegenstand einer Beschwerde in Stimmrechtssachen sein (E. 2.2.2). Die für den Beschwerdeführer massgebliche Frist von drei Tagen für die Anfechtung der beanstandeten Akte bei der Kantonsregierung lief erst ab Kenntnisnahme der Verfügung der Bundeskanzlei über das Zustandekommen des Referendums (E. 3). Verpflichtung der Behörden sowie von öffentlich beherrschten Unternehmen auf korrekte und zurückhaltende Information im Vorfeld von Abstimmungen (E. 4). Überprüfung der kritisierten Publikationen des BSV (E. 5) sowie der Suva (E. 6). Abstimmung; Bundes; Beschwerde; Recht; Dokument; Beschwerdeführer; Observation; Referendum; Fakten; Gesetzes; Fragen; Antworten; Referendums; Gesetz; Faktencheck; Stimmberechtigten; Recht; Fragen; Vorfeld; Faktencheck; Bestimmungen; Hinweis; Unternehmen; Rechtlich; Argument; Sachlich; Bundesrat; Hinweisen; Informationen; Internetseite
140 I 338Wahrung der dreitägigen Beschwerdefrist für Abstimmungsbeschwerden im Kanton (Art. 77 Abs. 2 BPR). Frage offengelassen, ob die Beschwerdefrist zu laufen beginnt, bevor der Abstimmungstermin amtlich publiziert worden ist (E. 4.4).
Regeste b
Abstimmungsfreiheit, Beanstandung von Publikationen der Krankenversicherungen im Vorfeld der Abstimmung über die Initiative "Für eine öffentliche Krankenkasse" (Art. 34 Abs. 2 BV; Art. 1a und 13 Abs. 2 lit. a KVG). Die Krankenversicherungen nehmen im Bereich der sozialen Krankenversicherung öffentliche Aufgaben wahr und sind daher an die Grundsätze für behördliche Interventionen im Vorfeld von Abstimmungen gebunden (E. 6 und 7). Sie sind durch die Abstimmung über die Einheitskasse in qualifizierter Weise betroffen und deshalb nicht zur politischen Neutralität verpflichtet, sondern sie haben die Möglichkeit, im Abstimmungskampf ihren eigenen Standpunkt zu vertreten (E. 7.1). Dabei sind sie an die Grundsätze der Sachlichkeit (E. 7.3), der Verhältnismässigkeit (E. 7.4) und der Transparenz (E. 7.5) gebunden. Vorliegend kann auf die Beschwerden überwiegend mangels substanziierter Begründung nicht eingetreten werden (E. 8). Im Übrigen sind die Beschwerden abzuweisen, weil die als unsachlich beanstandeten Beiträge weder einzeln noch zusammengenommen geeignet erscheinen, das Resultat der Abstimmung wesentlich zu beeinflussen (E. 9).
Kranken; Abstimmung; Beschwerde; Krankenversicherung; Bundes; Krankenversicherungen; Beschwerdegegner; Beschwerdegegnerin; Intervention; Stellung; Politische; Stellungnahme; Grundsätze; Initiative; Unternehmen; Abstimmungskampf; Einheitskasse; Beschwerdegegnerinnen; Krankenversicherer; Sachlichkeit; Stimmberechtigte; Recht; Urteil; Vorfeld; Sachlich; Hinweise; Kundenmagazin; Stimmberechtigten; Gesundheit; Beschwerdeführer
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