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Urteil Verwaltungsgericht (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:S 11 430
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid S 11 430 vom 19.04.2013 (LU)
Datum:19.04.2013
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Die Ersatzprämie gemäss Art. 95 Abs. 1bis UVG ist im Fall eines Unfallereignisses für alle Arbeitnehmer geschuldet und nicht nur für den Verunfallten. Auch bei Prämienbefreiung sind die Arbeitnehmer unfallversichert; die Versicherteneigenschaft bezieht sich auf das Kollektiv und nicht nur auf das Individuum, weshalb auch die Prämie für alle Versicherten geschuldet wird.
Schlagwörter: Ersatzprämie; Prämie; Prämien; Arbeitnehmer; Arbeitgeber; Unfall; Versicherung; Ersatzkasse; Ersatzprämien; Unfallversicherung; Schuldet; Prämienbetrag; Geschuldet; Höhe; Berechnet; Entrichten; Person; Versicherer; Minimalprämie; Personen; Beschwerdegegnerin; Risiko; Geschuldeten; Versichert; Bundesgesetz; Prämienpflicht; Einsprache; Schweiz; Wird
Rechtsnorm: Art. 14 AHVG ; Art. 1a UVG ; Art. 92 UVG ; Art. 95 UVG ;
Referenz BGE:114 V 318;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid
Sachverhalt:

A und B meldeten im August 2010 den Unfall des während den Ferien bei ihnen beschäftigten Schülers C (Landdienst) bei der Ersatzkasse UVG. Nach eingeholten Lohndeklarationen für die Jahre 2006 bis 2010 verfügte die Ersatzkasse UVG mit Prämienrechnung vom 10. November 2010 die ausstehenden Ersatzprämien. Die dagegen erhobene Einsprache wurde von der Ersatzkasse UVG mit Entscheid vom 5. September 2011 abgewiesen. Gleichzeitig mit dem Einspracheentscheid versandte sie eine bezüglich dem Verzugszins korrigierte Prämienrechnung, welche A und B (vorsorglich) ebenfalls mit einer Einsprache angefochten haben.

( )

Aus den Erwägungen:

1.- ( )

2.- Bestritten ist die Höhe der Ersatzprämie und die Erhebung einer Minimalprämie.

a/aa) Massgebende gesetzliche Grundlage für die Erhebung einer Ersatzprämie ist Art. 95 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG). Vorliegend sind die beiden ersten Absätze relevant, welche wie folgt lauten:

Abs. 1: Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) oder die Ersatzkasse erhebt vom Arbeitgeber, der seine Arbeitnehmer nicht versichert, die Eröffnung des Betriebes der Suva nicht gemeldet oder sich sonst wie der Prämienpflicht entzogen hat, für die Dauer der Säumnis, höchstens aber für fünf Jahre, eine Ersatzprämie in der Höhe des geschuldeten Prämienbetrages. Der Betrag wird verdoppelt, wenn sich der Arbeitgeber in unentschuldbarer Weise der Versicherungsoder Prämienpflicht entzogen hat. Kommt der Arbeitgeber seinen Pflichten wiederholt nicht nach, so kann eine Ersatzprämie vom dreibis zehnfachen Prämienbetrag erhoben werden. Ist als Ersatzprämie der einfache Prämienbetrag zu entrichten, werden Verzugszinsen berechnet. Ersatzprämien dürfen dem Arbeitnehmer nicht am Lohn abgezogen werden.

Abs. 1bis: Der Arbeitgeber, welcher ausschliesslich Arbeitnehmer mit geringfügigen Einkommen nach Art. 14 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG) beschäftigt, schuldet die Ersatzprämie nur bei versicherten Unfällen. Absatz 1 zweiter und dritter Satz ist nicht anwendbar.

a/bb) Die Beschwerdeführer beschäftigten gemäss den Lohndeklarationen (2006-2010) lediglich Personen mit einem geringfügigen jährlichen Lohn (bis 31.12.2010 unter Fr. 2'200.-- und ab 1.1.2011 unter Fr. 2'300.--), so dass keine Beiträge an die AHV entrichtet werden mussten (Art. 14 Abs. 5 AHVG i.V.m. Art. 34d Abs. 1 der Verordnung über die Alters und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Eine Ersatzprämie richtet sich vorliegend also nach Art. 95 Abs. 1bis UVG. Allerdings ist aus dem Wortlaut der Bestimmung nicht ersichtlich, ob die Ersatzprämie für alle Arbeitnehmer oder bloss für die verunfallte Person zu entrichten ist.

Art. 95 Abs. 1bis UVG wurde zwar mit dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) eingeführt, entstand aber erst in den Beratungen des Parlaments bzw. der Kommission. Entsprechend äussert sich die dazugehörige Botschaft lediglich zu Art. 95 Abs. 1 UVG und erläutert, dass die Ersatzprämie eine Ersatzmassnahme mit Strafcharakter sei (BBl 2002 3605 S. 3645). Dabei habe insbesondere die Ersatzkasse UVG die Möglichkeit, bei säumigen Arbeitgebern im Rahmen der Verjährungsfrist so genannte Ersatzprämien in der Höhe des geschuldeten Prämienbetrages einzufordern. Diese Ausführungen beziehen sich klar auf Abs. 1, der die Ersatzprämie im Falle gewisser Pflichtversäumnisse regelt. Hingegen besteht im Anwendungsbereich von Abs. 1bis gerade keine Prämienpflicht des Arbeitgebers.

