1 Die Suva oder die Ersatzkasse erhebt vom Arbeitgeber, der seine Arbeitnehmer nicht versichert, die Eröffnung des Betriebes der Suva nicht gemeldet oder sich sonst wie der Prämienpflicht entzogen hat, für die Dauer der Säumnis, höchstens aber für fünf Jahre, eine Ersatzprämie in der Höhe des geschuldeten Prämienbetrages. Der Betrag wird verdoppelt, wenn sich der Arbeitgeber in unentschuldbarer Weise der Versicherungs- oder Prämienpflicht entzogen hat. Kommt der Arbeitgeber seinen Pflichten wiederholt nicht nach, so kann eine Ersatzprämie vom drei- bis zehnfachen Prämienbetrag erhoben werden. Ist als Ersatzprämie der einfache Prämienbetrag zu entrichten, werden Verzugszinsen berechnet. Ersatzprämien dürfen dem Arbeitnehmer nicht am Lohn abgezogen werden.
1bis Der Arbeitgeber, welcher ausschliesslich Arbeitnehmer mit geringfügigen Einkommen nach Artikel 14 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946210 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beschäftigt, schuldet die Ersatzprämie nur bei versicherten Unfällen. Absatz 1 zweiter und dritter Satz ist nicht anwendbar.211
2 Die Suva und die Ersatzkasse unterrichten sich gegenseitig über die verfügten Ersatzprämien.
210 SR 831.10
211 Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605).
212 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | S 11 430 | Die Ersatzprämie gemäss Art. 95 Abs. 1bis UVG ist im Fall eines Unfallereignisses für alle Arbeitnehmer geschuldet und nicht nur für den Verunfallten. Auch bei Prämienbefreiung sind die Arbeitnehmer unfallversichert; die Versicherteneigenschaft bezieht sich auf das Kollektiv und nicht nur auf das Individuum, weshalb auch die Prämie für alle Versicherten geschuldet wird. | Ersatzprämie; Prämie; Prämien; Arbeitnehmer; Arbeitgeber; Unfall; Versicherung; Ersatzkasse; Ersatzprämien; Unfallversicherung; Schuldet; Prämienbetrag; Geschuldet; Höhe; Berechnet; Entrichten; Person; Versicherer; Minimalprämie; Personen; Beschwerdegegnerin; Risiko; Geschuldeten; Versichert; Bundesgesetz; Prämienpflicht; Einsprache; Schweiz; Wird |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-1307/2016 | Zuteilung zu den Prämientarifen | Prämie; Prämien; Beschwerde; Vorinstanz; Tarif; Betrieb; Risiko; B-act; Verwaltung; Beschwerdeführer; Bundesverwaltungsgericht; Prämientarif; Einreihung; Einsprache; Entscheid; Beilage; Betriebe; Prämiensatz; Begründung; Ersatzkasse; Verfügung; Klasse; Ersatzprämie; Urteil; Grundlage; Klassen; Verfahren; Einspracheentscheid; Stufe |
C-3651/2015 | Zuteilung zu den Prämientarifen | Beschwerde; Prämie; Vorinstanz; Prämien; Beschwerdeführer; Tarif; Risiko; Betrieb; Prämientarif; Einsprache; Recht; B-act; Zuteilung; Ersatzprämie; Ersatzkasse; Klasse; Bundesverwaltungsgericht; Wettkampfsportler; Einspracheentscheid; Einreihung; Klassen; Stufen; Verwaltung; Verein; Urteil; Begründung; Betriebe; Entscheid; Prämiensatz |