Nach den Empfehlungen zur Anwendung von UVG und UVV (Verordnung über die Unfallversicherung) der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG des Schweizerischen Versicherungsverbands Nr. 3/2008 (Geringfügiger Lohn) sind beim Eintreten eines Leistungsfalles, der durch die Ersatzkasse UVG abgewickelt wird, Ersatzprämien für maximal die letzten fünf Jahre geschuldet (zur Bedeutung der unverbindlichen Richtlinie: BGE 114 V 318 E. 5c). Es wird zwar von Ersatzprämien in der Mehrzahl gesprochen, allerdings bleibt unklar, ob sich dies auf mehrere Monate/Jahre oder mehrere Arbeitnehmer bezieht.

In einem Schreiben vom Dezember 2007 an die Unfallversicherer und die Ersatzkasse erläuterte das Bundesamt für Gesundheit (BAG) die Änderungen des bisherigen Rechts per 1. Januar 2008 (Inkrafttreten des BGSA). Bis anhin hätten Personen, die einen Nebenerwerb oder ein Nebenamt ausübten, auf die Versicherung speziell für diese Tätigkeit verzichten können, sofern das Entgelt Fr. 2'000.-- nicht überstieg. Ein solcher schriftlicher Verzicht mit Zustimmung des Arbeitgebers musste beim zuständigen Versicherer erfolgen, bevor die Versicherung ihre Wirkung entfaltete. Ab dem 1. Januar 2008 werde es aufgrund der Streichung von Art. 2 Abs. 2 UVV nicht mehr möglich sein, auf die Versicherung für den Nebenerwerb zu verzichten. Mit Ausnahme der Privathaushalte müssten jedoch keine Prämien bezahlt werden, wenn ein Arbeitgeber ausschliesslich Arbeitnehmer mit einem Lohn unter Fr. 2'200.-- beschäftige. Nur im Falle eines Unfalls eines Arbeitnehmers müsse ein solcher Arbeitgeber eine Ersatzprämie gemäss Art. 95 UVG bezahlen. Einerseits erfolgt die Nennung der "Ersatzprämie" im Singular. Andererseits könnte hier insofern, als für die Bemessung der Ersatzprämie im Allgemeinen auf Art. 95 UVG verwiesen wird, in systematischer Auslegung darauf geschlossen werden, dass diese für den Abs. 1bis gleich wie für den Abs. 1 berechnet wird. Dann wäre die Ersatzprämie in der Höhe des geschuldeten Prämienbetrages für alle Arbeitnehmer zu entrichten.

Der Sinn und Zweck der Ersatzprämie spricht für diese Auslegung. Solange sich kein versicherter Unfall ereignet, ist der Arbeitgeber von der Bezahlung einer Prämie befreit, hat jedoch im Schadenfall Ersatzprämien für alle Arbeitnehmer zu entrichten. Die Befreiung entspricht dem Effizienzgebot. Der Versicherer sollte sich bei Kleinstpensen nicht mit aufwändiger, d.h. unverhältnismässiger Administration belasten, wo eine solche nicht nötig ist. Kommt aber die Versicherungsleistung zum Tragen, so muss die Administration abgewickelt werden, und zwar in vollem Ausmass der vergangenen Jahre. Denn mit der Versicherung(-sprämie) eines Verunfallten allein kommt die Versicherung dem Äquivalenzprinzip in keiner Weise nach bzw. strapaziert die Unfallversicherung die Solidarität der Versichertengemeinschaft in unverhältnismässiger Weise. Nur einzelne Personen zu versichern entspricht deshalb nicht dem Sinn und Zweck einer Unfallversicherung. Nach Art. 1a Abs. 1 UVG sind sämtliche in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch unfallversichert, soweit Abs. 2 nicht Ausnahmen vorsieht. Solche sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Sind aber alle Arbeitnehmer versichert, so müssen auch für alle Arbeitnehmer Prämien bezahlt werden. Ein Befreiung liegt - bei gegebenen Voraussetzungen - nur für die Prämienschuld vor, nicht jedoch für die Versicherteneigenschaft. Beide Voraussetzungen (Prämienbefreiung und Versicherteneigenschaft) beziehen sich jeweils stets auf das Arbeitnehmerkollektiv und nicht auf das Individuum.

a/cc) Demnach ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin korrekt, wenn sie die Ersatzprämie (für die letzten fünf Jahre) nicht nur für den Verunfallten, sondern für alle in diesem Zeitraum dort tätigen Arbeitnehmer berechnet.

b) Dass die Beschwerdegegnerin eine Minimalprämie erhob, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie stützte sich auf die gesetzliche Grundlage von Art. 92 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 119 UVV und berechnete jeweils den Betrag von Fr. 100.-- (ausser bei den Berufsunfällen im Jahr 2008, wo die konkrete Prämie berücksichtigt wurde). Das von den Beschwerdeführern genannte "kann" ist im Zusammenhang mit Art. 92 Abs.1 UVG zu sehen, wonach in der Regel die Prämie von den Versicherern in Promille des versicherten Verdienstes festgesetzt wird. Dabei setzt sich die Prämie aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten und für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungsauslagen zusammen. Anstatt nach dieser Berechnungsweise vorzugehen, können die Versicherer für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben. Diese erlaubt es, mit einem einfachen Mittel eine gerechte Verteilung der Risikound Administrativkosten vorzunehmen, damit auch bei kleinen Lohnsummen das Prinzip der Kostendeckung nicht ausser Acht gelassen wird. Wenn die Beschwerdegegnerin dieses Vorgehen wählt, ist dagegen nichts einzuwenden.

c) Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

3.- Kostenfolgen.

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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